Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 16.07.1953 – 1 StR 803/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
2341 034 Al,
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1, den Kaufmann Johann K ur u aus MB, geboren
am M. UNE GEB in SB,
2. den Buchhalter Josef K aus Mol, geboren an @. ei ED A bei KW, \ wegen Zollhinterziehung
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:.
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter KNartin
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,
' Bundesanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Johann KB und Josef K@WMB wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 18. April 1952, soweit es gegen sie ergangen ist, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
N}
1.) Die beiden Beschwerdeführer sind nach der Formel des angefochtenen Urteils wegen "gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung"
verurteilt. Ihre Sachbeschwerden sind begründet. “
a) Die Angeklagten können zwar nach dem Gesetz in diesem Rechtszuge nicht gehört werden, soweit sie mit ihren Rechtsmitteln einen andern als den festgestellten Sachverhalt behaupten. Die Urteilsgründe sind aber bei beiden Beschwerdeführern mit der Formel.nicht vereinbar. In den Gründen werden nämlich ihre Taten als gewerbsmäßige Steuerhehlerei gewürdigt. Bei Johann KEEEED wird das ausdrücklich gesagt. Die Tat des Josef Kun wird zwar auch in den Gründen als gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung bezeichnet, doch ergibt sich aus der Anführung des § 403 RAbgO und aus der dem Wortlaut dieser Bestimmung entsprechenden Schlußfeststellung, daß auch seine Tat als Steuerhehle-
rei angesehen wurde.
b) Bei Johann Ki geben die Feststellungen dem Revisionsgericht auch nicht die köglichkeit, den Sachverhalt selbst abschließend rechtlich zu würdigen. Es ist ihnen nicht zu entnehmen, ob der Kaffee, den der Angeklagte erwarb, zu dieser Zeit nach der Absicht der Schmuggler schon an seinem Bestimmungsort in Sicherheit gebracht, also zur Ruhe gekommen war oder nicht (vgl RGSt 67, 345, 348; 67, 356, 358; BGHSt 3, 40, 44). Im ersten Falle würde sich der Angeklagte der Steuerhehlerei (§ 403 RAbg0), im zweiten Falle dagegen der Teilnahme an einer noch nicht beendeten Steuerhinterziehung (§ 396 Abs 1 RAbgO) schuldig gemacht haben. Das Revisionsgericht ist auch nicht in der Lage, eine - an sich zulässige - wahlweise Verurteilung des Angeklagten wegen Zollhinterziehung oder wegen Steuerhehlerei
J Mn %
- dieser Angeklagte sich nicht der Steuerhehlerei schuldig gemacht, sondern an einer noch nicht beendeten Zollhinterziehungf.-
auszusprechen (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des BGH vom 16. April 1953 - 4 StR 377/52 - und BGHSt 1, 302, 304; RGSt 68, 257); denn es ist nicht ersichtlich, daß sich der Sachverhalt nicht noch eindeutig in der einen oder andern Richtung aufklären läßt. Auch besteht keine Gewißheit, daß der Tatrichter im Falle einer wahldeutigen Feststöllung zur selben Strafe gelangt sein würde.
Unbegründet sind die Angriffe der Revision gegen die Feststellung, daß Johann KB gewerbsmäßig (§ 401 db Abs 1 RAbgO) gehandelt hat. Er hat wiederholt geschmuggelten Kaffee E- gekauft und dem Schmuggler HP zu verstehen gegeben, er sei 2 "für die Folgezeit Interessent für Kaffee". Er wollte diesen, wie die Strafkammer festgestellt hat, in seiner Lebensmittelgroßhandlung mit Gewinn veräußern. Daraus ergibt sich die Überf” zeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte sich durch wiederholten Erwerb geschmuggelten Kaffees eine fortlaufende Einnah-fF: mequelle von gewisser Dauer verschaffen wollte. Ein solches Handeln ist gewerbsmäßig.
c) Der Kaffee, den Josef Kb erwarb, wurde ihm unnittelbar von der Grenze aus zugefahren. Das spricht dafür, daß
teilgenommen hat. Gleichwohl kann auch diese Verurteilung nich! A aufrecht erhalten werden, weil hier gegen die Annahme von (ewerbsmäßigkeit durchgreifende Bedenken bestehen. Dem Josef KB ist nur ein Ankauf von Schmuggelgut nachgewiesen. Daß er dieses nach und nach mit Gewinn weiter veräußern wollte, begründet noch keine Gewerbsmäßigkeit. Sie hätte nach der Sach lage nur bejaht werden können, wenn der Angeklagte die Absicht
7,
gehabt hätte, auch in Zukunft geschmuggelte Güter zu erwerben und hierdurch einen wiederkehrenden Gewinn zu erzielen (BGHSt 3, 383). Für eine solche Absicht ergibt sich nichts aus den Feststellungen.
d) In der neuen Verhandlung wird noch folgendes zu beachten sein: Das Gesetz kennt keine gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung, sondern nur eine gewerbsmäßige Zollhinterziehung und eine gewerbsmäßige Steuerhehlerei (§§ 401 b Abs 1, 403 Abs 2 RAbgO). Eine Verurteilung wegen Steuerhehlerei (§ 403 RAbgO) setzt die deutliche Feststellung voraus, daß der Täter seines Vorteils wegen gehandelt hat. Die unerlaubte Verbringung von Kaffee über die Grenze ist als solche
‚ . nicht nach den Vorschriften über den Bannbruch (§ 401 a RAbg0)
strafbar, sondern - unter den Voraussetzungen des § 6 WiStG - nach Art VIII i. V. mit Art I Abs 2 der VO Nr 235, Art 5
Abs 2 b des AHK-Gesetzes Nr 33 (BGHSt 4, 36). Soweit ein Angeklagter zu Wertersatz verurteilt wird, ist grundsätzlich
in der Urteilsförmel klarzustellen, inwieweit er für diese Strafe nur gesamtschuldnerisch mit andern Verurteilten haftet.
e%
e 5 2.) Bei diesem Ergebnis bedürfen die Verfahrensrügen N r, Johann KB keiner näheren Erörterung mehr; der Senat
gt hält sie nicht für begründet.
| I Groß Engels Glanzmann “ oo Martin Dr. Schalscha
a
mr
Er ER
Be „aa
Be 7 =
a. RT. un