Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 16.04.1953 – 3 StR 518/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
3 StR 518.53 2330 061
an mm nn Am mn Gas
m Nanen des Volkes
in der Strafsache gegen.
den Autuschlosser Heinz-Jürgen 0 (GEEEEEEEEEEREEEEEEEEEEED ous REED. dort geboren an 9. ED ED,
wegen fahrlässiger Tötung u.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom ‘1. Februar 1954, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Arndt
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntsz
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 16. April 1953 im. Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
dco Rechtsmittels, an das dugendschöffengericht in Düsseldorf zuriickverwiesen.
Von Rechts wegen
r
Grüindejyg
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil. wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässi.-- ger Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis ist ihm "auf die Dauer von zwei Jahren entzogen", Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am 2”. Oktober 1952 befuhr der Angeklagte abends ir. der Dunkelheit eine Provinzialstraße mit einem Personenkraftwagen. Die Straße war 5,40 m breit, leicht ansteigend und beiderseits mit Bäumen bestanden, Ner Angeklagte fuhr mit 50 bis.60 Stundenkilometer Geschwindigkeit in eine Linkskurve hinein, wobeı er auf 500m freie Sicht hatte. Fası am Ende der Kurve begegnete ihm ein lastkraftwagen, dessen Lichter nicht abgeblendet waren. Der geblendete Angeklagte geriet bei dem Versuch, ohne zu bremsen vorbeizufahren, auf den neben der Pflasterung verlaufenden Rasenstreifen und schlug dann mit dem Hinterteil seines Wagens gegen einen Baum, wodurch erhebliche Zerstörungen am Wagen entstanden, ein Insasse getötet und zwei weitere verletzt wurden.
Die Revision, die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere Verkennung des ‚Begriffs der Fahrlässigkeit rügt, ist nur zum Teii begründet.
Der Schuldspruch unterliegt keinen Bedenken, da kein Rechtsfehler bei der Annahme der Strafkammer vor-. liegt, daß der Angeklagte schuldhaft zu schnell gefahren ist. Nach § 9 StVJ) hat der Fahrer die Geschwindigkeit seines Kraftfahrzeugs so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Ver-
. Bin. anne a et
...- . > 22 2.555 wu un.
o
0... an
.——
Fr
Ban Ze
kehr Genüge zu leisten, insbesondere nach $ i Sı!O niemand zu schädigen oder zu gefährden. Der Revision ist zuzvgeben, daß das Befahren einer Linkskurve einer Provinziaistraße bej Dunkelheit mit einer Geschwindigkeit von 60 km nicht sählechthin fahrlässig ist. Der Angeklagte durfte aber schon die leichte Steigung der Straße, wiewohl sie ihn nicht behinderte, doch nicht außer acht lassen, weil durch das Gefälle der enigegenkommende Verkehr zum schnelleren Fahren veranlaßt werden konnte. Die Strafkamner hat im übrigen nur ausgeführt, daß der Angeklagte nach den gesamten Umständen der Verkehrslage seine Geschwindigkeit vor der Begegnung hätte herabmindern müssen. Diese Würdigung enthält keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer geht richtig davon aus, daß die Straße eng war. Denn bei einer Straßenbreite von nur 5,40 m war der Zwischenraum
zwischen den sich begegnenden Wagen nur gering; Lastwa-
ger. haben durchweg eine Breite von mindestens 2,50 m, während der Personenkraftwagen des Angeklagten 1.68 m
breit gewesen sein dürfte. In der Dunkelheit können die
Kraftwagen aus Sicherheitsgründen in der Kurve einer Provinzialstraße, die von Bäumen begrenzt ist, nicht
am äußersten Straß3enrand fahren. Der dann verbleibende Zwischenraum ist so gering, daß er die Fahrer bei einer Begegnung in schneller Fahrt während der Dunkelheit unsicher machen kann, Wenn die Strafkammer schon aus dieser allgemeinen örtlichen Umständen die Folgerung 208; daß die Sicherheit des Verkehrs äie Herabsetzung der Geschwindigkeit von 50 bis 60 Stundenkilometernerforderte, so liegt darin kein Rechtsfehler, Hinzu kamen noch die besonderen Umstände beim Zusammentreffen mit den entgegenkommender. Lastwagen. Jede Begegnung in der Dunkelheit mit einem entgegenkommenden beleuchteten Kraftwagen bedeutet eine Gefahrenquelle, weil für den Fahrer stets eine Blendwirkung mit einer Blindzeit (Blindsekunde, und
dadurch eine Unsicherheit eintritt. Der Angeklagte mußte schon beim Abblenden beachten, daß er nach der Begegnung einen kleinen Augenblick ohne Sicht werde fahren müssen. Da er in einer Kurve dicht neber. dem Grünstreifen und den Bäumen fahren mußte, konnte jede geringfügige Abweichung von der Fahrbahn bei seiner unvermindert beibehaltenen Geschwindigkeit von 59 bis 60 km zu einem Unfall in der Art führen, wie er sich nachher zugetragen hat. Die Rechtsprechung verlangt deshalb mit Recht ständig, daß ein Kraftfahrer in der Dunkelheit schon vor der Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und vor Eintritt dewr Blindsekunde auf diese Gefahr Rücksicht nimmt, nach rechts heran fährt und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit ermäßigt, selbst wenn beide Fahrer abgeblendet haber. (RGSt 70, 48, “; RG JW 1936, 1375; 1937, 2645; BGHSt 1, 309; BGH VRS 4 719527, 134, 599). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte damit rechnen mußte, daß der entgegenkommende Fahrer nicht abblenden würde. Denn jedenfalls konnte der Angeklagte nach den Feststellungen des Tatrichters schon vor seiner Einfahrt in die Kurve und während der Fahrt in der Kurve ebenso wie zwei andere Beteiligte erkennen, daß ihm ein Kraftwagen mit Licht entgegenkam. Schon das erforderte hier bei den geschilderten
'„.besonderen. Verhältnissen eine Herabsetzung der Geschwin-- - digkeit. Die Weiterfahrt mit der bisherigen Geschwindigkeit ist deshalb von der Strafkammer ohne Rechtsirrtum
als pflichtwidrig und fahrlässig gewertet worden. Durch diese Fahrlässigkeit sind der Tod und die Verletzung anderer Menschen verursacht worden.
im Strafausspruch muß das Urteil aufgehoben werden, weii der Angeklagte zur Zeit der Tat erst zwanzig Jahre alt, also ein "Herarwachsender" im Sinne des Jugendstraf-
rechts war (§ 1 Abs 2 JGG). Es kann nicht ausgeschlos-- sen werden, daß nach § 105 JGG Jugendstrafrecht anzi.wenden ist. Diese Bestimmungen sind auch auf Verfehlungen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten (1. Oktober 195%) des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 4. August 1953 begangen sind ($- 116 JGG), Zuständig ist jetzt das Juzendschöffengericht (§ 108 JGG), an das die Sache verwiesen wird.
Falls in der neuen Verhandlung wiederum die Fahrerlaubnis entzogen wird, ist diese Entscheidung dem Geseta entsprechend genauer dahin zu fassen, daß - neben der Einziehung des Führerscheins - die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und ausgesprochen wird, daß die Vverwaltungsbehörde vor Ablauf der im Urteil zu bestimnenden Frist keine neue Fahrerlauhnis erteilen darf,
Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Dr. Arndt