Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 21.01.1954 – 4 StR 681/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Bu 2282 088
ImnNamen des Volkes
den Kaufmann Rcoif ı HB =: EB. ©; geboren an ie : 2:5.
wegen fahrlässiger Tötung
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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert
aıs beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesteilter GEBE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Tandgerichts in Essen vom 31. Juli 1955 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Urteilsspruch die Worte
"in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1; 49 StYo" ent-
Yallen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer
zur Last.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen fahrliässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der 38 1, 49 StVO anstelle einer an
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sich verwirkten Gefängniss krafe von einem Monat zu einer
Gelästrafe von 500.-- DM verurteilt worden. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zuerundes: "0, 15
Uhr mit seinem Personenkraftwagen durch die Glaöbeck aße in Essen. In
Höhe der Rokerei Tr Tenatte cr eine
Geschwindigkeit von etwa 60 km/st.. Obwohl kein Ge gen-
Der Angeklagte fuhr an 15. März 195% gegen 20 erstr
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verkehr war, hatte er nicht das Fern-, sondern das Abblendlicht mit einer Reichweite von etwa 25 m eingeschaltet, Die Gladbeckerstraße ist an dieser Stelle etwa 9 m breit und nicht mit Laternen versehen; sie wird aber durch das von der Kokerei MM zuischen den Bäumen am Straßenrand hindurchstrarlende Licht le cht aufgehellt. Der Angeklagte befuhr die rechte Straßenseiis,
selben Zeit bewegte sich auf der Gladbeckerstraße in der Fahrtrichtung des Angeklagten der Arbeiter Se.
hob einen Handkarren von weniger als l m Breite vor sich her; der Handkarren war weder beleuchtet noch hatte er einen Rückstrahler. SED; der ursprünglich in einem Abstand von 1- 11/2 m vom rechten Straßenrand gegangen war, bewegte sich, als der Angeklagte an ihn herankam, mit seinem Handkarren fast auf der Kitte der Gladbeckerstraße, mög -
licherweise deshalb, weil er etwa 5o m weiter nach links in
einen Feldweg einbiegen wollte. Der Angeklagte bemerkte den WED :::: auf eine seur kurze imtfernung, die er selbst mit
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m angibt, die nach der Meinung des Lanägerichts aber "wahrscheinlich" grösser war. Er erschrak und versuchte, nach links auszuweichen. Das gelang ihm nicht; er fuhr Sn vielmehr an und verletzte ihn tödlich.
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Das een hst die nurtursache des Unfalles in dem rkehrswiädrigen Verhalten des Verunglückten Seschen,
hedoch auch dem Angeklaerten ein 'erschulden zur Last geleat,
er bei einer Sichtweite von nur 25 m mit einer Geschwinit von 60 km/st gefahren ist, deshalb plötzlich auftree Hindernisse nicht rechtzeitig erkennen und einen Zasammenstoß durch Bremsen oder Ausweichen nicht mehr vermtü den Konnte.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde,
1.) Sie rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, daß. t
ic Strafkanmmer dem Beweisamtrage der Ver eidigung durch Ortssichtigung die Beleuchtungsverhältnisse auf der Gladbecker—
straße festzustellen, zu Unrecht nic cht stattgegeben habe,
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Das Landgericht hat diesen hilfsweise gestellten Ant trag mit der Begründung abgelehnt, die Einnahme einss Augenscheins sei zur Erforschung der wahrheit nicht erforderlich, da nach dem E rgebnis d der Beweisaufnahme und der Einlassung des Ängeklagtenschon bewiesen sei, daß die Beleuchtung rent susreichend gewesen sei. Die Ablehnung
2,) In sachlichrechtlicher Hinsicht wendet die Revision u das Verbot einer Geschwindigkeit, die einen grösseren sweg als die übersehbare Strecke der "ahrbahn bedinge.
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geite nur dann, wenn die Umstände des Kinzelfalles den Fahrzeug ü Y vor die Möglichkeit stellen könnten, sein Fahrzeug
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htzeitig anhalten zu müssen, um seinen Verpflichtungen um. rK i
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u genügen -Diese Yoi raussetzung treffe im gegebenen
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Li e richt zu, weil der Angeklagte mit dem plötzlichen Auf-
tauchen eines einen unbeleuchteten Handkarren schiebenden Fuß-
gängers in der siitte der Fahrbahn nicht habe zu rechnen brauchen. Mit der gegenteiligen Ännahme habe die Straikammer die | Sorgfaltspflicht überspannt. Auch habe sie es rechtafehlerbaft. unterlassen, die Voraussehbarkeit des Unfalles für den Angeklasten zu prüfen. Es sei anerkannt, daß ein ganz unvernünftiges Verhalten des Verunglückten die Voraussehbarkeit
beseitigen könne.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Rechtsprechung die Verpflichtung des Fahrzeugführers, bei begrenzter Sichtweite die Geschwindigkeit nach der Länge der jeweils übersehbaren Strecke der Fahrbahn zu bemessen, auf die Fälle beschränkt, in denen die Umstände den Führer vor die Köglichkeit stellen können, sein Fahrzeug innerhalb dieser 3)«
tfahrer auf öffentlicher Straße haben jedoch - im Gegen-
Strecke anhalten zu müssen (vgl insbes. R6st 76, TI
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satz etwa zu Straßenbahnen, die auf eigenen Gleiskörpern ver-. kehren - immer mit plötzlich auftauchenden Hindernissen
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Z ier Art zu rechnen (RG aa0); denn es ist eine Erfahrungsn
fremde Schuld auf Straßen jederzeit Hindernisse der verschie densten Art, insbesondere nicht oder schlecht beleuchtete Fahrzeuge ‚befinden können (vgl BGH 1 StR 850/51 vom 11.. März 1952 in BGCHSt ?, 188 und VRS 4, 271, 5 StR 379/52 vom 8.Mai 1952 in VRS 4, 359). Das gilt unstreitig insoweit, als es sich um Hindernisse im nicht einsehbaren Raum der vor dem Kraftfahrer liegenden Fahrbahn handelt. Ob der Kraftfahrer im Einzelfalle auch mit Hinderrissen zu rechnen hat, die | unvermittelt von der Seite her in den von ihm an sich einge-
sehenen Straßenraum treien - diese Sachlage hat das von der Revision angeführt Urteil RGZ I
66, 74 im Auge (vgi auch BCH 1 StR 199/52 vom 8, Juli 1952 in BGH
St 3, 49, 5l u. VRS 4,447)
sogar auf jutobahnen nicht selten seien. und dass der
bedarf hier keiner Entscheidung; denn die Strafkamer hat die. „chkeit ausgeschlossen, daß der Verunelückte Su :
der Seite her plötzlich in die Fahrbahn des Angeklarten ae_ raten ist. Der Kraftfahrer darf daher bei Behinderung der
h Dunkelheit oder sonstige Umstände grundsätzlich
c nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug beim plötzlichen . en eines Hindernisses auf der Fahrbahn noch recht.
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i zeitig verlangsamen und notfalls anhalten kann. Das beden. & & u
tet, dass jede Geschwindigkeit unzulässig ist, die einen Anhalteweg bedingt, der Länger ist als die jeweils überseh-
> bare Strecke der Fahrbahn (BGH 3 StR 43/52 vom 15. Mai 1952 in VRS 4, 423, 5 StR 740/52 vom 20. November 1952 in YR$ Lz 44),
ung liegt auch dem von der Revisim ‚I. Zivilsenats des Bundesgerichts-1, Januar 1951 in VRS 3, 247) he
idung erklärt zwar, gestützt auf
ı par: das Wort "notfalis" im § 9 Abs 2 Satz 2 (jetzt § 9 Abs 1 N
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Gle Geschwindiskeit richt immer
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b gte Maß herabgesetzt werden müsse, und sis meint an, daß der Kraftfahrer mit der Aanwesenheit von Fußgängern oder langsam fahrenden Radfahrern in der Fahrhahn "vielleicht" nicht zu rechnen brauche; sie
ke ennt aber andrerseits an, daß unbeleuchtete Hindernisse
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Eraftfahrer erst recht auf Landstrassen mit solchen Hinsernissen zu rechnen und daher "in der Regel" die durch die Sichtweite begrenzte Geschwindigkeit einzuhalten habe,
Nach den Urteilsfe tellungen gab die Verkehrslage
dem Angeklagten keinen Anlass zum Abblend en, da Gegenverkehr nicht vorhanden war, Wenn er gleichwohi abblendete und damık
seine Sichtmöglichkeit auf eine Entfernung von 25 m be-
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schränkte, musste er auch seine Geschwindigkeii sc weit
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herabsetzen, dass der Anrhalteweg innerhalb dieses Sicht-
bereiches lag. Eine Geschwindigkeit von 60 km/st, bei der der
iyihalteweg selbst unter zünstigen Umständen mehr als 25m beträgt, war daher auf jeden Fall zu hoch. Nach den rechtsfehlerfreien Erwägungen der Strafkammer gilt das auch unter Berücksichtigung des von der Kokerei TB ausstrahlenden Lichts.
Der Angeklagte hat somit durch zu schnelles Fahren an
der Unfallstelle seine Sorgfaltspflicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern verletzt (§§ 1, 9 Abs 2 StvVo). Ob diese _ Pflichtwidrigkeit für den Tod des verunglückten Pe ursächlich war, ist dem Urteil allerdings nicht zweifelsfrei zu entnetmen. Der Angeklagte hat nämlich die äntfernung, auf sie er den SB bemerkt hat, mit nur 5 m angegeben, Das Landgericht hat diese Angabe nicht geglaubt und eine
größere antflernung ais wahrscheinlich bezeichnet, diese aber nicht sicher ermitteln können. Es ist daher nicht auszuschließen, daß der Angeklagte den Sllliesnalb angefahren hat, weil er ihn infolge Unaufmerksamkeit erst auf eine Entfernung
von weniger als 25 m erblickt hat und deshaib den Zusammenstoß nicht mehr durch Bremsen und Ausweichen (auf der 9m breiten Straße) vermeiden konnte. In diesem Falle wöre nicht so sehr die überhöhte Geschwindigkeit, als vielmehr die ungenügende Beobachtung der Fahrbahn - allein oder im Zusammenwirken mit der überhöhten Geschwindigkeit .- als Unfallur-
sache anzusehen, Diese Unklarheit beeinträchtigt indes den Bestand des Urteils nicht, weil das verspätete Erblicken
Ges SW infoize Unaufmerksamkeit keine geringere Pflichtwidrickeit als das überschnelle Fahren enthält (vgl BGH VRS 4, 423 Nr 217), |
Mit der Frage, ob ler Angeklagte den von ihm pflichtwidrig verursachten Tod des SW zuch voraussehen konnte und mußte, hat sich das Landgericht nicht ausdrücklich befaßt, Es hat sie aber offersichtlich bejaht, und zwar mit Recht. Zweifel könnten sich nur daraus ergeben, daß sich Sie-
bert selbst grob verkehrswidrig verhalten hat, weil er sich trotz des Herannahens von Kraftfahrzeugen mit einem unbeleuch teten und nicht mit Rückstrahler ausgestatteten Nandwagen
in der Straßenmitte bewegte, Diese Verkehrswidriskeit venteß Jedoch nicht aus, daß der Angeklagte bei entsprechende Sorgfalt den Tod des Se als mögliche Folge seines eigenen verkehrswidrigen Verhaltens hätte voraussehen können ; und von diesem Gesichtspunkte aus eine andere Fahrweise hätte beobachten sollen. Das bedarf, soweit \ mangeinde ‚Beobachtung der Fahrbahn infolge Unaufnerksamkeit in Frage Konmt. keiner Erörterung. Soweit als Unfallursache die überhöhte Geschwindigkeit des öngeklagten in Betracht kommt, ergibt sich die Voraussehbarkeit schon aus dem dem Gebot. der verhältnismässigen Ce eschwindigkeit zugrunde lie-
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genden „ahrumesostz, Gaß der Kraftfahrer auf der Straße immer mit plötzlich auftauchenden Eindernissen aller ärt ww rechnen habe, Für den Begriff des Hindernisses ist es ohne ung, ob es auf Naturereignisse oder auf tierisches oder menschliches Verhalten zurückzuführen ist, und ob ein durch Menschen herbeigeführtes Hindernis auf unabwendbarem
Zufall oder auf Verschulden beruht. Deshalb kann sich der
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tfahrer im Einzelfall nicht darauf berufen, daß nach den Regeln eines sorgfältigen Verkehrs ein menschliches Hindernis!
v hätte vorhanden sein dürfen. Der erkennende Senat hat das hon mehrfach ir der Form ausgesprochen, daß der Ver kravenser undsatz hier keine Anwendung finden könne (vel BGHST 4 StR 423/51 vom 27. September 1951 in was 3, 422 und 4 St 6/31 vom 31. Januar 1952 - VRS A, 267; vgl auch H 3 StR 585/51 vom 23. August 1951, 1 StR 850/51 aa0)..) liegende Fall gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechu! e
Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum erkennen.
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. u Or 2uın . nie l liest, das Landgericht insbesondere das "Hauptverschulden des getöteten SCEWB veiizchend zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, erweist sich die Revision als unbegründet
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Die Neufassung des $% 43 StVO (Bekanntmachung vom 24, August
1953), nach der eine Bestrafung wegen Übertretung der StVO
nur noch dann in Frage kommt, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, gibt
lediglich Veranlassung, die Verurteilung auf das Vergehen der fahrlässigen Tötung zu beschränken (vel BGH 4 StR 655/53 vom
Groß Krumme Hülle
kNartin Seibert