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BGH Entscheidung vom 06.12.1951 – 3 StR 953/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3stR 953/51.

Im Namen de s Volkes

In der Strafsache gegen

den Arzt Dr. med. Hans I gummi zus KO EEE, Pm1atz @, geboren am N 1911 in

O GENRE , wegen Urkundenfälschung u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel.

Bundesrichter Dr. Baldus .

Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwait Dr. (m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 11. Januar 1951 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Der Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und unbefugter Titelführung zu einer Gefäingnisstrafe von sieben Monaten kostenpflichtig verurteilt,

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist we;en Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und unbefugter Titelführung unter " Einrechnung einer durch Urteil desselben Gerichts vom 22. Dezember 1950 in der Sache KMs 2/50 wegen Abtreibung gegen ihn ausgesprochenen Gefängnisstrafe von sieben Monaten zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. j

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Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt fehlerhafte Gesamtstrafenbildung. Sie ist begründet.

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Das Landgericht hat unter Hinweis auf § 74 St6B die früher gegen den Angeklagten verhängte Strafe mit der neu erkannten Strafe von sieben Monaten Gefängnis in einer Gesamtstrafe vereinigt. Das war unzulässig. in Fall des § 74 lag nicht vor. Diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der Angeklagte in einem einzigen Verfahren wegen mehrerer Straftaten in einer Entscheidung abgeurteilt wird. So war es hier nicht, weil gegen den Angeklagten in zwei getrennten Verfahren zwei Urteile erlassen sind. Die beiden Kinzelstrafen hätten hier nur nach § 79 StGB in eine Gesamtstrafe zusammengezogen werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tat, wegen deren das zweite Urteil ergeht, vor der Erlassung des ersten Urteils verübt und dass dieses rechtskräftig ist (vgl RG JW 1925, 57, Nr 1).

Von diesen Voraussetzungen lag nur die erste vor, nicht aber die zweite. Das in der Sache 6.KMs 2/50 erlassene Urteil war mit Revision ‚angefochten diea4y> am 11. Januar 1951 noch anhängig war. Vor Erlangung der Rechtskraft dieses Urteils hätte die darin ausgesprochene

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Gefängnisstrafe zur Bildung einer Gesamtstrafe nicht verwertet werden dürfen. Es würde zu Unzuträglichkeiten führen, wenn eine Strafe einbezogen würde, die’ möglicherweise später im Wege der Urteilsaufhebung wegfallen oder geändert werden kann.

Infolgedessen war das Urteil im Gesamtstrafaus-

spruch entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts auf-

zuheben. "

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Im übrigen - ‚blieb das erstrichterliche Urteil be-

stehen. :: - Sr

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„Die Frage der Gesamtstrafenbildung wird gegebenenfalle: ‘in dem in der Sache 2 KMs 2/50 weiter anhängigen Verfahren zu prüfen sein.

Sen.Präs. Neumann ist we- Koeniger Scharpenseel gen Versetzung an der Unter- oo zeichnung verhindert.

Koeniger .

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Baldus Sarstedt