Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 10.11.1955 – 4 StR 388/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2239 067 :
Im Namen dss volkes
In der Strafsache gegen
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wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert. Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. 0)
als Vertreter der Bundssanwaltschaft,
Justizangestellter De) | als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 1. Juni 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
a En ringen
Nachdem der erkennende Senat das frühere Urteil des Landgerichts, durch das der Angeklaste freigesprochen worden war, aufgehoben hatte, hat die Strafkammer den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen die 88 315 a Abs 1 Nr: 2, 316 Abs 2 StGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
Sie ist nur teilweise begründet. 1: Die Aufklärungsrüge greift nicht äurch.
Das Landgericht hat festgestellt, daß das Blut des Angeklagten zur Zeit des Unfalls einen Alkoholgehalt von "41,3 Ko'aufwies. In seinem Urteil vom 5. November 1953 (BEHSt 5, 170 f) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß Fahruntüchtigkeit bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 %o mit Sicherheit vorliegt. Die Richtigkeit dieser Ansicht ist in einem Gutachten des Präsidenten des Bun-. desgesundheitsamts (Blutalkohol bei Verkehrsstraftaten | S 6, 46) bestätigt worden. Dies schließt nicht aus, daß auch schon bei einem niedrigeren Blutalkoholgehalt Fahruntüchtigkeit gegeben sein kann. Das wird in dem genannten Gutachten (3 6) ebenfalls ausdrücklich hervorgehoben, Allerdings ist in solchen Fällen die Feststellung zusätzlicher Beweisumstände erforderlich, die den Schluß rechtfertigen, daß die infolge des Blutaikoholgenusses eingetretene Verminderung der Aufnahme- und Handlungsbereitschaft des Täters einen die sichere Führung des
Kraftfahrzeugs ausschließenden Graä erreicht hat (3 StR 806/53 Urteil von 18. November 1954). Einen solchen Umstand hat das Landgericht ohne Rechtsfehler darin gefunden, daß der Angeklagte den LKW vor dem Unfall überhaupt nicht gesehen hat, Ferner hat es in Betracht gezogen, daß das Fahren während. der Dunkelheit größere Anforderungen an die Aufnahme- und Leistungsfähigkeit eines Fahrers stellt und daher die Fahruntüchtigkeit
eher eintreten kann als bei Fahrten zur Tageszeit. Auch dies entspricht anerkannten Grundsätzen der Rechtsprechung (BGH VRS 5, 543; 6, 203, 206; 3 StR.806/53). Im Einklang . nit diesen hat der Tatrichter auch die Übermüdung des Angeklagten nach durchzechter Nacht berücksichtigt und ferner seinen damaligen Gesundheitszustand., Außerdem
hat es in Betracht gezogen, daß der Sachverständige
' Dr. Sudkanp auf Grund der klinischen Untersuchung und .des Gesamtbildes des Angeklagten anläßlich der Blutentnahme eine leichte Trunkenheit festgestellt hat. Hinzu kommt, daß der Wert von 1,3 %o der vom Bundesgerichtshof angenommenen Grenze der unbedingten Fahruntüchtigkei; sehr nahe kommt. Daher brauchte sich dem Gericht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, noch besondere Testproben über die angebliche auf Gewöhnung beruhende Alkoholtoleranz des Angeklagten anzuoränen. Eine Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze läßt die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht erkennen.
2. Ebenso kann in der Ablehnung einer Ortsbesichti.- gung weder ein Ermessensfehler noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht gefunden werden. Auch in Verkehrsstrafsachen steht die Einnahne des Augenscheins grundsätzlich im pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters._(§ 244 Abs 5 StPO). Sie war hier entbehrlich, da das Landgericht die Tahrlässigkeit bereits auf Grund des allgemeinen Er-
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fahrungssatzes bejahen konnte, daß ein Hindernis auf der Fahrbahn jedenfalls bis zur Entfernung von 25 m auch im Abblendlicht bei der erforderlichen (und dem Angeklagten auch zumutbaren) Sorgfalt im allgemeinen noch ausreichend zu erkennen ist, selbst Wenn es nur geringen oder gar. keinen Helligkeitswert hat, sofern nicht die Sicht durch besondere Umstände (Nebel usw.) außergewöhnlich behindert ist (BGH 3 StR 761/53 vom
6. Mai 1954). Da zudem nach den Feststellungen des Urteils die Rekonstruktion der Beleuchtungsverhältnisse der Unfallnacht nicht möglich gewesen wäre, ist nicht erkennbar, zu welcher weiteren Aufklärung eine Ortsbesichtigung hätte beitragen können.
3, Der Schuldspruch 1äßt auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen:
4. Zu durchgreifenden Bedenken gibt jedoch die Strafzumessung Anlaß. Nach den Feststellungen des Urteils war der LKW, auf den der Angeklagte mit seinem Wagen aufgefahren ist, entgegen den Vorschriften des § 23 Stvo nicht ausreichend beleuchtet. Er parkte unter einer 'Straßenlaterne so, daß deren Licht in das hintere Drittel des Kastenaufbaus fiel und die hintere Wand, die mit Kohlenstaub verschmutzt war, im Lichtschatten lag. Er war nur mit Katzenaugen versehen. Sämtliche eigenen Lichtquellen waren ausgeschaltet. Die naheliegende Prüfung, ob unter diesen Umständen ein Mitverschulden des IKW-Führers vorliegt, ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Allerdings ist die Frage, ob die Nichterörterung eines Mitverschuldens zur Aufhebung des Strafeusspruches führen muß, nicht allgemein zu bejahen. §§ 267 Abs 3 StPO verpflichtet den Tatrichter nur, die für die
Zumessung der Strafe bestimmenden Um-
' stände anzuführen. Auch muß der Strafrichter nicht jedes
Mitverschulden strafmildernd berücksichtigen. Jedoch nimmt dieses bei Fahrlässigkeitstaten, insbesondere bei Verkehrsunfällen, eine Sonderstellung gegenüber allgemeinen Strafzumessungsumständen ein. Die Frage des Mitverschuldens ist mit dem Schuldvorwurf eng verknüpft und bestimmt regelmäßig das Maß der Schuld, sofern es nicht wegen seiner Geringfügigkeit unerheblich ist. Daher wird es regelmäßig im Urteil geprüft und bei der Strafzumessung berücksichtigt (BGHSt 3, 220; 4 StR 15/55 Urteil vom 14. April 1955).
Ein Rechtsfehler liegt bei Unterbleiben der Prüfung vor, wenn es nach den Urteilsgründen möglich ist, daß der Richter, wenn er die Frage geprüft hätte, zu einer anderen Strafbemessung gelangt wäre (BGHSt 3, 220). Hier drängten die Umstände zu einer Erörterung des Mitverschuldens, -
weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die unzu-
. reichende Beleuchtung des LKW nicht unwesentlich zur Herbeiführung des Unfalls mitgewirkt hat.
Krume 0 Dr.. Augustin 'Seibert Tang-Hinrichsen - Haager