Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 24.02.1955 – 4 StR 559/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 559/54 2242 060
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Büfettier Alois Wo aus Kemmmm. geboren am EEE 1914 ir CET — DEE
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager
als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Peine
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ZB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und
der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurück-
verwiesen. Von Rechts wegen
- 2.
Gründes
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, durch Fahrlässigkeit den Tod des Polizeikommissars DoWii> verursacht (§ 222 StGB) und die Sicherheit des Strassenverkehrs fahrlässig dadurch beeinträchtigt zu haben, dass er ein Fahrzeug führte, obwohl er infolge des Genusses geistiger Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen (88 315 a, 316 Abs 2 StGB).
Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte mit seinem Volkswagen am Abend des 22. Januar 1954 von Gelsenkirchen nach Buer, wobei er an verschiedenen Wirtschaften anhielt und mit seinen Begleitern Bier trank. Gegen 3,35 Uhr stiess er auf der Strasse nach Horst in voller Fahrtmit der vorderen rechten Seite seines Wagens gegen die hintere linke Seite eines LKW, der ohne eigene Beleuchtung unter einer brennenden Strassenlaterne parkte. Der neben dem Angeklagten sitzende Polizeikommissar Do erlitt tötliche Verletzungen.
Die dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab 1,2 %o Blutalkohol zur Zeit der Blutentnahme.
Der Tatrichter hat den Angeklagten freigesprochen, weil ihm seine Einlassung nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit widerlegt worden sei, der IKW habe so ungünstig unter der Laterne gestanden, dass er ihn bei seiner Geschwindigkeit von 70 km/st bis zum Aufprall nicht habe sehen können, er sei auch nicht fahruntüchtig gewesen, da er infolge seines Berufs an Alkoholgenuss gewöhnt sei.
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Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin Revision eingelegt. Beide rügen Verletzung des sachlichen Rechts, die Nebenklägerin beanstandet ausserdem die Vereidigung des Führers des parkenden Lastkraftwagens, Roh.
1. Die Verfahrensbeschwerde ist zwar begründet. Nach den Feststellungen des Urteils war die Parkweise des IKW, den Rei" gefahren hatte, nicht ordnungsgemäss, da er
‚durch die Strassenlaterne nicht ausreichend beleuchtet war.
Dieser Zeuge ist daher der Beteiligung an der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat verdächtig. Die Voraussetzungen des § 60 Ziff 3 StPO sind somit gegeben. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass die Freisprechung des Angeklagten auf diesem Rechtsverstoss beruht. Die Beschwerdeführerin hat die Urteilsbeschwer in dieser Hinsicht auch nicht hinreichend begründet.
2. Dagegen greift die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts durch. Der Tatrichter hat die Frage, ob der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 70 km/st fahren durfte, ohne Einschränkung bejaht, weil er in einer verkehrsarmen Zeit fuhr und nicht mit verkehrswidrig parkenden Fahrzeugen zu rechnen brauchte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Kraftfahrer bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er noch innerhalb des durch die Scheinwerfer erhellten Raumes anhalten kann (u.a. 4 StR 681/53 vom 21.1.1954 = VRS 6, 296). Die Feststellung der zulässigen Geschwindigkeit hing somit davon ab, ob der Angeklagte mit abgeblendeten Scheinwerfern gefahren ist oder nicht. Im ersten Fall wäre die Geschwindigkeit von 70 km/st bei der Sichtweite der Scheinwerfer von 25 m zu hoch. Wäre er jedoch mit nicht abgeblendeten Scheinwerfern gefahren,
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so wäre zwar die Fahrgeschwindigkeit nicht zu beanstanden, jedoch würde der Angeklagte dann seine Sorgfaltspflicht verletzt haben, weil er das innerhalb der Reichweite der Scheinwerfer auftauchende Hindernis nicht bemerkt hat.
Das Gericht hat ferner zu Gunsten des Angeklagten bei der Beurteilung. des Beleuchtungszustandes berücksichtigt, dass die Lichtverhältnisse der Unfallnacht während der Ortsbesichtigung und den hierbei vorgenommenen Probefahrten nicht rekonstruiert werden konnten und möglicherweise noch ungünstiger als am Abend der Augenscheinseinnahme waren, bei welcher ein parkender LKW von einem sich mit 70 km/st nähernden Fahrzeug aus auf die Entfernung von 200 m undeutlich, auf die Entfernung von 70 m genau zu erkennen war. Es hat jedoch den allgemeinen Erfahrungssatz ausser acht gelassen, dass bei der erforderlichen Aufmerksamkeit ein Hindernis jedenfalls bis zur Entfernung von 25 m, also auch im Abblendlicht, im allgemeinen noch ausreichend erkennbar ist, selbst wenn es nur geringen oder keinen Helligkeitswert hat (3 StR 761/53 v. 6.5.1954), falls nicht die Sicht durch besondere Umstände (Nebel, Schneefall, starker Regen usw.) aussergewöhnlich behindert wird.
Die Strafkamnmer hat schliesslich zu Unrecht angenomnen, der Angeklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, dass ein verkehrswidrig parkender IKW sich auf der Fahrbahn befinden könne. Ein Kraftfahrer darf sich nicht darauf verlassen, dass alle Verkehrsteilnehmer ihren Verkehrspflichten stets nachkommen. Wenn er auch nicht mit jedem unsinnigen und überraschenden Verhalten Erwachsener zu rechnen braucht, so muss er jedenfalls in Betracht ziehen, dass sich nachts auf der Fahrbahn, sei es durch fremde Schuld oder durch Zufall, schlecht oder nicht beleuchtete Fahrzeuge oder andere
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ähnliche Hindernisse befinden können, da es sich hierbei um eine häufige und allgemein bekannte Verkehrswidrigkeit handelt (u.a. BGHSt 2, 188, 189 f; 4 StR 681/53 vom ?1. Januar 1954 = VRS 6, 296; 3 StR 761/53 vom 6. Mai 1954)
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird der Tatrichter den Sachverhalt erneut zu prüfen haben.
Krumme Engels Dr. Augustin Lang-Hinrichsen Haager