Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.05.1953 – 2 StR 772/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Hat der Tatrichter zur Bildung einer Gesamt-. u: strafe eine Strafe.aus einem nicht rechtskräf- u: tigen Urteil herangezogen, wird der hierauf TR j gestützten Revision die Grundlage entzogen, wenn das Urteil bis zur Entscheidung des.Revisionsgerichts rechtskräftig geworden ist, '
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Gesetz; StGB § 79
Rechtssatz: Hat der Tatrichter zur Bildung einer Gesamt-. u: strafe eine Strafe.aus einem nicht rechtskräf- u: tigen Urteil herangezogen, wird der hierauf TR
j gestützten Revision die Grundlage entzogen, wenn das Urteil bis zur Entscheidung des.Revisionsgerichts rechtskräftig geworden ist, '
Aktenzeichen; 2 StR ‚712/52 „‚Unteilıdeg BGH.vo ‚vom. 1.19. Mai. 1953 LG Bonn
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In der Strafsache
gegen
den Althändler Erich Theodor U EB zu: Tem WE, üort geboren am GEBEN ©©:". Zeit. in anderer
Sache in Strafhaft, wegen gewerbsmässiger Hehlerei u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- x zung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke 41 als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Sauer
Bundesrichter Dr, Arndt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt u in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des: Angeklagten wird das Urteil des landgerichts in Bonn vom 22, Januar 1952
1. dahin abgeändert, daß
a) die Verurteilung wegen gewerbsmässiger Hehlerei aus Gewinnsucht in einem Falle (Ankauf von MB WW VA IV 3 c) entfällt,
b) der Angeklagte wegen Anstiftung zum Diebstahl und Verwahrungsbruch verurteilt ist,
2. mit den Feststellungen aufgehoben,
a) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Vergehens nach §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt ist,
b) im Strafausspruch, soweit er im übrigen verur- ‘ teilt ist, und im Gesamtstrafausspruch einschliesslich der Nebenstrafe und des Berufsverbotes,
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Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revision’ des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen, Die Kosten des Rechtsmittels der.Staetsanwaltschaft hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
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3.
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Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gewerbsmässiger Hehlerei aus Gewinnsucht in zwei Fällen, davon in einem Falle teilweise in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen, wegen Anstiftung zum Diebstahl, wegen Hehlerei und wegen Vergehens gegen die §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen unter Einbeziehung der in den Urteilen — 6. Kls 10/51 und 6 KMs 4/51 - der Strafkammer in Bonn vom 12. und 14. Dezember 1951 ausgesprochenen Freiheitsstrafen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und Geldstrafen von 2.000 DM und 200 DM, ersatzweise 40 bzw. vier Tage Zuchthaus verurteilt. Ausserdem hat sie ihm die bürgerlichen "Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Ausübung des Gewerbes eines Altwa-
‘ ren- und Altmetallhändlers auf die Dauer von fünf Jahren
untersagt, .
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben Revision eingelegt. Der Angeklagte. hat die von seinem Verteidiger eingelegte Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet. Die Niederschrift enthält am Ende fol-
gende Erklärung: "Ich genehmige die obigen Revisionsgrün-
‚de nur in Verbindung mit den folgenden persönlichen Erklärungen, Die Aufnahme erfolgt nach Belehrung auf mein ausdrückliches Verlangen". Im Anschluß an diese von dem Angeklagten und Urkundsbeamten unterzeichnete Begründung folgen. länztere Ausführungen des Angeklagten, die vom Urkundsbeanten nicht unterzeichnet sind und für die er die Verantwortung nicht übernehmen wollte, wie der Hinweis, die Aufnahme erfolge nach Belehrung auf ausdrückliches Verlangen des Angeklagten, ergibt. Diese Ausführungen
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können daher nicht beachtet werden, da insoweit keine den Vorschriften des § 345 Abs 2 StPO entsprechende Revi- ‚sionsbegründung vorliegt (RGSt 64, 63). Dies gilt aber. nicht für die vom Angeklagten und dem Urkundsbeanmten unterzeichnete Revisionsbegründung. Daß er diese nur in Verbindung mit seinen persönlichen Erklärungen genehnig- : te, besagt, daß er sie billige, wenn auch seine weiteren Erklärungen aufgenommen würden, nicht aber, daß er sie Überhaupt nicht abgeben wolle, falls seine persönlichen Erklärungen nicht als eine rechtswirksame Begründung erachtet würden. Soweit die Revision ordnungsgemäß ist, rügt sie Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie ist nur zum Teil begründet.
A. Revision des Angeklagten.
I. Verfahrensrecht.
Nach der Sitzungsniederschaft hat der Verteidiger nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses den Vorsitzenden als befangen abgelehnt, da er auf Grund der damals noch nicht rechtskräftigen Verfahren wegen Meineids und Nötigung, die der abgelehnte Richter ebenfalls geleitet hat- .te, und der ergangenen Urteile eine ungünstige Einstellung befürchte. Diese Befürchtung sei gerechtfertigt, da der Vorsitzende bei Erörterung der Vorstrafen auch die beiden noch nicht abgeschlossenen Verfahren erwähnte und bei Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten vor der Vernehmung zur Sache äusserte:; "Sie bestreiten ja doch alles", Auch habe er in dem Verfahren wegen Meineids dem Angeklagten das letzte Wort entzogen und ihn nicht ausreden lassen. Einen Grund zur Befangen-' heit erblickte der Angeklagte weiter darin, daß der Vor- ‚ sitzende bei Einbringung des Ablehnungsamtrages bemerkte: "Herr Rechtsanwalt, den Antrag wollen Sie einbringen":
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Der abgelehnte Richter erklärte sich nicht für befangen und bezeichnete die Behsuptung, er habe dem Angeklagten in dem Verfahren wegen Meineids oder Nötigung das letzte Wort nicht gegeben, für unrichtig. Die Strafkammer erklärte dss Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom i5. Januar 1952 für unbegründet.
Die Revision meint, die von dem Angeklagten vorgebrachten Tatsachen hätten seine Besorgnis, der Vorsitzende sei befangen, gerechtfertigt. Sie stützt ihre Behauptung auch noch darauf, dass der Staatsanwalt während einer Verhandlungspause mit dem Vorsitzenden im Beratungszimmer gesprochen und, wie er ennehme, ihn zu seinen Ungunsten beeinflusst habe, dass der Vorsitzende während des Vortrages des Verteidigers mit einem Beisitzer sich unterhalten, den Entlastungszeugen das Wort abgeschnitten und ihn dadurch in der Verteidigung beschränkt habe; ausserdem seien sämtliche Entlastungszeugen für befangen erklärt und ihre Aussagen in der Urteilsbegründung nicht
verwertet worden.
Das Ablehnungsgesuch unterliegt. auch in tatsächlicher Beziehung der Nachprüfung des Revisionsgerichts (BGHSt 1,34). Diese führt zu dem Ergebnis, dass seine Zurückweisung gerechtfertigt war. Dass der Vorsitzende bei der Erörterung der Vorstrafen auch die beiden noch nicht
rechtskräftigen Strafverfahren erwähnte, i ist nicht zu “ Veanstanden. Es war für das Gesamtbild der Persönlichkeit des Angeklagten von Bedeutung. Nach der Erklärung des Vorsitzenden und der Sitzungsniederschrift ist es unzutreffend, dass er dem Angeklagten in den früheren Verfahren ä
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das letzte Wort nicht gegeben hat. Die Äusserung, "Sie bestreiten ja alles" besagt nur, daß der Vorsitzende auf Grund des Verhaltens des Angeklagten in den früheren Verfahren und aus der Kenntnis seiner Einlassung in dem Ermittlungsverfahren in der vorliegenden Sache der Ansicht sei, der Angeklagte werde in der Hauptverhandlung alles bestreiten. Daraus ergibt sich aber nicht, daß er wegen -dieses von ihm erwarteten Bestreitens gegen den Angeklagten voreingenommen war und sich bereits ein ungünstiges Urteil von ihm gebildet hatte, von dem er sich während der Verhandlung und bei der Urteilsfällung nicht freimachen konnte. Die Äusserung gegenüber dem Anwalt drückte nur das Erstaunen aus, daß dieser den Antrag für begründet halte und einbringe, nicht aber, daß er hierwegen gegen den Angeklagten eingenommen sei. Die vorgetragenen Tatsachen begründen somit bei verständiger Würdigung der Sache nicht die Annahme, der abgelehnte Richter nehme gegen den Angeklagten eine innere Haltung ein, die seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beein-. flussen werde (RGSt 61, 67; BGHSt 1, 34)»
Die weiteren von der Revision als Beweis der Befangenheit des Richters noch vorgetragenen Behauptungen beziehen sich auf die Verhandlung nach der Zurückweisung des Ablehnungsamtrages und nach der Vernehmung des Angeklagten zur Sache. Auf sie kann daher die Revision das Vorbringen, das Ablehnungsgesuch sei gerechtfertigt gewesen, nicht stützen, § 25 StPO (siehe auch BGHSt 1, 298)» Im übrigen hat nach der Gegenerklärung der Staatsanwalt mit dem Richter während einer Verhandlungspause im Verhandlungszimmer nicht gesprochen und ihn nicht beeinflußt: Der Vorsitzende konnte den Ausführungen des Verteidigers folgen, auch wenn er mit dem Beisitzer sprach. Daß er
Zeugen das Wort abgeschnitten und dadurch die Verteidigung eingeschränkt hat, ist nicht nachgewiesen. So-
weit die Revision bemängelt, die Aussagen der Entlastungsx zeugen seien bei der Urteilsfällung nicht richtig verwertet worden, richtet sie sich gegen die Beweiswürdigung Bu der Strafkammer. =
II. Sachbeschwerde.
Ü 1.) Nach dem Urteil beschäftigte der Angeklagte mehj rere Aufkäufer für den Ankauf von Altmetall und Schrott. Ihre Entlohnung bestand in dem Unterschied zwischen dem Kaufpreis, den sie an die Verkäufer zahlten, und dem Preis, den sie von dem Angeklagten für die Ware erhielten, Er sandte sie in wenigen Fällen zu festen Kunden, die Altmetall verkauften; in der Regel mußten sie die kleinen Orte des Sieg-Kreises aufsuchen und nach Möglichkeit Schrott und Altmetall zu erhalten versuchen. Der Angeklagte trug zwar die lienge des abgelieferten: Metalla und den Namen des Aufkäufers, der ihm das Metall ablieferte, nicht aber die Veräusserer, von denen es stammte, in seine: Bücher: ein. Ausserdem hat er nicht den angekauften Gegenstand, sondern nur die Metallart vermerkt, Weiter ; hat er Einkäufe von Rotguß im Gewicht von 400 kg nicht eingetragen. "
Zu Recht sieht die Strafkammer darin ein Vergehen nach §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen 2 Metallen. Die Aufkäufer haben die Ankäufe nicht für sich selbst, sondern für den Angeklagten getätigt. Sie waren nur seine Beauftragten, die die Geschäfte für ihn abschlossen. Damit entstand für ihn die Verpflichtung, die Verkäufer selbst, von denen das Metall stammte, in die
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gräben gesammelt hatten, wobei sie Bescheinigungen ihrer
Bücher einzutragen, sowie die Gegenstände genau anzugeben. Es genügte nicht die Eintragung der Aufkäufer.
Trotzdem konnte die Verurteilung nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte die Mängel der Eintragung nach der Aufforderung der Gemeindevervaltung TB an 6. Dezember 1950 beseitigte, so daß die Buchführung "in etwa entsprach" (UA S 4). Auch bei der Würdigung der Rinlassung des Angeklagten kommt sie zu dem Ergebnis, daß er nach dem 6. Dezember 1950 die Aufkäufer anhielt, über ihre Tätigkeit eine Kladde zu führen, und hält damit die Buchführung für entsprechend (UA S 16). Demnach hat der Angeklagte nach diesem Zeitpunkt die Eingänge seiner Aufkäufer richtig eingetragen. Demgegenüber geht die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung davon aus, der Angeklagte.habe auch nach dem 6. Dezember 1950 die Bücher nicht vorschriftsmässig geführt (UA § 33). Dieser Widerspruch beeinträchtigt das Urteil zu Ungunsten des Angeklagten.
2.) Der Angeklagte erwarb zahlreiche neue Rotgußzahnräder, Messingrollen, 2 Lagerschalen im Gewicht von 22 kg von Unbekannten und Altmetall aus Demontagearbeiten in den Klöcknerwerken von Arbeitern der mit dem Ab-
jährigen Georg Sn WED und FB Zink, Messing und Aluminium, das sie auf der Wahner-Heide und in Schutt-
Mütter vorzeigten, in denen sie ‚den Angeklagten ersuchten; das Metall abzunehmen. Teilweise holten die Mütter den Erlös selbst ab. Er erwarb aber auch von KB und -.
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SCEEB zestohlenes Altmetall und zwar Dachrinnen, die sie von Trümmergrundstücken und sogar von bewohnten Ge-
bäuden abgerissen hatten. Hier hatten sie keine Beschei-
nigung bei sich; sie erhielten den Erlös selbst ausbezahlts
Die Strafkammer stellt fest, daß die Zahnräder neu waren und daher bei ihrem, den Materialwert weit übersteigenden Gebrauchswert nicht als Altmetall verkauft zu werden pflegen, der Angeklagte sie versteckt aufbewahrte und beförderte und unrichtige Angaben über den Verkäufer 'machte. Sie folgert hieraus, daß die Zahnräder aus der Zahnradfabrik KB in EB zestohlen waren. Diese Folgerung ist möglich. Daß sie den Dieb selbst und die Zeit und Ausführung des Diebstahls nicht feststellen konnte, steht dem nicht entgegen. Auch bei den Messingrollen kommt sie zu dem Ergebnis, daß sie gestohlen waren, da sic als Rohmaterial in ihrer beson-
: deren, für den Verkauf als Altmetall nicht geeigneten
Beschaffenheit nur zur Herstellung von Maschinenteilen gebraucht wurden, der Angeklagte sie den Blicken anderer entzog, und den Verkäufer nicht angab. Auch hier
zeigt die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler.
Die Strafkammer folgert rechtlich bedenkenfrei aus dem Verhalten des Angeklagten, insbesondere der versteckten Aufbewahrung, daß er.wußte, die Zahnräder unä Messingrollen seien gestohlen.
Hinsichtlich der Lagerschalen stellt die Strafkammer fest, daß sie in den Klöcknerwerken gestohlen wurden, da sonst keine solchen Lagerschalen erhältlich wa-
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ren, und der Angeklagte sie von dem Dieb erwarb. Sie nimmt weiter an, er habe zwar keine Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb gehabt, ihn jedoch, da die Schalen nur aus grossen Fabrikmaschinen stammen konnten, annehmen müssen. Hiergegen bestehen keine Bedenken, Wenn es in dem Urteil auch heißt, "Den Umständen nach erkannt hatte", wollte die Strafkammer nach der Sachlage nur die Beweisregel des § 259 StGB anwenden, da sie ja ein "positives"Wissen verneint (UA 5 3€,
Keinen Rechtsfehler läßt die Annahme erkennen, die Arbeiter der Abbruchfirma hätten das bei den Abbrucharbeiten bei den Klöcknerwerken anfallende Altmetall gestohlen, Nach den Feststellungen war der Angeklagte anıesend, als die Verkäufer seinen Bruder über die Herkunft des Metalls aufklärten. Er hatte daher Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb, Zu beanstanden ist zwar, daß die Strafkammer ausführt, der- Angeklagte "mußte daher den Umständen nach annehmen und hat das angenommen", Sie vermengt damit rechtlich fehlerhaft die Beweisregel mit dem Wissen (RGSt 55, 204). Aus den weiteren Ausführungen ist jedoch ersichtlich, daß sie ein "Wissen" bejaht hat.
Öhne Rechtsfehler hat die Strafkammer angenommen, daß die Minderjährigen die Dachrinnen gestohlen hatten und der Angeklagte sie in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs ankaufte.
Der Angeklagte handelte, wie die Strafkammer feststellt, bei all diesen Ankäufen seines Vorteils wegen. Zu Recht hat sie daher den äusseren und inneren Tatbestand der Hehlerei bejaht. Die Annahme eines PFortsetzungs” zusammenhangs, die den Angeklagten.auch nicht beschwert; ist rechtlich richt zu beanstanden.
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- keine Bedenken. Ohne Rechtsirrtum hat sie daher ein ge-
Die Strafkammer folgert daraus, daß der Angeklag- . te häufig Altmetall von besonderem Wert in erheblicher Menge zu sehr gewinnbringendem Weiterverkauf an sich brachte, er habe sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer verschaffen wollen. Hiergegen bestehen
werbsmässiges Handeln angenommen (BGHSt 1, 383).
Zutreffend nimmt die Strafkammer an, ein Handeln aus Gewinnsucht nach § 27 a StGB liege vor, wenn der Täter seinen Erwerbssinn in einem ungewöhnlichen, ungesunden und sittlich anstössigen Maße betätige (BGHSt 3, 31). Einen solchen anstössigen Erwerbssinn durfte sie daraus entnehmen, daß der Angeklagte zur Mehrung seines ohnehin recht bedeutenden Einkommens noch zu dem verwer?- lichen Mittel des fortgesetzten Ankaufs von unredlich erworbenem Altmetall gegriffen und die durch die Korea- . Krise eingetretenen Erwerbsmöglichkeiten im Metallhandel ohne jede sittliche Hemmung ausgenützt hat (UA S 41, 48).
Nicht zu beanstanden ist die Verurteilung wegen des Vergehens nach §§ 5, 16 d&s Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Hetallen. Ohne rechtliche Bedeutung ist es, ob die Minderjährigen eine Bescheinigung hatten oder nicht, da das Gesetz den Ankauf von Altmetall von einem... u IE.
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stellt, auch wenn das Einverständnis, der Auftr-s dit die Vollmacht. der Eltern vorliegen (BGH 3 Sı#. 463/51" vom 2. August 1951 in NW 51, 894)... Die Fälle: in denen’ die Mütter den Erlös selbst abholten, hat d*? Strafkanmer nicht in die Verurteilung einbezogen; °®. bedarf daher keiner Erörterung, ob auch hier ein Terstoß gegen § 5
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vorliegen würde. Die Annahme von Tateinheit mit der Hehlerei ist nicht zu beanstanden,
3.) a) Der frühere Mitangeklagte VB hat im Dezember 1950 mit einem Unbekannten auf dem Rangierbahnhof aus einem offenen Waggon der Bundesbahn Bleirohre gestohlen. Die Strafkammer hält es für erwiesen, daß der Angeklagte Mb zu dem Diebstahl überredet hat.. Ihre Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsfehler ersehen. Die Verurteilung wegen Anstiftung zum Diebstahl und Verwahrungsbruch ist daher bedenkenfrei. Daß sie nicht geprüft hat, ob der Angeklagte, der MB an den Unbekann- ff" ten verwiesen, die Verbringung der gestohlenen Rohre in seinen Betrieb zugelassen und die Abnahme veorsprochen, auch seinen Wagen zur Verfügung gestellt hat, nicht nur Anstifter, sondern Mittäter ist, beschwert ihn nicht, Die Verurteilung wegen Anstiftung zum Verwahrungsbruch hat sie im Urteilsausspruch nicht erkennbar gemacht. Insoweit kann ihn das Revisionsgericht berichtigen,
b) Der Angeklagte hat die gestohlenen Rokre ange-: kauft und weiter veräussert, Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen gewerbsmässiger, aus Gewinnsucht begangener Hehlerei verurteilt. Dies ist rechtlich fehlerhaft, Sie etellt fest, der Angeklagte habe Mh zu dem Diebstehl bestimmt, um auf. diese Weise in den Genuß des gestohlenen Gutes zu kommen und es verwerten zu können. Wer aber einen anderen anstiftet, einen Diebstahl zu be-
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(BGHSt 2, 315 und BGH 2 StR 289/52 vom 10. Februar 1953,
s zum Abdruck bestimmt, und 4 StR 430/52 vom 26. Februar 1952). Der Angeklagte kann daher nur wegen Anstiftung zum Diebstahl, nicht auch wegen Hehlerei bestraft werden. Ein Freispruch entfällt, da die Anklage und der Eröffnungsbeschluß den Angeklagten beschuldigten, er habe durch ein und diesclbe Handlung gewerbsmässige Hehlerei begangen, zum Diebstahl angestiftet und Beihilfe dazu geleistet und gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen verstossen (RGSt 52, 190; 53, 148):
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4.) Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte von dem früheren Mitangeklagten CB mindestens 80 bis 100 Liter Benzin, 2 Kanister mit 40 Liter Öl und erhielt von ihm ein komplettes Ersatzrad, einen neuen Autoschlauch und einen Autoreifen. CB war 215 Fahrer bei einer bri- . tischen Besatzungseinheit tätig. Er füllte das Benzin aus dem Tank seines Dienstwagens in kleinen Mengen bei dem Angeklagten ab und verkaufte es ihm. Die Annahme, er habe sich dadurch einer Unterschlagung schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Öl, das Ersatzrad, den Schlauch und den Reifen hat Oi nach Überzeugung des Gerichts entweder aus dem lager der Besetzungseinheit selbst gestohlen oder von einem Dieb in Kenntnis der strafbaren Herkunft erworben. Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte, daß CD :ie Sachen mittels einer strafbaren Hendlung erlangt hatte, und brachte sie trotzdem an sich. Daß er seines Vorteils wegen handelte, ergibt sich daraus, daß er die Sachen zum Betrieb seiner Kraftfahrzeuge verwenden wollte. Die Verurteilung wegen Hehlerei ist daher rechtlich einwendfrei. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert ihn nicht,
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5.) Die Strafzumessung begegnet Bedenken. Die Strafkammer hält es für straferschwerend, daß der Angeklagte die schlechte wirtschaftliche Lage seiner Aufkäufer dazu ausnützte, sich in den Besitz von unredlich _ erworbenen Metallen zu setzen.'-Die Erwägung wird durch die Feststellungen nicht getragen. Diesen ist nicht zu entnehmen, daß die Aufkäufer gestohlene Gegenstände erwarben; vielmehr "vertrauten" sie darauf, daß sie von den Bauern kein gestohlenes Gut erhalten würden" (UA S 4), Die Strafkammer hat den Angeklagten auch nicht wegen des Erwerbs von gestohlenem Gut mit Hilfe seiner Aufkäufer verurteilt. Soweit das Urteil anführt, die Aufkäufer hät-. F ten auch von Minderjährigen Gegenstände erworben, obwohl sie die strafbare Herkunft wußten oder doch zumindest wissen mußten (UA S 16), steht dies mit den anderen Feststellungen in Widerspruch. Hiernach hat von den Minderjährigen nur der Angeklagte selbst gekauft und sich nicht der Kithilfe der Aufkäufer bedient (Va S 7, 22, 37).
Da die Strafkammer diese Gründe bei Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Handlungen allgemein strafschärfend verwertet hat, ist es nicht ausgeschlossen, daß sie auch die Strafe für die Anstiftung zum Diebstahl zu seinen Ungunsten beeinflussten. Es war daher das Urteil im Strafausspruch bei allen Verurteilungen aufzuheben, soweit sich dies nicht schon durch die Aufhebung im Schuldpruch bei der Verurteilung wegen eines Vergehens nach §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen ergibt. Hierdurch und durch den Wegfall der Verurteilung wegen gewerbsmässiger Hehlerei in einem Falle entfällt auch der Gesamtstrafausspruch, einschliesslich der Nebenstrafen und des Berufsverbotes
= Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung über
. die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft, Die Strafkammer hat § 60 StGB geprüft; daß sie ihr Ermessen mißbraucht hat, läßt sich nicht ersehen,
Für das Verbot der Berufsausübung genügt es nicht, daß der Angeklagte die Tat unter kißbrauch seines Gewerbes begangen hat. Es setzt voraus, daß es im Zeit-
au “ punkt, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird, “erforderlich ist (RGSt 74, 54). Daß die Strafkammer dies geprüft hat, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Da der Angeklagte einschlägig noch nicht vorbestraft ist und noch im jugendlichen Alter steht, wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob nicht die Strafverbüssung auf ihn derart einwirken wird, daß er strafbare Handlungen dieser Art in Zukunft vermeidet. .
B._Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsonwaltschaft beschränkt ihre Revision zulässigerweise darauf, daß die Strafkammer in die Gesamtstrafe die durch ‘die Urteile der Strafkammer vom 12. und 14. Dezember 1951 (KLs 10/51 und 6 KMs 4/51) wegen Meineids und Nötigung ausgesprochenen Gefängnisstrafen von . einem Jahr drei Monaten und sieben Monaten Gefängnis ein- . bezogen hat. Dies sei rechtlich fehlerhaft gewesen, da Da ‚die Urteile noch nicht rechtskräftig waren.
Die Rüge war zwar zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels begründet (BGH 3 StR 953/51 vom 6. Februar 1951). Inzwischen sind die Urteilerechtskräftig geworden. Damit
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ist der Revision die Grundlage entzogen, ‚Rechtsfehler sich nun weder zum Vorteil n "teil des Angeklagten auswirken kann.
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Der Oberbundesanwalt ‚hatte beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
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