Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.04.1953 – 5 StR 968/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 968/52 ıwb
2267 062
ImNamen des’Volkes
In der Strafsache gegen
den Händler Friedrich HU EEEB zus "ei, geboren am Gimp 1597 in Sumummmmmmumnn
wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen und Beleidigung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.April 1953,an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. vei der Verhandlung, Erster Staatsanwalt WW bei der Verktindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär (in als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Hannover vom 10.0ktober 1952 samt den Feststellungen dazu aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 1§ 3 StGB, wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB und wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Außerdem ist die Unterbringung des Angeklagten in einer "Trinkerheilanstalt" angeordnet worden, Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die unrichtige Anwendunr sachlichen Strafrechts. Die Verfahreusrüge ist unbegründet, die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
T. Die Verfahrensrüge.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die von der Revision behauptete Verletzung des § 251 StPO und damit des § 250 StPO liegt nicht vor. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung auszugsweise zum Zwecke des Vorhaltes die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung einer Frau FM in einem früheren Strafverfahren gegen den Angeklagten verlesen worden. Die darauf von dem Angeklagten abgegebenen Erklärungen durfte die Strafkammer verwerten (vgl. BGH 1 StR 26/50 vom 19.12.50).
II. Die Sachrüge.
Der Angeklagte ist bereits dreimal bestraft, weil er unter Alkoholeinwirkung unanständige Reden geführt und unsittliche Handlungen begangen hat. Schon eine Woche, nachdem die letzte Strafe von sechs Monaten Gefängnis wegen Unzucht mit einem Kinde und wegen Volltrunkenheit gegen ihn erkannt war, beleidigte er in angetrunkenem Zustande ein zwölfjähriges Mädchen, indem er es aufforderte, am nächsten Tage gegen ein Entgelt von 20.- DM in: den Tsbecker Tannen mit ihm zu verkehren. Später forderte der auf der Straße hin- und hertorkelnde Angeklagte einen von fünf ihm folgenden Jungen auf, er solle an seinen Geschlechtsteil fassen. Wieder etwas später stand der Angeklagte bei einer Gastwirtschaft, um ihn herum ein Dutzend Kinder, darunter die
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zwölf und neun Jahre alter Geschwister MB. Dicse "sahen T deutlich", daß der Angeklagte scinen Hosenschlitz geöffnet
hatte und seit Geschlechtsteil heraushing.
1. a) Nach den von der Strafkamnmer im einzelnen getroffenen Feststellungen ist gegen die Bejahung des äußeren Tatbestandes der Beleidigung im ersten Falle und des Versuches eines Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr. 3 StGB im zweiten Falle nichts einzuwenden.
») Im dritten Falle sind jedoch schon gegen die Annahme des äußeren Tatbestandes des vollendeten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs.1 Nr. 3 StGB Bedenken vorhanden. Nach dem Sachverhalt käme nur der Tatbestand der Verleitung zur Verübung unzüchtiger Handlungen in Fra-89. Diezır könnte nach der Rechtsprechung in einem Falle wie den vorliegenden nur bejaht werden, wenn die Kinder vom Täter zu geflissentlicher Betrachtung seines Geschlechtsteils veranlaßt worden wären. Ob dieses mit den Worten, die Geschwister Mb hätten "deutlich gesehen", in welcher Weise sich der Angeklagte schamlos entblößt hatte, hinreichend festzestellt ist, ist zum mindesten fraglich. | Sollten sich auch in der neuen Hauptverhandlung. in dieser | Beziehung klare, zur Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens. nach § 176 Abs.1 Nr. 3 StGB ausreichenden Feststellungen/tretten lassen, so wird zu prüfen sein, ob Versuch vorliegt.
c) Nach dem erkennenden Teil des Urteils ist der Angeklagte in diesem Talle tateinheitlich auch wegen Vergehens gegen § 1§ 53 StGB bestraft worden. Hierzu fehlt jede Ausführung in den Urteilsgründen.
2. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe alle drei Taten nicht im Zustande der Volltrunkenheit begangen. Er sei zwar angetrunken gewesen, aber für seine Taten verantwortlich, allerdings sei bei der herabgesetzien Alkoholverträglichkeit des Angeklagten seine Fähigkeit, das Ungesetzliche seiner Taten einzusehen, schon nach verhältnismäßig geringen Alkoholmengen erheblich verminder':
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Er "berufe" sich daher "mit Erfolg auf den Schutz des § 51 Abs.2 StGB".
Die ohnehin zu diesem Punkte sehr knappen Ausführungen des Landgerichts sind nicht frei von rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat ihre "rwägungen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB gegeben sind, nur auf die "Überlegung", also die Finsichtsfähigkeit des Angeklagten abgestellt.
Die Begründung läßt aber jede Prüfung der gerade bei Alkoholeinfluß wesentlichen Frage des Hemmungsvermögens vermissen (vgl. BGHSt 1, 385) und begnügt sich mit der -
zur Bejah:ng der Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB führenden - Feststellung, daß schon nach verhältnismäßig geringen Alkoholmengen die “Tinsichtsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert sei. Inwiefern hier etwa die vom Angeklagten genossene Menge Alkohol nur gering Ist, 1äßt sich nicht nachprüfen. Denn es ist nicht festgestellt, wieviel Alkohol der Angeklagte zu sich genommen hat. Das ganze Tatbild (wenigstens im zweiten und dritten Fall) spricht aber für einen erheblichen Trunkenheitsgrad. Zum ersten Fall, der sich allerdings erheblich früher zugetragen hat, hat die Strafkammer keine besonderen Ausführungen gemacht. Schon hieraus ergibt sich die Möglichkeit, daß auch insoweit die gleichen Rechtsfehler vorliegen. Auch die Feststellung, der Vater des beleidigten Mädchens, der Zeuge FB, habe keine erhebliche Trunkenheit des Angeklagten wahrgenommen, als er ihn zur Rede stellte, erscheint in diesem Falle nicht ausreichend für eine abweichende Feststellung. Immerhin waren zwischen der Tat und der Unterredung mehrere Stunden vergangen,und das Urteil läßt die Möglichkeit offen, daß der Rausch des Angeklagten inzwischen zum Teil verflogen war. Die bisher getroffenen lückenhaften Feststellungen lassen danach die Möglichkeit offen, daß beim Angeklagten zur Tatzeit nicht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs.2, sondern diejenigen des § 51 Abs.1 StGB gegeben waren.
3. Im Hinblick auf die Ausführungen der Revision über die Anwendung des § 42c StGB wird darauf hingewiesen, daß an sich die Ausführungen des Landgerichts zu der Frage, ob der Angeklagte zewohnheitsmäßig Alkohol im Übermaß zu sich nimmt, nicht zu beanstanden sind. Auch wenn nach den erneuten
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Feststellungen wegen Zurechnungsunfähigkeit eine Verurteilung in der bisherigen Form nicht möglich sein sollte und der Angeklagte etwa aus § 330a StGB bestraft würde, könnten die Voraussetzungen des § 42c StGB sehr wohl vor- ‚liegen.
Sollte die Strafkammer erneut die Voraussetzungen dieser Vorschrift, ‚bejahen und daher verpflichtet sein, die Unterbringung in einer Anstalt anzuoränen, so wird zu: beachten sein, daß, das Urteil auf: Unterbringung in einer "Prinkerheilanstalt. ‚gder Entziehungsanstalt!" lauten muß. Die Wahl. der Anstalt. obliegt der Vollstreckungsbehörde (s.Jagusch in IK 7.Aufl. § 42c Anm.III).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes, j
Dr,.Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer