Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 18.12.1952 – 4 StR 390/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2500 014
Im Namen des Volkes.
den Kraftfahrer Johannes K EB aus BE, üort ze-
In der Strafsache
gegen
boren zm MEERE 1920,
wegen fahrlässiger Körperverletzung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen
haben:
Bundesrichter Krumme. als Vorsitzender,“ Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr, Engels’ Bundesrickter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
äzr Grossen Strafkammer des Landgerichts Münster
bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 20. März 1952, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die
Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte steuerte einen mit Fahrgästen besetzten Omnibus auf der Landstrasse durch eine Linkskurve, in der ihm ein LKW mit zwei Anhängern begegnete; dieser war über die Strassenmitte hinausgefahren, jedoch gerade im Begriff, die für ihn vorgeschriebene Fahrbahn zu gewinnen; ein Verschlusshaken an der vorderen linken Ecke des zweiten Anhängers streifte den Omnibus und riss dessen linke Seite auf, Mehrere Insassen wurden verletzt.
Das Landgericht hat den Fahrer des IKW und den Angeklagten verurteilt, diesen wegen Vergehens gegen § 230 StGB in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1,9 Abs 2, 10, 49 StVO. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde nötigt schon zur Aufhebung des Urteils,
mehr als sechs Monate liegen. Dieses Verfahrenshindernis war '
von Amts wegen zu beachten.
Bei der Verurteilung aus § 230 StGB hat die Strafkammer die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten überspannt: Der Angeklagte "bemerkte den Lastzug des CM schon auf eine Entfernung von 100 .m und setzte seine Geschwindigkeit herab. Als er beim weiteren Heranfahren an die Kurve feststellte, dass Ch nit seinem schweren Lastzug nicht die rechte Strassenseite einhielt, bog er
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. in der Kurve teilweise beanspruchte, musste er nach § 1
ganz auf die rechte Seite aus und fuhr weiter". Der Tatrichter wirft dem Angeklagten vor, er hätte "in dem Augenblick, als er seine Geschwindigkeit herabminderte" sofort bremsen und anhalten müssen. Dazu war der Beschwerdeführer jedoch in diesem Zeitpunkt noch nicht verpflichtet;z.denn das verkehrswidrige Verhalten des LKW-Fahrers erkannte er nach den eindeutigen Feststellungen erst "beim weiteren Heranfahren an die Kurve". Der Angeklagte durfte vielmehr seine * Fahrt auf seiner Fahrbahn mit angemessener Geschwindigkeit fortsetzen, da die Kurve an sich beiden Fahrzeugen ein sicheres Durchfahren gestattet. Erst als er gewahrte, dass der Lastzug mit den beiden Anhängern seine Fahrbahn
StVO von sich aus alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um der Gefahr des Zusammenstosses zu begegnen, d.h. gegebenenfails auch anhalten, wie die Strafkammer insoweit richtig ausführt. Wie weit der Beschwerdeführer in diesem allein massgebiichen Zeitpunkt noch on der späteren Unfallstelle entfernt und wie hoch seine Geschwindigkeit nach ihrer Verminderung nach war, kann der Sena‘ dem Urteil nicht entnehmen; er vermag daher nicht zu erkennen, ob das dem Angeklagten für jenen Augenblick zuzumutende Verhalten den Unfall noch vermieden hätte oder ob der Erfolg ohnedies eingetreten wäre. Offen ist auch noch die Frage, ob ein vorsichtiger Fahrer die drohende Gefahr nicht schon früher erkannt hätte; darauf könnte die Bekundung des Schlossers BEE Nindeuten.
Vom Boden dieser Rechtsauffassung aus wird der Tatrichter die Beweise neu erheben und würdigen müssen. Eine "Schrecksekunde" wird er dem Angeklagten nicht zubilligen können, da dieser bei der schwierigen Verkehrslage zu angespannter Aufmerksamkeit verpflichtet war.
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Auf die Verfahrensbeschwerde kommt es hiernach nicht mehr an. Die Vernehmung des Ingenieurs Bi als Gutachter in der neuen Hauptverhandlung kann der Verteidiger gemäss § 245 StPO dadurch herbeiführen, dass er die Ladung des Sachverständigen rechtzeitig beim Gericht beantragt (§ 219 StPO) oder ihn selbst vorladen lässt (§§ 220, 38 StPO).
Krumme Hörchner Engels
Hülle Dr. Augustin
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