Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/24#abs-1 (1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/24#abs-2 (2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 24 StVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 11.11.2005 – 10 K 3452/03
- VG Neustadt an der Weinstraße, 08.09.2025 – 5 L 971/25.NW
- OLG Oldenburg, 15.08.2000 – 9 U 71/99Zitiert von 1
- BGH, 19.03.2002 – VI ZR 333/00Zitiert von 1
- OLG Köln, 18.01.1994 – Ss 582/93 (Z) - 1 Z -
- BGH, 08.10.1953 – 4 StR 393/53Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 5 S 65/25
- OVG Saarland, 23.05.2025 – 1 A 176/23
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.04.2025 – 1 LB 181/24 OVG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2019 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.