Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 27.01.1953 – 2 StR 558/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zollhinterziehung begeht auch, wer, ohne selbst Zollschuldner zu sein, einfuhrzollbare Ware, die ein Schmuggler im Zollgrenzbezirk verloren oder weggeworfen hat, an sich nimmt und sie der Zollbehörde nicht gestellt. 3. Gesetz: SteB § 243 Nr 4. Rechtssatz: Der Dieb, der eine auf dem Gepäckträger eines Fahrrades durch eine Federklammer festgehaltene Sache wegnimnt, indem er die Federklammer zurückbiegt, stiehlt mittels Ablösens eines Befestigungsmittels.

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1. Gesetz:

Verordnung Nr 235 des Holien Kommissars der französischen: Republik in Deutschland (= Gesetz Nr 53 der amerikanischen und der britischen Militärregierung) Art I Abs 2,-Art VIII; RAbgO §§ 401 a Abs 3, 401 b Abs 1 und 2 Nr 1.

. Rechtssatz:

Wer Waren aus dem Ausland in das Inland ohne

. Genehmigung einführt und damit gegen die Ver-

. oränung Nr 235 oder das Gesetz Nr 53 verstösst, darf nur nach diesen Bestimmungen, nicht aber wegen Bannbruchs nach § 401 a RAbgO bestraft wer-

. den. Das gilt auch dann, wenn die verbotene Einfuhr in der erschwerten Form des bandenmässigen Bannbruchs begangen wäre.

2. Gesetz:

RAbgO § 3965 ZollG §§ 6 Abs 2 Satz 2, 13 Abs 1 Nr 1, 45 Abs 1 Nr 2. :

Rechtssatz:

Zollhinterziehung begeht auch, wer, ohne selbst Zollschuldner zu sein, einfuhrzollbare Ware, die ein Schmuggler im Zollgrenzbezirk verloren oder weggeworfen hat, an sich nimmt und sie der Zollbehörde nicht gestellt.

3. Gesetz: SteB § 243 Nr 4. Rechtssatz:

Der Dieb, der eine auf dem Gepäckträger eines Fahrrades durch eine Federklammer festgehaltene Sache wegnimnt, indem er die Federklammer zurückbiegt, stiehlt mittels Ablösens eines Befestigungsmittels.

Aktenzeichen: 2 StR 558/52 Urt des BGH vom 27. Januar 1953 16 Trier

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Wilhelm K WER aus NEE. Kreis BEE. geboren an EB 19:2 in Du WER Kreis 7

wegen bandenmässiger Abgabenhinterziehung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 23. Januar 1953 in der Sitzung am 27. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Ludwig

Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Übers .aatsanwaıi Dr. nern als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EIER als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten Kg wird das Urteil

des Landgerichts in Trier vom 1. März 1952

1.) in II i des Urteilssatzes dahin abgeändert, dass Ger Angeklagte wegen Vorteilsbeihilfe zur bandenmässigen Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Beihiife zu einem Vergehen nach Art 1 Abs 2 in Verb mit Art 8 der VO Nr 235 der französischen Militärregierung verurteilt ist,

2.) in den Fällen II 2a und b mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar auch, soweit der Angeklagte j i FOR verurteilt ist,

h . 3.) im Falle II 2 c dahin geändert, dass versuchter

Betrug bei den Angeklagten Kg und FB weefällt, und der Strafausspruch gegen beide aufgehoben,

4.) im Gesamtstrafausspruch gegen Kg uni TER aufgehoben.

II. In dem sich aus I ergebenden Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ki wird verworfen.

Von Rechts wegen

uw.

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Gründes

A) Die Strafkammer hatte mit dem Verfahren gegen den Angeklagten ein gegen die früheren Angeklagten Rh una ve ebenfalls bei ihr anhängiges Verfahren zum Zwecke der gleichzeitigen Aburieilung verbunden, In der Hauptverhandlung trennte sie dieses Verfahren wieder ab, weil noch zu klären sei,

cb diese Angeklagten sich nicht gemäss § 410 RAbgO Straffreiheit verdient hätten; in der Hauptverhandlung gegen den Angelillagten vernahm die Strafkammer beide als Zeugen.

Die Revision hält es für unzulässig, dass die Strafkan-

mer die Verfahren wieder trennte, da der hierfür angegebene Grund nicht bestanden habe und die Trennung nur geschehen sei, damit die früheren Angeklagten RER und NBals Zeugen gegen den Angeklagten vernommen werden könnten. Die Rüge ist unbegründet. Beide Verfahren waren von Anfang an bei der Strafkammer anhängig. Sind mehrere Verfahren vor demselben Gericht anhängig, dann dürfen sie nicht nur, wie sich aus § 237 StPO ergibt, jederzeit zun Zweike gleichzeitiger Vernand ang und Entscheidung solange verbunden werden, als keines von ihnen durch Abschluss der Hauptverhandlung beendet ist; sie dürfen vielmehr ohne weiteres auch wieder getrennt werden, wenn dies das Gericht für zweckmässig hält. Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 411 RAbgO auf Fu und Negwerutrafen. Denn auch im verneinenden Fall war die Abtrennung des Verfahrens gegen sie zulässig, da die Strafkammer sie zu dem billigenswerten Zweck vornahm, das Vorliegen jener Voraussetzungen zu prüfen.

B) Die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils, das die Revision im ganzen mit der allgemeinen Sachbeschwerde und in einem selbständigen Teil auch mit näheren Ausführungen angreift, ergibt, dass es nur teilweise bestehen bleiben kann

I.

Die an erster Stelle behandelte Tat des Angeklagten beurteilt die Strafksmmer als "Vorteilsbeihilfe zur bandenmässigen Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zum bandenmässigen Einfuhrbannbruch". Die erste Hälfte dieses Schuldspruches ist offensichtlich fehlerfrei Dagegen unterliegt die Verurteilung wegen der zweiten Straftat rechtlichen Bedenken. Allerdings hat der Angeklagte als Träger von Schmggelkaffee gegen Belohnung an einem Schmugsgel gang dreier Grenzgänger teilgenommen. Der Verurteilung wegen der darin an sich liegenden Vorteilsbeihilfe zum bandenmässigen Bannbruch steht aber die Verordnung Nr 235 der französischen Militärregierung vom 18. September 1949 (frz ABl Nr 305 vom 20. September 949 S 2:55) wegen des § 401 a Abs 3 RAbgO entgegen. Dieser Bestimmung zufolge gelten die in den Absätzen 1 und 2 des § 401 a enihaltenen Vorschriften nicht, "soweit Zuwiderhandlungen gegen ein Einfuhr-.....verbo in anderen-Vorschriften mit Strafe bedroht sind". Zur Zeit der Tat (Oktober 1949) war die nichtgenehmigte Einfuhr jeslicher Ware aus dem Ausland in das Inland an dem im französischen Besatzungsgebiet gelegenen Tatort durch Art I Abs 2 in Verbindung mit Art VIII der noch heute gültigen Verordnung Nr 235 mit Strafe bedroht. Dies hat nach § 401 a Abs 3 RAbg0 zur Folge, dass die.in den Absätzen 1 und 2 aaO enthaltenen Strafvorschriften gegen den einfachen Bannbruch von der Anwendung ausgeschaltet sind. Das gleiche muss aber

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für die Vorschrift des § 401 b RAbgO gegen die erschwerte Form des bandenmässig begangenen Bannbruchs gelten. Denn eine Verurteilung wegen dieser mit erhöhter Strafe bedrohten Begehungsform des Bannbruchs setzt die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Verwirklichung des Grundtatbestandes des § 401 a denknotwendig voraus.

Mit dieser Auslegung des § 401 Abs 3 RAbg0, die unter "anderen Vorschriften" auch besatzungsrechtliche, den deut- f schen Gerichten zur Anwendung aufgegebene Strafbestimmungen i versteht, setzt der Senat die Linie seiner Rechtsprechung a fort, die er schon in seinem Urteil vom 27 Mai 1952 - 2 StR 805/51 - eingeschlagen hat. Dort verneinte er die Möglichkeit der Verurteilung zum Ersatz des Wertes einer aus dem Inland verbotswidrig ausgeführten Ware, weil die Verordnung Nr 235, unter die jenes Ausfuhrgeschäft ebenfalls fiel, den Bestimmungen der §§ 401 a Abs 1 Satz 2, 401 RAbg0, auf die allein die Strafe des wWertersatzes hätte gestützt werden können, gemäss § 401 a Abs 3 aaO als Sondervorschrift vorgehe.

Die Teilnahme des Angeklagten an dem Schmuggelgang, soweit er den Tatbestand einer verbotenen Einfuhr erfüllte, muss deshalb als Beihilfe zu einem Verstoss gegen Art I Abs 2 in Verbindung mit Art VIII der Verordnung Nr 235, die die Begehungsform der Vorteilsbeihilfe nicht kennt, beurteilt werden. Demgemäss hat der Senat den Schuldspruch im ersten Fall der Verurteilung des Angeklagten geändert. Ein Hindernis für diese Entscheidung sieht er in der Bestimmung des § 265 StPO nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, wie der Angeklagte sich gegen den Vorwurf eines Verstosses gegen die Verordnung Nr 235 anders sollte verteidigen können,

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als er es gegen den Vcerwurf der Beihilfe zum Bannbruch getan hat.

Den Strafausspruch berührt die Änderung des Schulaspruches nicht. Denn mit drei Monaren Gefängnis und einer zusätzlichen Geldstrafe hätte der Angeklagte schon wegen Vorteiisbeihilfe zur bandenmässigen Abgabenhinterziehung, derentwegen er verurteilt bleibt, bestraft werden müssen (§§ 401 b Abs 2 Nr ?, Abs 1, 398 RAba0).

II.

Der Verurteilung in dem von der Strafkammer an zweiter Stelle im Urteil behandelten Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte vereinbarte mit dem Mitangeklagten FW. Kaffeeschmugglern gegenüber als Zollbeamte aufzutreten und den Schmugglern ihre Schmuggelware abzujagen. Zu diesem Zweck versteckten sich beide hinter Gebüsch, ähnlich wie Zollbeamte mit Regenmäntein und Skimützen bekleidet, in einer Nacht, in der, wie sie erfahren hatten, ihnen bekannte Schmuggler von der Grenze her eine Schlucht passieren würden; der Angeklagte war mit einem geladenen Karabiner bewaffnet. Als nach geraumer Zeit sechs Schmuggler; von denen jeder einen Sack Kaffee trug, im Dunkel auftauchten, liessen die Angeklagten sie einige Schritte vorübergehen und sprangen dann mit dem Ruf "Halt, Polizei" aus ihren Versteck. Dabei gab der Angeklagte einen Schreckschuss aus seinem Karabiner ab. In der Meinung, sie seien Zollbeauten in die Hände gefallen, warfen die Schmuggler ihre Säcke weg; bis auf einen, der hinfiel und sich verbarg. Ihn entdeckten die Angeklagten alsbald, fragten ihn nach seinem und seiner Kameraden Personalien und forderten ihn auf, sich am folgenden Tag auf der nächsten Gendarmeriestation zu melden An

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den beiden folgenden Tagen holten die Angeklagten mit Hilfe eines als Träger gedungenen Dritten den Kaffee ab und verwerteten ihn für sich.

Die Strafkammer beurteilt dieses Verhalten als bandenmässige Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Amtsanmaßung und Betrug.

1. Wie keiner näheren Darlegung bedarf, ist die Annahme eines Vergehens der Amtsanmaßung rechtlich bedenkenfrei. Aber auch die von der Strafkammer nicht näher begründete Verurteilung wegen Zollhinterziehung entspricht dem Gesetz. Allerdings hatten schon die Schmuggler. Zollhinterziehung hinsichtlich des zollbaren Kaffees begangen. Ihre Hinterziehung liegt darin, dass sie unter Umgehung der Zollstelle den zollbaren Kaffee über die Grenze brachten; denn für ein Zolleinnahmen verkürzendes unehrliches Verhalten genügt die Unterlassung der vorgeschriebenen Gestellung zollpflichtiger Waren. Trotzdem konnte sich auch der Angeklagte wegen Zollhinterziehung strafbar machen. Dies wäre allerdings dann nicht möglich, wenn Zollhinterziehung nur begehen könnte,. wer Zollschuläner ist. Zollschuldner waren nämlich nur die Schmuggler, nicht aber der Angeklagte, weil die Schmuggler bereits erstmals 'vorschriftswidrig dadurch über den Kaffee verfügt ‚hatten, dass sie ihn nicht der. Zollbehörde gestellten (§ 45 Abs, 1 Nr. 2 des 20116).

Täter der Zollhinterziehung. kann indes auch sein, wer nicht Zollschuläner ist. Denn "hinterziehen" bedeutet nichts anderes als bewirken, dass .ein dem Staat geschuldeter Steuerbetrag diesem entzogen wird (R6St 65, 407,.409). Eine frühere abweichende Auffassung in R6St 62, 313 hat der damals erkennende Senat im Anschluss an ReSt 65, 407 ff in

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RGSt 67, 358 aufgegeben. Dieser Entscheidung zufolge kann sich jemand jedenfalls dann, ohne Zoilschuldner zu sein, der Hinterziehung schuldig machen, wenn er vor Beendigung der Hinterziehung des Schmugglers Teilnehmer seiner Hinterziehung wird. Dies war allerdings der Angeklagte nicht; denn er wirkte nicht mit den Schmugglern bei der Zcellhinterziehung zusammen, er hat vielmehr unabhängig von ihnen als selbständiger Täter diesen Tatbestand verwirklicht (vgl auch RG in Recht 1922 Nr.700). Dass der Angeklagte aber trotz Begehung der Zollhinterziehung durch die Schmuggler diesen Tatbestand selbständig und unabhängig von der Straftat der Schmuggler verwirklichen konnte, ist umsoweniger zweifelhaft, als er zwar nicht zoll-, wohl aber gestellungspflichtig war. Denn der Kaffee, den die Schmuggler weggeworfen hatten, war zollrechtlich eine Fundsache und deshalb zollhängig; ausserdem befand er -sich im Zollgrenzbezirk. Der Angeklagte hätte die Schmuggelware demnach als Finder der zuständigen Zollbehörde gestellen. missen (§§ 6 Abs 2 Satz 2, 13 Abs 1 Nr 1 des ZollG).

2. Dagegen kann die Verurteilung wegen Betrugs nicht bestehen bleiben. Dem Betrugstathestand ist u.a. wesentlich, dass die Verfügung des Getäuschten auf einem zwar durch Irrtum erzeugten, im übrigen aber innerlich freien Willensentschluss beruht. Ihn und damit den Betrugstatbestand. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in 4 StR 867/51

vom 2.5.1952 in einem Fall verneint, in dem der Angeklagte eine polizeiliche Beschlagnahme vortäuschte und dem Getäuschten die "beschlagnahmte" Sache ohne dessen Widerstand we&- nahm; denn der Getäuschte werde, führt der 4. Strafsenat auS; _ von der Vorstellung bestimmt, er müsse die Wegnahme dulden; weil Widerspruch zwecklos sei oder doch zu Unzuträglichkei-

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_ oder, was näher läge, als erschwerter Raub (§ 250 Nr 1 und 3)

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ten führen würde. Wie der 4. Strafsenat in diesem,''sö hat auch der 2. Zivilsenat in IIZR 49/51 vom 16.4.1952 - (DRspr III (330) 18 a-) nicht Betrug, sondern Diebstahl sogar in einem Fall angencnmen, bei dem der beschlagnahmende falsche Kriminal- \ beamte durch Vortäuschung einer Beschlagnahmebefugnis erreichte, dass der Getäuschte die für "beschlagnahmt" erklärte Sache ihm übergab.

Nicht anders wie in diesen Fällen muss auch im vorliegenden Fall Betrug zum Schaden der Schmuggler verneint werden. Zwar hat sie die durch den Angeklagten und seinen Begleiter erweckte irrige Vorstellung, .sie hätten es mit Zollbeamten zu tun, mitbestimmt, den Besitz am Kaffee auf-Zugeben. Dieser Entschluss war aber nicht das Ergebnis einer innerlich freien Willensentscheidung. Er beruhte vielmehr wesentlich auf der Vorstellung, es drohe ihnen Festnahme und Strafverfolgung. Die Besitzaufgabe war somit keine nur auf einem Irrtum beruhende, im übrigen aber freie ee im Sinne des § 263 StGB.

ndererseits darf das Verhalten des Angeklagten nicht ohne weiteres entsprechend den oben erwähnten Entscheidungen des 4. Strafsenats und des 2. Zivilsenats als Wegnahmehandlung und demnach als schwerer Diebstahl ( 8 243 Nr 5 StGB):

gewertet werden. Denn im Gegensatz zu den Fällen dieser beiden Entscheidungen haben einerseits ale Schmuggler ihre Kaffeesäcke dem Angeklagten. nicht übergeben und. nicht übergeben wollen. Sie wären vielmehr darauf bedacht, mit den vermeintlichen Zollbeamten nicht in nähere Berührung ZU. kömmen, sondern vor ihnen unter Preisgabe ihrer Ware zu fliehen, Andererseits lag, wie der Sachverhalt ergibt, ge-

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rade dem Angeklagten, der als ein den Schmugglern Bekannter Entdeckung durch sie befürchtete und sich deshalb im Hinter. grund halten wollte, daran, von ihnen Abstand zu wahren. Seine Erwartung ging dahin, die Schmuggier würden sich ihrer Ware entledigen und fliehen und er und sein Begleiter könnten sich dann gefahrlos den Kaffee aneignen. Diese Erwartung erfüllte sich auch. Somit war die Aufgabe des Kaffees durch die Schmuggler eine einseitige Preisgabe, nicht aber eine Übergabe der Ware an den Angeklagten. Es liegt deshalb die Annahme nahe, dass der Angeklagte sich der Erpressung und zwar der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 schuldig gemacht hat (vgl R6St 71, 49, 53).

Eine endgültige'rechtliche Beurteilung des Sachverhalts insoweit ist dem Senat allerdings schon deshalb verwehrt, weil der Angeklagte nach § 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegen den neuen Schuldvorwurf gegeben werden .muss. Möglicherweise ergeben dann die neuen Ermittlungen, vor allem zum inneren Tatbestand, Feststellungen, die vom bisherigen Sachverhalt teilweise abweichen.

Ill.

Die vorstehend unser II 1 und 2 enthaltenen Erwägungen gelten entsprechend auch für die beiden folgenden Fälle strafbaren Verhaltens des Angeklagten. Bei ihnen wirkte er mit Flechia ebenfalls gegen Kaffeeschmuggler zusammen. In einem Falle erreichten beide es, dass einer von zwei Schmuggelkaffee befördernden Radfahrern, die sie mit dem Ruf "Halt, Zöllner" zum Absteigen aufgefordert hatten, anhielt und ihnen seine Schmuggelware übergab; zuvor hatte der Angeklagte ihn

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noch erklärt, er müsse den Kaffee abliefern, dann werde er keine weiteren Schwierigkeiten haben. Im zweiten Falle gelang es ihnen, dass ein Radfahrer, der ebenfalls Schmuggelkaffee bei sich führte und trotz der Aufforderung der Angeklagten, abzusteigen, weiterfuhr, seinen Kaffee abwarf.

In beiden Fällen ist, wie sich aus II 2 ergibt, die i Annahme, der Angeklagte habe Betrug begangen, fehlerhaft. e Keine Bedenken bestehen aber gegen die Verurteilung wegen Amtsanmaßung sowie gegen die wegen Zollhinterziehung, und E zwar auch in dem erst geschilderten Falle, bei dem der Angeklagte es erreichte, dass der Schmuggler ihm die Ware aushändigte. Dieser Umstand hat jedoch zur Folge, dass wie in dem vom 2. Zivilserat entschiedenen Fall Diebstahl anzunehmen sein wird. Dagegen wird im zweiterwähnten Fall aus den unter II 2 erörterten Gründen Erpressung bejaht werden müssen. j

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IV.

ie Revision bekämpft namentlich die Verurteilung des Angeklagten in dem im Urteil,an letzter Stelle behandelten Fall. j

1. Wie die Strafkammer insoweit feststellt, trafen der Angeklagte und Fu mit kurzen Stöcken bewaffnet, auf dem Heimweg von ihrem letzten Beuteunternehmen den einen der beiden Radfahrer, der ihnen entkommen war, auf einem Feldweg wieder an, der mit Fahrzeugen befahrbar war. Der Radfahrer, dem sie erklärten: "Halt, wir sind vom Zoll...:", hatte einen Sack Kaffee auf dem Gepäckträger seines Fahr-

- rades. Der Sack war durch die Federkiammer des Gepäckträgers darauf festgehalten. Als sich der Radfahrer trotz der

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23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-27/2-str-558-52#rd_31

Erklärung des Angeklagten, der Kaffee sei beschlagnahmt, nicht zur Hingabe des Kaffees bereitfand. weil er vermtete, es mit falschen Zöllnern zu tun Zu haben, nahm der Angeklagte oder FÜ der Aufforderung des anderen folgend ihm den Kaffee vom Fahrrad. Dabei bog er die Federklammer des Gepäckträgers zurück.

Die Strafkammer beurteilt diese Tat des ingeklagten als schweren Diebstahl nach § 243 Nr 4 und 5 StGB in Tateinheit mit versuchtem Betrug, mit Amtsanmaßung und Abgabenhinterziehung.

2. a) Während, wie sich aus den früheren Darlegungen ergibt, die Verurteilung wegen versuchten Betrugs entfallen muss, ist die Verurteilung wegen der zwei letzterwähnten Straftaten bedenkenfrei.

b) Aber auch die Verurteilung aus § 243 Nr 4 ist begründet.

aa) Schauplatz der Tat war, wie die Strafkamner feststellt, ein Feldweg, der mit Fuhrwerken befakrbar war. Daraus schliesst sie, der Weg habe für den allgemeinen Verkehr offen gestanden, sei also ein öffentlicher Weg im Sinne des § 243 Nr 4 gewesen. Was die Revision hiergegen vorbringt, geht fehl. Sie meint, die Strafkamner sei zu ihrer Feststellung über die Eigenschaft des RFeldwegs als eines öffentlichen Weges infolge eines Verfahrensverstoßes gelangt; der Fehler’ liege darin, dass sie einem Hilfsamtrag des Verteidigers auf Vornahme einer Ortsbesichtigung nicht stattgegeben habe, die hätte klären sollen, ob der Feldweg für den allgemeinen Verkehr zugänglich war. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, sie halte die

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2. 8mor,

“yornahme eines Augenscheins nach ihrem pflichtgemässen Er-

messen zur Erforschung der Wahrheit nicht mehr für erforderlich.

Diese Begründung ist rechtlich fehlerfrei (§ 244 Abs 5 StPO). Einen Fehler, nämlich eine Verletzung der Aufklärungspflicht, enthielte der ablehnende Beschluss nur dann, wenn die zur Frage der Öffentlichkeit des Peldwegs erhobenen Beweise ungenügend gewesen wären und die Strafkauner sich dieser Uangelhaftigkeit hätte bewusst sein müssen. Das Landgericht stützt seine Überzeugung, der Feldweg sei öffentlich gewesen, auf die übereinstimmenden Angaben eines Zeugen und des Mitangeklagten FM, die bekundet hatten, der Feldweg sei für Fuhrwerke befahrbar gewesen. Es mag der Tevision zugegeben werden, dass nicht jeder befahrbare Feldweg dem allgemeinen Verkehr freigegeben und deshalb ein öffentlicher Weg zu sein braucht. Dafür aber, dass im gegebenen Fall der Feldweg ausnahmsweise nicht für jedermann offensyand, bot sich der Strafkammer kein Anhalt; übrigens vermag auch/ die Revision selbst keinen solchen geltend zu machen. Die Strafkammer durfte ohne Ortsbesichtigung aus der Bekundung des Zeugen und des FÜGE auf die Öffentlichkeit des Feldwegs schliessen. Da, wie der Urteilszusammenhang klar ergibt, die tatsächlichen Umstände, die die Öffentlichkeit des Feldwegs begründeten, dem Angeklagten bekannt waren, hat sein Vorsatz diese Umstände umfasst, so dass der innere Tatbestand auch insoweit verwirklicht ist.

bb) Auch die weiteren Voraussetzungen für die Annahme eines schweren Diebstahls nach § 243 Nr 4 sind gegeben. Denn der Angeklagte hat an einem Diebstahl mitgewirkt, bei dem eine zum Gegenstand der Beförderung gehörende Sache mittels

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Ablösens eines Befestigungsmittels gestohlen wurde. Mit zutreffender Begründung bejaht die Strafkammer das Vorliegen der letztgenannten Tatbestandsmerkmale. Die Federklammer des Gepäckträgers war ein Befestigungsmittel. Denn sie diente da. zu, den Gegenstand der Beförderung, den Sack Kaffee, mit dem Beförderungsmittel, dem Fahrrad, zu verbinden, damit er däaraut festgehalten wurde (vgl RuSt 35, 432). Ausserdem war das Zurückbiegen der Halteklammer ein Abiösen dieses Befestigungs. mittels. Schon nach dem Sprachgebrauch des Wortes "ablösen" trifft dies zu. Denn sein Wortsinn darf nicht dahin eingeengt werden, als ob das Befestigungsmittel nach dem Ablösen nicht mehr irgendwie mit dem Trahsportgegenstand oder mit dem Transportmittel verbunden sein dürfe. Vielmehr ist ihr Wortsinn schon dann erfüllt, wenn das Befestigungsmittel, das bisher den Beförderungsgegenstand festgehalten hat, von ihm so losgelöst wird, dass es nicht mehr als festhaltende Vorrichtung dienen kann. Die Aufhebung der Verbindung zwischen Beförderungsgegenstand und Befestigungsmittel braucht weder mit einer Substanzverletzung noch mit einer Gewaltanwendung verbunden zu sein (R6St 6, 77; 35, 431). Was für das Ablösen eines zum Schutz eines Beförderungsgegenstandes angebrachten Verwahrungsmittels gilt, — es genügt nämlich, dass überhaupt der Zusammenhang zwischen dem Verwahrungsmittel und dem Beförderungsgegenstand, gleichviel auf welche Weise, zum Zwecke der Ausführung des Diebstahls aufgehoben wird (RGSt 21, 420) - gilt bei § 243 Nr 4 entsprechend auch für das Ablösen eines Befestigungsmittels.

c) Auch die Verurteilung aus § 243 Nr 5 ist begründev-Denn die Strafkamner stellt fest, dass wie FR so auch der Angeklagte, als sie Stöcke mit sich führten, mit der

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Möglichkeit rechnete, sie "zumindest zur Deckung eines Rückzugs oder zur Verteidigung als Waffen zu benützen". Damit

ist das WHerkmal des Mitführens einer Waffe nach der äusseren und inneren Tatseite zutreffend begründet (BGH 4 StR 592/51 vom 3. Januar 1952; 5 StR 467/52 vom 12. Juni 1952). Die Einwände der Revision richten sich gegen die Feststellungen der Strafkammer und sind daher in diesem Rechtszug unbeachtlich. Fehl geht vor allem ihr Hinweis darauf, dass die Strafkammer, wäre ihre Annahme richtig, dann auch bei den zeitlich vorausgehenden Taten des Angeklagten hätte annehmen müssen, er sei bewaffnet gewesen. Selbst wenn dies zuträfe und die zollhinterziehungen des Angeklagten demgemäss als erschwerte Fälle nach § 401 a Abs 2 RAbgO hätten beurteilt werden müssen, gefährdet dieser etwaige Fehler zu seinen Gunsten das Urteil nicht.

d) Der Senat hat den der letzten Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt im Schuldspruch abschliessend gewürdigt und Adcmgemäss den Ürteiissatz geänäert. Dass der Angeklagte eu Irreca'frıch wegen versuchten Betruges “erurtellt »orden ist, kann das Strafmaß zu seinen Ungunsten beeinflusst haben. Deshalb hat der Senat den Strafausspruch und demzufolge auch den Gesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten aufgehoben und insoweit der Strafkammer eine neue Verhandlung und Ent-

scheidung aufgegeben. v.

Was die Revision schliesslich gegen die Annahme der Strafkamnmer, die Taten des Angeklagten ständen nicht im

Fortsetzungszusammenhang untereinander, vorbringt, ist offen-

sichtlich unbegründet (vgl BEHSt 1, 3'13, 315).

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VI.

Gemäss § 357 StPO muss bei den Straftaten, bei denen

der Angeklagte FR nit Kg zusammenwirkte, die gleiche rechtliche Beurteilung wie bei diesen Platz greifen.

Dr.Moericke Dr. Detterweich Dr. Sauer zugleich für den beurlaubten

und daher an der Unterschrift

verhinderten Bundesrichter

Dr. Iudwig Dr. Arnät