Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.03.1953 – 3 StR 64/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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InMNanmnen des Volkes In der Strafsache
gegen 1.) den Arbeiter Gerhard D , ohne festen Wohnsitz, geboren an @. in
), 2.2t. in Untersuchungshaft,
2.) den Gelegenheitsarbeiter Eduard 5 er — 3 ohne festen Wohnsitz, geboren am &. in GB, Krs. Do (E ) >»
den Elektriker Friedrich Wiihelm R ey aus W ‚„Krs. H@B; dorı geboren am @&.
, wegen Unzucht mit Männern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Eundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Maass ais beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die kevisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Prankfurt am Main vom 4. Oktober 1952, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Angeklagten sind verurteilt worden: DEE wegen Unzucht mit einem Manne, wegen versuchter Er-
pressung und wegen versuchten schweren Raubes, SED
und REED je wegen Beihilfe zur versuchien Erpressung und wegen versuchten schweren Raubes. lit ihren Revisionen machen sie Verletzuag des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. , Die von alien drei Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung der Vorschrift des § 51 Abs i GVG führt zur Aufhebung des Urteils. Die mitwirkenden
Schöffen Sch und SCHEMB waren zur Zeit der Ver--
handlung und Entscheidung für das Geschäftsjahr 1952 nicht beeidigt. Die Schöffen werden zwar für zwei Geschäftsjahre gewählt {§ 42 GVG). Die Beeidigung gilt nach § 5ı Abs 1 S 2 @VG jedoch nur für die Dauer des Geschaftsjahres. Sie müssen Geshalb bei ihrer ersten Dienstleistung im zweiten Geschäftsjahr erneut beeidigvw werden. Da dies im vorliegenden Falle nicht ges>hehen ist, war die Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 1952 nicht vorschriftsmäßig besetzt (BGHSt 3, 176 und das zur Veröffentlichung
in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des 1. Straf-
senats vom 10. März 1953 - i StR 90/53 -ı. Nach der Vorschrift des § 338 Nr 1 StPO ist das Urteil als auf dieser Verletzung beruhend anzusehen und daher aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Lendgericht zurückzuverweisen. Auf die weitere Verfahrensrüge des Angeklagten Dei» braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
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In sachlichrechtlicher Beziehung ist auf folgendes hinzuweisen. Die tatsächlichen Feststellungen enthalten, worauf die Revision des Angeklagten DW» zutreffend hinweist, einen Widerspruch- Zunächst wird ausgeführt, DEE habe ihm. nachdem es in dem Hotelzimmer, in dem beide übernachteten, zu unzüchtigen Handlungen gekommen war. am nächsten Morgen 20 Dil gegeben. Auf Seite 5 des Urteils wird dagegen nur ein dahingehendes Versprechen erwähnt. Die Revision meint, wenn BED dem Beschwerdeführer damals 20 DM nur versprochen, aber nicht gegeben hebe, so habe dieser eine - vielleicht unsittliche - Forderung gegen DEEB gehabt. Ein Gläubiger, der mit den Mitteln des Raubes sich Befriedigung für eine Forderung zu verschaffen suche. werde in der Regel nicht das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Wegnahme haben. Ferner sei sein Versuch, durch Drohung die Forderung geltend zu machen, nicht Erpressung. Beide Versuche, zu dem versprochenen Geide zu gelangen, könnten „„.astens als Kötigungsversuche angesehen werden,
Das Versvrechen eines Geldbetrages als Lohn dafür.daß der Versprechensempfünger sich auf gleichgeschlechtliche Handlungen mit dem Versgrechenden eingelassen hat, ist gemäß § 158 Abs 1 BGB nichtig, begründet also für den Versprechensemvfänger keine Foröerung. Darüber wird dieser niemals im Zweifel sein. Versucht er nun den Versprechensgeber durch weiche Mittel auch immer zur Erfüllung des Versprechens zu veranlassen, so ist sein Wille darauf gerichtet, sich zu Unrecht zu bereichern. Versucht er mit Gewalt oder Drohung den Versprechenszeber zur Zahlung des versprochenen Geldäbetrages zu nötigen, so macht er sich der versuchten Erpressung schuldig. Veısucht er dem Versprechens-
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geber den Betrag oder an dessen Stelle einen anderen Gegenswand mit Gewalt gegen die Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegzunehmen. So begeht er versuchten Raub. Das Landgericht hat festgestellt, daß alle Angeklagten vwußten, daß DB-EB keinen Anspruch auf das von BEP geforderte Geld hätte. und daß sie deshalb in der Absicht nandelten. einen Dritten - DEE sich seibst - zu Unrecht zu berei- 'hern. Es hält für ausgeschlossen, daß etwa die übrigen Angeklagten im unklaren darüber gewesen seien, daß DWB-EB keinen rechtlichen Anspruch gegen BE hatte. Im Anschluß an diese Feststellungen wird im Urteil ausgeführt, selhst wenn einer der Angeklagten an das Bestehen eines rechtmäßigen Anspruches geglaubt haben sollte, wäre die Durchsetzung dieses Anspruches mit körperlicher Gewalt rechtswidrig:gewesen. Das ist richtig. Jedoch würde dem Angeklagten, der den Anspruch für berechtigt hält, die Absichs Tehien. sich oder einen Drivien zu Unrecht zu bereichern. Damit würde der Tatbestand der versucnten Erpressung und der Beihiife hierzu ertfallen und nur
ein Versuch der Nötigung und Beihilfe zu diesem Ver-
such voriiegen. Da es sich nur um eine Hilfserwägung handelt, wäre dieser Rechtsirrtum freilich nicht geeignet, den Bestand des Urteils zu gefährden.
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Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob nicht der Erpressungsversuch mit den Witteln des Raubes begangen worden ist (§ 255 StGB).
Rotberg Koeniger Busch Baldus Naass