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BGH Entscheidung vom 28.10.1954 – 4 StR 321/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Name n des Volkes

In der Strafsache

gegen l. die au Frieda Br eb. aus S ‚„ dort geboren am 1905, } ’ 2. den Hilfs Heinrich _B aus Kw; geboren am 1912 in

wegen fortgesetzter Steuerhehlerei u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Sundesrichter Dr. Seibert

als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten BED gegen

das Urteil der Grossen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 26. September 1953 wird mit der Massgabe verworfen, dass die Angeklagte wegen fortgesetzter, gewerbsmässiger Steuerhehlerei im Rückfall verurteilt ist.

Diese Angeklagte hat die Kosten ihres äechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten BP wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines fechtsmittels, an das Landgericht zurückverwissen.

Von Rechts wegen

Die Angeklagte Br war beschuldigt, zusammen mit zwei anderen Personen gewerbsmässig Bandenschmuggel getrieben zu haben; ferner wurde ihr Abgabenhehlerei zur Last gelegt.

Durch Urteil des Schöffengerichts in Bocholt wurde sie freigesprochen. Die Steatsanwaltschaft legte Berufung ein. Nunmehr wurden die Angeklagten Zr und 1 und der Kaufmann Dep beschuldigt, in der Zeit vom 1. September 1952 bis 25. Februar 1955, gemeinschaftlich, gewerbsmässig und fortgesetzt handelnd, Steuereinnahmen (Zoll) verkürzt zu haben.

Durch Beschluss der Strafkammer wurden die beiden Strafsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Durch das angefochtene Urteil ist das Urteil des Schöffengerichts bezüglich der Angeklagten Zr aufgehoben. Es sind u.a. verurteilt: Die Angeklagte Zr wegen fortgesetzter Steuer- und gewerbsmässiger Zollhehlerei im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten und 1000 DM Gelästrafe, der Angeklagte BEE wesen fortgesetzter Steuer- und gewerbsmässiger Zollhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und 800 DM Geldstrafe, ferner die drei Angeklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.082,50 DM Wertersatz. Zugleich wurde die Einziehung des beschlagnahnten Kaffees und Tees angeordnet. 5

Nach den Urteilsfeststellungen hat die Beschwerde-

. „.führerin BrB 29 Pakete mit eingeschwärztem hollän- -"dischen Kaffee und Tee zwecks Absendung an Ip zur

Post gebracht oder deren Aufgabe veranlasst. Diese Pakete hat der Angeklagte DEM laufend bei DB avge-

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holt. Ferner hat die Angeklagte Br in einem Falle 15,5 kg unverzollten holländischen Kaffee bei einer Fahrt im Kraftwagen mitgenommen. (Dieser letztere Tatbestand war Gegenstand des Schöffengerichtsverfahrens gewesen).

Die Revisionen der Angeklagten erheben die Verfahrensund Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel der Angeklagten SB hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Revision des Beschwerdeführers BERND ist dagegen erfolgreich.

Das Hauptzollamt hat das Steuerfestsetzungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ausgeset2t. Der § 468 AbgD steht daher der Durchführung des Strafverfahrens nicht entgegen.

I. Revision Zr.

1. Die Beanstandung der Revision hinsichtlich der Sitzungsniederschrift ist eine reine Protokollrüge. Auf dem behaupteten Fehler kann das Urteil nicht beruhen.

Im übrigen ist nicht vorgeschrieben, dass die Sitzungsniederschrift bereits in der Hauptverhandlung fertiggestellt werden muss (BGH 2 StR 595/51 vom 8. Januar 1952).

2. Die.frühere Verurteilung der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 1929 unterlag allerdings nach § 6 Abs 1 Nr 1, Abs 2 StraftilgungsGes der beschränkten Auskunft. Dies hinderte die Verlesung des Strafregisterauszuges in der Hauptverhandlung nicht (vgl § 4 Abs 1 Nr 1 StraftilgGes). Die Verwertbarkeit der Tatsache der Vorbestrafung wird nicht einmal durch eine Tilgung im Strafregister ausgeschlossen (RGSt 74, 177; aM Hartung Testschr f Mezger, 503 ff

3. Das weitere Vorbringen der kevision erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse waren denkgesetzlich möglich. Die Revision hat nicht dargetan, dass die Feststellung des postamt-

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lichen Gesamtgewichts der 29 Pakete in einer dem § 261 StPO widersprechenden Weise erfolgt sei.

4. Ungerechtfertigt ist die Rüge der Revision, die Strafkammer hätte bei der Angeklagten höchstens Beihilfe annehmen dürfen. Die Ausführungen des Landgerichts ergeben deutlich, dass die Beschwerdeführerin im eigenen Interesse nit Täterwillen gehandelt hat. Das Landgericht hat lediglich im Fall des Paketversandes offen gelassen, ob sie noch mit anderen Personen zusammengewirkt hat.

5. In der Hauptverhandlung konnte der Tatrichter keine Klarheit darüber schaffen, ob die Angeklagte selbst die unverzollten und nicht versteuerten Güter (Kaffee und Tee) in das Bundesgebiet eingeführt oder sie von anderen erworben hat. Fest steht jedenfalls, dass die Zinfuhr-Zölle und damit auch die mit Verbringung der zollpflichtigen Waren in das Zollinland ohne Gestellung bei der zuständigen Grenzzollstelle zugleich entstandenen und - fällig gewordenen Tabak- und Teesteuern nicht entrichtet

worden sind.

Die Strafkamner hat weiter ausgeführt: "Hat sie sich hiernach nicht der Steuer- und Zoilhinterziehung schuldig gemacht, so hat sie zumindest Steuer- und Zollhehlerei begangen". Danit hat das Landgericht, wie seine weiteren Darlegungen ergeben, eine Wahlfesistellung zwischen fortgesetzter gewerbsmässiger Zollhinterziehung, die mit der _ einfachen Steuerhinterziehung eine natürliche Handlungseinheit bildet, und fortgesetzter gewerbsmässiger Steuerhehlerei getroffen. Den Straftatbestand des Bannbruchs (Art I Abs 2, Art VIII MilRegG 53 vom 19. September 1949; vgl auch 3GHSt 4, 37. ff; 4 StR 699,52 vom 19. Kärz: 1953) hat die Strafkammer damit ersichtlich nicht ins Auge gefasst.

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: und gewerbsmässigen Steuerhehlerei (§ 403 Abs 1, Abs 2

Der Begriff der Steuerhehlerei ist vom Landgericht nicht verkannt. Auch die Annahme der Gewerbsmässigkeit begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass die Angeklagte den Willen zur Gewerbsmässigkeit nicht erst bein Absetzen der Waren gefasst hat, was für den Tatbestand der Steuerhehlerei unerheblich wäre; vielmehr wird daraus ersichtlich auf einen schon bei dem Ansichbringen (oder der Zollhinterziehung) vorhandenen Willen geschlossen, sich dadurch eine Einnahmeguelle von einiger Dauer zu verschaffen. Soweit nicht Steuerhehlerei in Frage steht, wirkt die Gewerbsmässigkeit nur für die Zollhinterziehung, nicht auch

für die zugleich begangene Steuerhinterziehung straferschwerend, wie schon der Wortlaut des § 401 b Abg0 ergibt.

Auch die Wahlfeststellung zwischen der fortgesetzten gewerbsmässigen Zollhinterziehung (in natürlicher kandlungseinheit mit Steuerhinterziehung) und der fortgesetzten gewerbsmässigen Steuerhehlerei war zulässig (Urteil des Senats vom 16. April 1953, 4 StR 377/52 = BGHSt 4, 128 ff). Die gewerbsmässige Begehung wirkt bei Zollhinterziehung und Steuerhehlerei in gleicher weise strafschärfend.

:Es wäre zwar zweckmässig gewesen, die wahlweise Feststellung im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen (BGH NJW 1954, 932 Sr 21). Die Unterlassung ist jedoch kein Rechtsfehler (§ 260 Abs 4 Satz 4 StPO; BGHSt 1, 302). Es war jedoch ein vergreifen im Ausdruck, die Tat im Entscheidungsmässige Zollhehlerei" zu bezeichnen. Die Abgabenordnung kennt nur ein umfassendes Vergehen der Steuerhehlerei

Abg0O). Diese Unstimmigkeit war durch das Revisionsgericht richtig zu stellen. Auf den Umfang der Schuld, den gesetzlichen Strafrahmen und die Strafzumessungstatsachen ist dies ohne Einfluss (BGH 4 StR 123,53 vom 11. Februar 1954).

6. Das Landgericht hat nicht ausdrücklich angegeben, wann die den Rückfall (§ 404 AbgO) begründende Tat begangen ist. Da die frühere Verurteilung am 50. November 1949 erfolgte und das Zweite Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern bereits am 25. Mai 1949 verkündet wurde, kann dem Urteilszusammenhang die Jberzeugung des Tatrichters entnommen werden, dass die Vortat nach der Verkündung jenes Gesetzes begangen war.

Die Revision dieser Angeklagten ist daher mit der aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Massgabe zu verwerfen.

II. Revision |] s

Dieser Beschwerdeführer ist nach der Überzeugung der Strafkammer überführt, die 29 von Din Empfang genommenen Pakete abgeholt zu haben. Im übrigen hat die Strafkammer sich auf formelhafte Ausführungen beschränkt: Die Teilnahmeform der Mittäterschaft, die innere Tatseite der Steuerhehlerei und der Gewerbsmässigkeit sind nicht durch Tatsachen belegt. Selbst wenn der Angeklagte seines Vorteils wegen und nicht - wie dem Mitangeklagten Di nicht zu widerlegen war - aus Gefälligkeit gehandelt hat, fehlt die Feststellung der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.

Schon deshalb muss das Urteil gegenüber dem Angeklagten DEE mit den Feststellungen aufgehoben werden. Wegen der etwaigen Fassung des Urteilsspruchs wird auf die Ausführungen zur Revision BriiilB verwiesen.

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Die Strafkammer wird bei diesem Beschwerdeführer, falls nicht im Falle einer geringeren Strafe das StrFG vom 17. Juli 1954 (§ 2 Abs 2, § 4) eingreifen sollte,

‘ die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) zu prüfen haben.

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