Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 12.05.1953 – 3 StR 761/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3_StR, 761/53 2;
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bäckermeister Wilhelm I EEE aus NER, dort geboren an W@. En WB,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6, Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, j Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesriehter Prof, Dr, Busch Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten ICEEWB gegen das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 12. Mai 1953 wird auf seine Kosten verworfen.
2. Auf die Revision des Nebenklägers wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten ICE netrifft.
Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte fuhr am 18. Dezember 1952 bei fortge-
schrittener Dämmerung in der Rheinbergerstrasse in Moers mit
seinem Volkswagen-Omnibus auf einen Handwagen auf, der von dem schon rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten VW»
-und dem Nebenkläger DB gezogen und von der Ehefrau und
der Tochter des Nebenklägers geschoben wurde,Die Gruppe bewegte sich in der Fahrtrichtung des Angeklagten scharf rechts. Der Handwagen war 69 cm breit und wies weder eine Beleuchtung noch einen Rückstrahler auf, Der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/st. Kurz vor dem Zusanmenstoss fühlte er sich durch das Licht eines entgegenkommenden KMotorrads .geblendet. Um den Motorradfahrer zum Abblenden zu veranlassen, blendete er kurz auf und ab und nahm das Gas ein wenig weg, bremste jedoch nicht. Plötzlich sah er in einer Entfernung von 2 m die angeführte Personengruppe mit dem Handwagen vor sich, Er riß seinen Wagen nach links herum, konnte aber einen Zusammenstoss nicht mehr vermeiden, Bei dem Zusammenstoss wurde die l0jährige Tochter DEE zetötet; die Eheleute DEEP und der Angeklagte Werner erlitten mehr oder minder schwere Verletzungen.
Das Landgericht hat die Angeklagten Leonhards und Werner wegen Übertretung der StVO zu Geldstrafen verurteilt und die Eheleute DB, die ebenfalls angeklagt waren, freigesprochen. ICE hat gegen seine Verurteilung wegen Verkehrsübertretung Revision eingelegt. Der Nebenkläger Dieck hat ebenfalls Revision eingelegt, weil IB nicht auch wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung verurteilt worden ist,
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Sie rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben,
Das Landgericht hat eine grobe Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers mit Recht darin gesehen, dass er nach Eintritt der Blendung durch den entgegenkommenden Kraftfahrer nicht sofort gebremst hat. Nach der zutreffenden Ansicht des Tatrichters durfte sich der Angeklagte nicht darauf verlassen, dass die Strasse frei von Hindernissen sei; er hatte mit plötzlich auftauchenden Hindernissen in dem vor der Blendung nicht ‘oder nur mangelhaft eingesehenen Raum der vor ihm liegenden Fahrbahn jederzeit zu rechnen (u.a. BGHSt. 2, 188; BGH 4 StR 681/53 vom 21. Januar 1954; 3 StR 518/53 vom 11, Febrvar 1954). Er musste deshalb, als er von dem Motorrad geblerdet wurde, die Geschwindigkeit seines Wagens sofort so stark herabsetzen, dass er vor einem solchen Hindernis auf kürzeste Entfernung anhalten konnte (BGH VRS 6, 203 20957): Das hat der Angeklagte nicht getan. Durch diese vZlichtwidrige Unterlassung hat er die Vorschrift des § 9 Abs 2 StVO af und wegen der damit verbundenen Gefährdung "anderer Verkehrsteilnehmer gleichzeitig auch die Vorschrift des § 1 StVO verletzt:
II, Die Revision des Nebenklägers
Sie ist zulässig und begründet.
1, In der Revisionseinlegungsschrift ist die Revision zwar ausdrücklich nur darauf gestützt, dass der Angeklagte
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ICE nicht auch wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist. Mit dieser Begründung wäre sie nicht zulässig, weil der Nebenkläger das Urteil nur wegen Verletzung der Vorschrift anfechten kann, aus der sich sein Recht zum Anschluss herleitet (u.a. BGH 3 StR 440/51 vom 28, Juni 1951). Das ist hier. nicht die Vorschrift des § 222 StGB, sondern die des § 230 StGB. In der Revisionsrechtfertigungsschrift pe ist jedoch die Revision auch darauf gestützt, dass Lei» nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung des Nebenklägers verurteilt worden ist (§§ 374 Abs. 1 Nr, 3, 395 Abs. 1 StPO). Aus diesem Gesichtspunkt ist sie zulässig.
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2, Sie hat auch Erfolg. Der Bestand des Urteils wird zwar nicht dadurch gefährdet, dass das Urteil keine Ausführungen zu der Frage enthält, ob der Angeklagte sich der fahrlässigen Körperverletzung des Nebenklägers schuldig gemacht hat. Die Revision rügt das an sich mit Recht. Sie geht je- ae doch zutreffend selbst davon aus, dass die Darlegungen der = Strafkammer zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung der Tochter DEE bei der Gleichheit der Sachlage auch für die rechtliche Wür-Aigung der Tat nls fahrlässige Körperverletzung der übrigen et Personen gelten, Indes begegnen diese Darlegungen rechtli-
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cnen Bedenken,
Das Landgericht hat den Tatbestand des § 222 StGB deshalb verneint, weil es die Ursächlichkeit der pflichtwidri-
gen Unterlassung des Angeklagten - Nichtbremsen während der SF Blendung -— für den Tod des verunglückten Kindes nicht fest- Bu stellen zu können glaubte. Es sei dem Angeklagten nicht zu hi widerlegen, dass er erst ganz kurz vor der Unfallstelle geblendet worden sei, Dann aber habe er bei der an sich zu- ig lässigen Geschwindigkeit von 35 km/st auch bei sofortigen ik
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Bremsen im Augenblicke der Blendung den Zusammenstoss nicht mehr vermeiden können, Um seinen Wagen zum Stehen zu bringen, würde er eine Strecke von 8 bis 10 m benötigt haben.
Es sei aber nicht nachzuweisen, dass seine Entfernung von dem Handwagen im Zeitpunkt der Blendung mehr als diese Strekke betragen habe. Nur in diesem Falle aber hätte der Tod des Kädchens bei ordnungsmässigem Verhalten des Angeklagten vermieden werden können. Dem Angeklagten sei auch nicht vorzuwerfen, dass er die Personengruppe mit dem Handwagen nicht schon vor der Blendung bemerkt habe. Auch wenn die abgeblendeten Scheinwerfer seines Wagens 25 m reichten, sei es durchaus möglich, dass der Angeklagte bei der zur Unfallzeit herrschenden Dunkelheit die dunkel gekleidete Personengruppe ohne Sorgfaltsverletzung nicht bemerkt habe, da der Handwagen weGcer beleuchtet noch mit einem Rückstrahler versehen gewesen sei.
Diese Ausführungen vermögen, wie die Revision zutreffend geltend macht, die Nichtanwendung des § 222 StGB nicht zu rechtfertigen. Wenn die verunglückte Personengruppe im Augenblick des Eintritts der Blendung des Angeklagten - wie der Tatrichter nicht widerlegen zu können meint - nur noch 8 bis 10 m von dessen Wagen entfernt war, konnte und musste der Beschwerdeführer bei entsprechender Aufmerksamkeit das Hindernis schon vor dem Verlust der Sicht erkennen, Das machte ihm bei der im Urteil festgestellten Reichweite der abgeblendeten Scheinwerfer (25 m) weder die zur Unfallzeit herr- | schende Dunkelheit noch die schwarze Kleidung der Personengruppe unmöglich, Denn auf’ eine Entfernung von wenig mehr als 8 bis 10 m ist die Strahlkraft auch des Abblendlichts so stark, dass ein Hindernis dieser Größe auf der vor dem Kraftfahrer Jjegenden Fahrbahn nicht übersehen werden kann.
Das Landgericht hat nun allerdings anscheinend verkannt, dass der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von 35 km/st seinen Wagen auch unter günstigsten Bedingungen nicht innerhalb einer Strecke von 8 bis 10 m anhalten konnte, weil zu dem reinen Bremsweg noch die Strecke zu rechnen ist, die das Fahrzeug innerhalb der jedem Kraftfahrer zuzubilligenden Reaktions- und Bremsansprechzeit mit ungeminderter Geschwindigkeit zurücklegt: Wird diese Zeit mit dem
"üblichen Durchschnitt von 0,9 vis 1 Sekunde angenommen,
dann konnte der Wagen des Angeklagten erst auf eine Entfernung von 17 bis 20 m zum Stehen gebracht werden. Auch auf diese Entfernung konnte jedoch der Angeklagte die verunglückte Personengruppe noch vor dem Eintritt der Blendung erkennen. Denn auch auf 20 m ist die Leuchtwirkung des Abblendlichts noch so stark, dass sperrige Hindernisse auf der Fahrbahn dem aufmerksamen Auge des Kraftfahrers nicht verborgen bleiben können, falls nicht die Sicht durch besondere Umstände (Nebel, Schneefall, starker Regen, Nachtblindheit des Fahrers) aussergewöhnlich behindert wird. Dunkelheit und schwarze Kleidung der beteiligten Personen waren keine solchen, die Sicht wesentlich beeinträchtigenden Umstände, Dunkelheit - an anderer Stelle des Urteils ist von fortgeschrittener Dämmerung die Rede - scheidet als Hindernis schon deshalb aus, weil die vorschriftsmässige Leuchtweite der abgeblendeten Scheinwerfer in § 50 Abs. 6 StVZO unter der Voraussetzung des gänzlichen Fehlens jeder natürlichen und künstlichen Beleuchtung festgelegt ist (Müller, Strassenverkehrsrecht 17. Aufl. S 566, Anm. 13 zu 8 50 StVZO). Aber auch die schwarze Farbe der beteiligten Fussgänger war kein solcher Umstand. Der gesetzlichen Regelung liegt nämlich die physikalisch erprobte Erfahrung zugrunde, dass das Abblendlicht bis zur Entfernung von
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25 m auch Hindernisse mit geringen oder keinem Helligkeitswert im allgemeinen noch ausreichend erkennen lässt. Würde das nicht anerkannt, dann dürfte der Kraftfahrer bei Abplendlicht grundsätzlich nicht einmal mi!t einer Geschwindigkeit fahren, die einem Anhalteweg von 25 m entspricht, weil er jederzeit auch mit dunkelfarbigen Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen muss.
Hatte sich der Angeklagte der verunglückten Personengruppe vor dem Eintritt der Blendung schon auf weniger als 25 m genähert, dann hätte er sie demnach bei der gebotenen und ihm zumutbaren Aufmerksamkeit noch vor der Blendung erkennen können und müssen, Wenn er sie nicht bemerkte und deshalb nicht rechtzeitig bremste, kann die Ursächlichkeit dieser Unterlassung für den Tod des verunglückten Kindes nicht angezweifelt werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers liegt dann allerdings in erster Linie in der ungenügenden Beobachtung der Fahrbahn vor Eintritt der Blendung.
War aber die Personengruppe bei Eintritt der Blendung noch weiter als 20 bis 25 m von dem Wagen des Angeklagten entfernt, dann hätte der Zusammenstoss vermieden werden können, wenn der Beschwerdeführer,.: wie es seine Pflicht wer, nach dem Verluste der Sicht sofort gebremst hätte.
‚Denn auch hier stand ihm ein Anhalteweg von mindestens
20 m zur Verfügung. Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Angeklagten und den Unfallfolgen kann daher auch in diesem Fall kaum in Abrede gestellt werden.
Das Landgericht hätte von seinem Standpunkt aus überdies prüfen müssen, ob der Angeklagte den Zusammenstoss
nicht deshalb schuldhaft verursacht hat, weil er seine Geschwindigkeit von 35 km/st vor der Begegnung mit dem Movsorradfahrer nicht weiter herabgesetzt hat. Diese Unterlassung wäre jedenfalls dann vorwerfbar, wenn der Beschwer- dh. deführer der Meinung war, der Motorradfahrer komme ihm
mit vollen Scheinwerfern entgegen. Aber auch wenn das Motorrad, wie das Landgericht angenommen hat, abgeblendet war und der Angeklagte das erkannte, musste er sich nach stän- i diger Rechtsprechung auf eine gewisse Blendwirkung im Zeitpunkt der Begegnung der Fahrzeuge einstellen und seine Ge- “ schwindigkeit dementsprechend verringern (BGHSt. 1, 309 % /5127, BGH VRS 4, 134). 2:
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Das Verschulden des Angeklagten entfällt nicht ohne weiteres deshalb, weil der Handwagen weder beleuchtet war noch einen Rückstrahler aufwies (vgl. dazu § 24 Abs. 4 StVO af). Denn es ist häufig und allgemein bekannt, dass sich ö auf Ger Fahrbahn, bedingt durch fremde Schuld oder unabwendbaren Zufall, schlecht oder gar nicht beleuchtete Fahr- N zeuge oder andere Hindernisse befinden können (BGHSt. 2, 188; BGH 4 StR 681/53 vom 21. Januar 1954).
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Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tö- . tung oder Körperverletzung kommen, dann ist auf Grund der
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Neufassung des § 49 StVO von der Aufnahme der Verkehrsübertretungen in dem Urteilsspruch abzusehen (BGH VRS 6, 203).
Rotberg Koeniger Busch Martin Maaß