Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 11.11.2005 – 10 K 3452/03
- VG Neustadt an der Weinstraße, 08.09.2025 – 5 L 971/25.NW
- OLG Oldenburg, 15.08.2000 – 9 U 71/99Zitiert von 1
- BGH, 19.03.2002 – VI ZR 333/00Zitiert von 1
- OLG Köln, 18.01.1994 – Ss 582/93 (Z) - 1 Z -
- OVG Saarland, 23.05.2025 – 1 A 176/23
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 5 S 65/25
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.04.2025 – 1 LB 181/24 OVG
- OVG Schleswig, 27.01.2025 – 4 MB 6/24Zitiert von 8
36 Entscheidungen zu § 24 StVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/24#abs-1 (1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/24#abs-2 (2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.