Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung

StVO

§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund36 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/24#abs-1 (1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/24#abs-2 (2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.

§ 23 § 25