Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.11.1953 – 3 StR 99/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 99/53 2397 033
Im Nanen des - Volkes
In der Strafsache gegen
den Autoschlosser Lothar S c ı EEE cu: TeEEEEEED am ME, geboren em @. AED EB ir Ew,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:
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Senatspräsident Dr.. Rotberg als Vorsitzender, : Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
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Oberstaatsanwalt iD : : als Vertreter der Bundesanwaltschaft, a Justizangestellter ie» Br als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, F
für: Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frarkfurt am Mein vom 30. September 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
—
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr und sechs Konaten und wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) zu 100 DM Geldstrafe verurteilt,
Die Revision des Angeklagten rüst Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts und des sachlichen
Rechts.
In erster Linie beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Strafkammer nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen sei. Die Rüge ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft. In der Hauptverhandlung haben die für die Geschäftsjahre 1951 und 13952 gewählten Schöffen August StB und Dorothea SC mitgenirkt. Diese sind für das Geschäftsjahr 1952 vor der Hauptvernaudlung in dieser Sache nicht vereicigt worden. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat (BCHSt 4, 159; 3 StR 64/53 vom 19. üärz 1953 u.a.), verstösst diese Unterlassung gegen die Vorschriften der §§ 51, 77 GVG und hat zur Folge, dass das Gericht nicht vorschriftsmässig besetzt ist. Dies ist ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr 1 StPO. Schon aus diesem Grunde ist das Urteil hinsichtlich des Angeklagten aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzu-
verweisen.
Auf die weitere Verfahrensrüge kommt es demnach nicht mehr an. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht aber zu beachten haben, dass bei der Verkündung eines Verlesungsbeschlusses nach § 251 Abs 4 StPO der
Grund der Verlesung bekannt zu geben ist; ferner, dass aus dem Sitzungsprotokoll deutlich hervorgehen muss,
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auf welche Niederschriiten sich der Beschluss bezieht
und welche verlesen worden sind. Die Angebe, dass "die Aussage der Zeugin DEE" zu verlesen und dass dieser
Beschluss ausgeführt worden sei, genügt hier nicht,
i weil mehrere liederschriften über Vernehmungen dieser
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Zeugin vorliegen.
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in sachlich-rechtlicher Einsicht bedarf das Urteil unter diesen Umständen ebenfalls keiner Prüfung. Es sei jedoch bemerkt, dass das Landgericht mit Recht einen Personenkraftwagen als umschlossenen Raum im Sinne des § 243 Ur 2 StGB und das gewaltsane Herunterschieben des jjagenfensters als Einbruch beurteilt hat (vgl BGHSt 1, 158 ff; 2, 214; 2 StR 261,53 vom 29. September 1953, zum Abdruck in der amtlichen Samınlung bestimmt). Sollte das Landgericht wiederum zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach s 271 -StGB kommen, so wird es genauere Feststellungen als bisher insbesondere darüber treffen müssen, um welche Gefengenenbücher es sich handelte und auf Grund welcher Anordnung sie dazu bestimmt waren, die Persönlichkeit der Gefangenen mit öffentlichem Glauben für und gegen
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jedermann zu beweisen (vgl RGSt 44. 196; 49, 62). Scharpenseel
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