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BGH Entscheidung vom 18.11.1952 – 1 StR 308/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1.) den Gastwirt Hans Emil > aus I) dort geboren am 5. 2.) die Ehefrau Therese Margaret geb. DEE aus A: dort geboren am 16,

3.) de rtier Wenzel-Hans aus geboren am 1927 in Bez. Tschechoslowakei,

wegen Kuppelei u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Landgerichtsrat | "als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;z

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 20. Dezenber 1951 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Hans wegen gemeinschaftlich begangener Kuppelei (§§ 180, 47 StGB) zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Nonaten, sowie zu einer Geldstrafe von 1000, - DM, die Angeklagte Margarethe “ED wegen desselben Vergehens zur Gefüngnisstrafe von neun Monaten und den Angeklagten Haak wegen fortgesetzter Beihilfe zur fortgesetzten Kuppelei (88 180, 49 StGB) zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Es hat ferner den Angeklagten Hans Me und Hg die bürgerlichen Ehrenrechte je auf die Dauer von ‚zwei Jahren aberkannt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung verfährensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts!

Verfahrensrügen.

1.) Die Revisionen, der Angeklagten Hans Mg unä rg . machen als den unbedingten Revisionsgrund der mangeln- ‚den Zuständigkeit (§ 338 Nr 4.5tPO) geltend, das landgericht habe in den Fällen der Übernachtung amerikanischer Besatzungsangehöriger mit deutschen Begleiterinnen nicht beachtet, dass der Anwendung .des § 1§ 0 StGB.die Strafbestimmungen der Nr 21 des bayer. Gesetzes Nr 5 vom 16. Oktober -1945 über die Bestrafung von Verfehlungen gegen die.Anordnungen der Besatzungsmacht und des Art 4 Nr 2 AHKGes Nr 14 vom 25. November 1949 über strafbare Handlungen gegen die Interessen der Besatzung entgegenstünden. Nach Anschauung der amerikanischen Besatzungsmacht in Bayern bedeute die ungerechtfertigte Verweigerung der Aufnahme eines Besatzungsangehörigen und seiner Beglei-

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terin in einem Hotel einen nach Art 4 Nr 2 des AHKGes Nr 14 strafbaren Akt von Feindseligkeit und Geringschätzung gegenüber den Alliierten Streitkräften; ferner werde nach. Nr 21. des ‚bayer. Ges vom 16. Oktober 1945 bestraft, wer eo... gegen die Interessen der Alliierten Streitkräfte oder eines ihrer Mitglieder handle. Das

Landgericht habe seine Zuständigkeit (gemeint ist Ge-

richtsbarkeit) in Anspruch genommen, ohne zu prüfen, ob mit Rücksicht auf den Widerstreit zwischen § 1§ 0 StGB und den Vorschriften des Besatzungsrechts die Gerichte der Besatzungsmacht zur strafrechtlichen Ahndung des Falles zuständig seien, ohne ferner zu prüfen, ob das Ver-

.. fahren zwecks Einholung einer Entscheidung des Bayer.

Verfassungsgerichtshofes oder des Bundesverfassungsgerichts darüber ausgesetzt werden müsse, inwieweit Nr 21 des bayer. Ges vom 16. Oktober 1945 mit § 1§ 0 StGB vereinbar Sei.

Die Rügen greifen nicht durch. Wie sich aus den Ausführungen zu den Sachbeschwerden ergibt, konnte bei

‚der tatsächlichen Lage des Falles der Frage keine ’Bedeutung zukommen, ob ein Hotelbesitzer oder Gastwirt in Bayern zur’ 'Patzeit (Sommer 1950 bis Mitte Mai: 1951) Gefahr "lief, im Falle der Weigerung, einen Besatzungssoldaten "und ein Mädchen zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs oder ' sonstiger unzüchtiger Handlungen aufzunehmen, wegen Ver-

Stosses gegen Nr 21 des bayer. Ges vom 16. Oktober 1945 oder gegen Art 4 Nr 2 des AHKGes Nr 14 strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Bei dem festgestellten,

‘zur Sachbeschwerde näher erörterten Tatbestand war kein

Sachverhalt gegeben, der den- Gedanken einer Feindseligkeit gegen die Besatzungsmacht hätte entstehen lassen

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können, Schon aus. diesem Grunde fallen alle Folgerungen in sich zusamnen, die die Revision aus dem angeblichen‘ Widerstreit zwischen $. 1§ 0 StGB einerseits, .

Nr 21 des bayer. Ges vom 16. Oktober 1945, sofern diese Gesetzesbestimmung hinsichtlich, ‚des von der Entscheidung des Bayer. Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1951: (bayer. GVBL 1952 S 6) nicht betroffenen Teils überhaupt noch geltendes Recht ist,‘ und’ Art 4 Ur 2 des AHKGes Nr 14 in verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht.

2.) Die Revision des Angeklagten U] beanstandet wei-

ter, dass die beiden Urkunden, die während der in Akbwesenheit der angeklagten Eheleute > erfolgten Ver-

nehmung der Angeklagten 1 und | verlesen wurden

(Dienstanweisung des Ehemannes “ED für Nachtportier und Schreiben vom 6. Juni 1951 betr. die Rechtsunsicherheit in der Kuppeleifrage), nach der Wiedervorlassung der Eheleute nich: nochmals verlesen worden sind; sie sieht hierin einen Verstoss gegen. g 247 Abs 1. Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer "kann nit üleser "Rüge schon deshalb. nicht gehört, werden, weil er selbst durch den behaupteten Verstoss nicht. beschwert sein würde; § 247

‚Abs 1 Satz 2 dient nur dem Schutze des "Angeklagten, in

dessen Abwesenheit verhandelt worden: ist.

3.) Der Beschwerdeführer u wendet sich auch dagegen, dass der Vorsitzende die Nichtvereidigung des als Zeuge vernommenen 17 Jahre alten Paul > nur mit dem Hinweis auf § 61 Nr 1 StPO begründet habe; der bloße Hinweis genüge nicht dem aus §§ 34, 64 StPO sich ergebenden Begründungszwang. Auch diese Rüge ist unbegründet, Wie der Senat in BEHSt 1, 175 entschieden hat, genügt zur Begründung einer nach § 61 StPO ergehenden Entschei-

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dung, dass sie erkennen lässt, auf welche gesetzliche Voraussetzung das Gericht die in sein Ermessen gestellte Entscheidung, von der Vereidigung abzusehen,

gestützt hat. Diesem Erfordernis hat hier der Hinweis

auf § 61 Nr 1 StPO entsprochen.

4. ) Die angeklagten Eheleute MD fühlen sich aadurch beschwert, dass, obwohl die Verteidigung schon

zu Beginn des 2. Verhandlungstages die Beeinflussung noch nicht vernommener Zeugen durch die Kriminalbeamten > und Ko zerügt habe, das Landgericht nicht für die Abstellung dieser gesetzwidrigen Zeugenbeeinflussung gesorgt habe. Die Rüge bringt nicht zum Äusdruck, gegen welche Verfahrensvorschrift das Gericht verstossen habe. Auch wenn sie etwa eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) geltend machen wollte, könnte sie keinen Erfolg haben. Nach der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht wegen der von dem Verteidiger des engeklagten Ehemannes I) behaupteten Beein-

Tlussung von Zeügen entsprechend seinem Beweisamtrag ‚den Paul Me und die Kontoristin Elsbeth Mey a1: Zeugen vernommen. "Weitere Anträge stellte weder der Ver-E teidiger des Ehemannes Y ) noch derjenige der Ehefrau

vg Die Revision hätte unter diesen Umständen mindestens ausführen müssen, welche Zeugen ausserhalb des Gerichtssaals unzulässig beeinflusst worden seien, und ferner, inwiefern dies auf Verfahrensverletzungen durch das Gericht. zurückzuführen sei und inwieweit schliesslich das Urteil auf Beeinflussungen dieser Art beruhen könne. Da die Revision hierüber nichts enthält, entspricht die Rüge nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPo.

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5.) Die, weiteren Verfahrensrügen stehen im Zusammenhang. mit. ‚den Sachbeschwerden,

Sachbeschnerden, u u : =.

1.) Das Landgericht hat in allen Fallen, in denen die Angeklagten bis zum 13. Mai 1951 unverheirateten Paaren - und zwar Mädchen die teils mit deutschen Partnern, teils mit Besatzungssoldaten, teils mit anderen Ausländern erschienen - durch die. Aufnahme im Hotel vorsätzlich Gelegenheit zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs oder sonstiger geschlechtlicher Betätigung gaben, zur äusseren und inneren Tatseite den Tatbestand der Kuppelei nach § 1§ 0 StGB als gegeben erachtet. Es hat "verheint, dass nach den festgestellten Tatsachen einer der Angeklagten sich auf Nötigungsstand nach § 52 StGB oder mangelndes Bewusstsein der Rechtswidrigkeit berufen könne. Die nach dem 13. Mailiegenden Fälle - 'ge- "meint sind wohl nur ae wahr der Aufnahme von. Besätzungsangehörigen mit: ihren Begleiterinnen, 'yon.-denen im ‘ Urteil allerdings nur ein einziger ‘derartiger Fall festgestellt ist (Fall Bo ) - hat das Landgericht nicht in die Verurteilungen einbezogen (Seite 25/26 UA), weil der Angeklagte Hans vB und die tibrigen Arigeklagten insoweit möglicherweise nicht mehr mit dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt hätten. Für diese Ännahme war nach den Urteilsgründen eine die Übernachtung von Besatzungsangehörigen in Hotels und Gasthöfen betreffende schriftliche Auskunft der Polizeidirektion in | an die dortige Bezirksgeschäftsstelle des Bayer, Hotel- und Gaststättengewerbes vom 5. Januar 1951 entscheidend. Diese - im Urteil als "in Form und In-

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halt mindestens unglücklich" bezeichnete - Auskunft über die Beachtung der deutschen Meldevorschriften durch Besatzungsangehörige legt das Urteil zu Gunsten der Angeklagten dahin aus, dass sie geeignet gewesen sei, bei ihnen das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zu beeinträchtigen, wenn nicht zu beseitigen, allerdings erst für die Zeit nach dem 13. Mai 1951, da er zugestandenermassen frühestens an diesem Tage von dem Schreiben Kenntnis erhalten habe.

Die Revisionen der drei Angeklagten wenden sich vor allem in umfangreichen Ausführungen und unter Bezugnah- ‚me auf die vorerwähnte Auskunft der Polizeidirektion in AED von 5. Januar 1951, eine Auskunft des Iandeskommissariats für Bayern vom 6. Juni 1951 und auf Verhandlungen des Landesverbandes des Bayer. Hotel- und Gaststättengewerbes und des Bayer. Hotelverbandes mit dem Bayer. Justizministerium dagegen, dass das Landgericht die Angeklagten der Kuppelei und der Beihilfe zur Kuppelei auch in den Fällen schuldig erkannt hat, in denen ‚der männliche Partner des unverheirateten Paares ein Besatzungssoldat war. Sie vertreten die Auffassung, den Angeklagten sei es unmöglich gewesen, die Besatzungsangehörigen .und ihre Begleiterinnen ebzuweisen, , ohne sich .der Gefahr einer Verhaftung durch die MP oder wenigstens ‚einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen einer feindseligen oder achtungswidrigen Handlung gegenüber den Alliierten Streitkräften nach Art 4 Nr 2 des AHKGes Nr 14 vom 25. November 1949 oder nach Nr 21 des bayer. Ges Nr 3 vom 16. Oktober 1945 auszusetzen; sie hätten sich also im Nötigungsstand (§ 52 StGB), Notstand (§ 54 StGB) oder übergesetzlichen Notstand (in der Torm der Pflichten-

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kollission) befunden. Zum mindesten hätten die Angeklagten auch in den. vor dem 13. Mai 1951. liegenden Fällen nicht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehabt; die von dem Landgericht in dieser Beziehung für die Fälle nach dem 15. Mai 1951 zu Gunsten der Angeklagten verwertete Auskunft der Polizeidirektion in Age von 5,. Januar 1951.habe für die Hoteliers und Gasthofbesitzer keine neue, klare Rechtslage. geschäffen; sondern nur die in der Fachpresse des Gaststättengewerbes seit Jahren vertretene Ansicht wiedergegeben, dass gegen ge- : trennte Übernachtungen unverheirateter Paare nichts einzuwenden sei.

Die Revisionen können mit ihren Einwendungen, soweit diese nicht ohnehin. den Urteilsfeststellungen widersprechen oder neue und daher in diesem Rechtszuge unbeachtliche Behauptungen oder sonstige unzulässige Angrif-

te. gegen. die Beweiswürdigung. enthalten, nicht gehört wer-

den. Sie gehen . vor allem über den Sachverhalt hinweg, den das Landgericht rechtlich bedenkenfrei den Verurteilungen zu Grunde gelegt hat. Nach den Urteilsfeststellungen handelt es sich nicht darum, dass die Angeklagten vereinzelt solche Paare aufgenommen, ihnen getrennte Zimner zugewiesen und eine dann trotzdem gegen ihren Willen erfolgte gemeinsame Übernachtung nur notgedrungen hingenommen hätten. Sie nahmen im Gegenteil in dem Bestreben, das Hotel jeden Tag möglichst voilständig zu vermieten, "pianmässig in grossem Umfang" Besatzungsangehörige mit ihren Mädchen und deutsche unverheiratete Paare auf, selbst dann, wenn die Begleiterinnen ohne weiteres als Dirnen erkennbar waren. Dabei wurden zwar an die Paare im Regelfall zwei getrennte Zimmer, bezeichnenderweise. zwei Dop-

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"pelzimmer, vermietet. Das geschah jedoch nur zum Schei-

ne; denn die aufnehmenden Personen erkannten nicht nur

‘ohne weiteres, dass die Paare nur zum Zwecke gemeinsa-

mer geschlechtlicher Betätigung das Hotel aufsuchten und zu diesem Zwecke eines der beiden zugewiesenen Zimmer gemeinsam benutzen würden, sondern sie nahmen die Paare trotz dieser Erkenntnis bereitwillig auf und ermunterten sie in manchen Fällen geradewegs zur gemeinsamen Übernachtung in einem Zimmer. Im allgemeinen nahmen die Hotelportiers, darunter der Angeklagte Hg, die

". Paare auf. Wie das Üfteil’ohne Rechtsirrtum feststellt,

sind auch diese Zimmervermietungen, weil sie sich in allen festgestellten: Einzelfällen im Rahmen der allgemein, ausdrücklich oder stillschweigend gegebenen Weisung der Eheleute vo hielten, diesen unmittelbar zuzurechnen. Die Zustände in dem Hotel waren nach den Urteilsgrün-

den derart, dass es in den Kreisen der Besatzungsangehö-

rigen, der Taxifahrer und auch der Dirnen in Augsburg

„als, Unterkunftsmöglichkeit für unverheiratete Paare be- „kannt. war,. dass eine von diesen als Ausweispapier den ' Entlassungsschein der Geschlechtskrankenabteilung des

Krankenhauses vorweisen durfte und eine andere glaubwür-

E dig bekundete, dass ihr die Übernachtungsmöglichkeit bei

den ‚Angeklagten gerade in dieser Geschlechtskrankenabteilung durch andere Patientinnen als etwas allgemein Bekanntes mitgeteilt wurde. Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass es anderen Hotelbesitzern in (u zur Tatzeit durchaus möglich war, zu verhindern, dass ihr Hotel zum Absteigequartier für Mädchen mit Soldaten wurde, und dass auch die Angeklagten selbst die Aufnahme unliebsamer Paare ohne unüberwindliche Schwierigkeiten verweigern konnten, wie sich u dessen bei seiner

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Vernehmung ‚auch rühmte. Aus alledem durfte das Land- :.gericht den Schluss ziehen, dass die Eheleute >

und der Angeklagte. En] bei. der fortgesetzten Aufnah-

me von Pärchen, auch soweit zu ihnen Soldaten gehör-

ten, sich nicht einer mit einer gegenwärtigen; unabwendbaren Gefahr für Leib oder Leben verbundenen Zwangs- ‘lage im Sinne des § 52 StGB ausgesetzt gefühlt haben;

in: diesem Sinne: sirid nach dem Zusammenhang die nur scheinbar allein-auf die äusseren Merkmale Acs § 52 sich beziehenden Ausführungen auf Seite 25 UA zu verstehen. Aus denselben Gründen kann auch bei keinem der drei Angeklagten ein Handeln im Notstand nach § 54 StGB oder im Pflich-

: tenwiderstreit in Frage kommen. Hiermit steht nicht in

‘Widerspruch, dass das Landgericht bei der Strafzumessung zu Gunsten des Ehemannes vD : u.a. berücksichtigt hat, er‘ sei zu’ seinen Vorgehen durch "die bei Abweisung der Besatzungsangehörigen zu erwartenden Schwierigkeiten" mit veranlasst worash. ee

"Keinen: rechtlichen Bedenken’ beregnet. angesichts

: der: Urteilsfeststellungen: auch die Annahme. des Landgerichts, dass die drei. Angeklagten sich bei den vor dem 13. Mai. 1951 begangenen Kuppeleihandlungen der Rechtswidrigkeit ihres Tuns bewusst gewesen sind. Sie hat zur Grundlage, dass die Angeklagten nur darauf ausgegangen sind, das Hotel möglichst voll belegt zu haben, und auch nur des äusseren Scheines halber den Besatzungsangehörigen und ihren Begleiterinnen getrennte Zimmgr, noch dazu Doppelzimmer, zugewiesen haben. Dass das Landgericht im Hinblick auf die Auskunft der Polizeidirektion den Angeklagten nur für die Fälle nach dem 13. Mai mangelndes Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zu Gute gehalten

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hat, bedeutet keinen Denkfehler. Da das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit festgestellt ist, bedarf es auch keiner Darlegung, dass fahrlässig verschuldeter Verbotsirrtum den Tatvorsatz nicht beseitigt (Beist 2, 194) haben würde.

Die. Revisionen der drei Angeklagten bemängeln.noch besonders, dass das Landgericht den Tatbestand der Kuppelei und der Beihilfe zur Kuppelei auch für die Auinahme solcher nichtverheirateter deutscher Paare als gegeben erachtet hat, bei denen ein: Verlöbnis bestanden habez auch in diesen Fällen habe es den Angeklagten an dem Be- .wusstsein der. Rechtswidrigkeit gefehlt. Es braucht hierzu nicht grundsätzlich auf die allgemeine Annahme des „Landgerichts eingegangen zu werden, das ausschliesslich ‚oder vornehmlich zum Zwecke der Ausübung des Geschlechtsverkehrs erfolgte Absteigen von Verlobten im Hotel sei ein Umstand, der den Geschlechtsverkehr unter allen Umständen als besonders anstössig und daher als Unzucht im Sinne des § 1§ 0 StGB erkennen lasse. Denn es kam hier hinzu, dass die Angeklagten, in den zudem nur wenigen Fällen, in denen die’ aufgenoinmenen Paare sich als Verlobte ausgaben, ‘sich nicht darum kümmerten; ob es sich um ernstlich Verlobte handelt; aus den Darlegungen des’ Landgerichts über das Gesamtverhalten der Angeklagten: ergibt sich deutlich, dass-sie es billigend in Kauf nahmen, wenn die angeblichen Verlobten nur ein mehr oder minder loses Verhältnis miteinander hatten.

Die Revision der angeklagten Ehefrau MB rüst des weiteren, dass das Landgericht sie zu Unrecht einer in Hittäterschaft begangenen Kuppelei schuldig erkannt habe.

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Auch diese Rüge geht fehl. Das Landgericht hat aus-

“"führlich und befenkenfrei die Gründe dargetan, aus de-

nen es den Schluss ‚gezogen ‚hat, dass die beiden Eheleute | geneinsam und im gegenseitigen Einverständnis als Mittäter gehandelt haben. Kuf die bürgerlichrechtlichen Figentuns- ‘oder Besitzverhältnisse und die gewerberechtlichen Verhältnisse hinsichtlich des Hotels kam es dabei nicht an; das Landgericht hat daher auch

. nicht, wie die Revision verfahrensrechtlich geltend ‚macht, die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 . 5tPO) dadurch verletzt, dass es keine weiteren Yeststel- „tungen. in..dieser. Beziehung traf.

Entgegen der Annahme der Revision des Angeklagten

Egg hat das Landgericht auch in rechtlich unangreif-

barer Weise dargetan, dass dieser Angeklagte sich der fortgesetzten Beihilfe zur ‚ fortgesetzten Kuppelei schul-

u. Bart

'Auöh ‘sonst jässt dag Urteil zum Schuldspruch bei keinen der Beschwerdeführer einen Rechtsfehler erkennen.

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2. ) ‚Zur Strafzunessung machen die Eheleute u als

Verstoss gegen § 267 Abs 3 Satz 1 StPO geltend, das Landgericht habe die besonderen Verhältnisse bei der Aufnahme von Besatzungsangehörigen und ihrer weiblichen Begleitung. nicht entsprechend gewürdigt. Die Rüge, die zugleich das sachliche Recht der Strafzumessung betrifft, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Im Urteil (S 24 UA) wird ausdrücklich als einer der zu Gunsten des Elıemannes > sprechenden Milderungsgründe die Tatsache angeführt, dass er zu seinem strafbaren Verhalten durch die

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_ hilfe zur Kuppelei ausgesprochene Gefängnisstrafe sei

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bei Abweisung von Besatzungsangehörigen zu erwartenden Schwierigkeiten mit veranlasst worden sei. Bei den Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der Ehefrau vg @: ist dieser Strafmilderungsgrund zwar ni.cht miter- ‚wähnt; doch fehlt Jeder Anhalt dafür, dass das Tandgericht den Umstand. nicht ‚auch zu ihren Gunsten berücksichtigt hätte,

Der Angeklagte Et] rügt, die gegen ihn wegen Bei-

im Verhältnis zu der gegen den Ehemann Mg =1s Haupttäter erkannten Gefängnisstrafe unangemessen hoch. Die Straffindung ist jedoch grundsätzlich Sache des tatrichterlichen Ermessens. Das Revisionsgericht kann ausser der gesetzlichen Zulässigkeit der ausgesprochenen Strafe nur nachprüfen, ob der Tatrichter von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist oder sonstwie äie seinem Ermessen gesetzten Schranken nicht eingehalten.hat. Dafür, dass das Landgericht einem solchen Ermessensfehler erlegen wäre, ergibt sich nichts. Es hat sorgfältig die für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Dass es dabei den festgestellten: Straferschwerungsgründen be-

sonderes Gewicht‘ beigemessen und auf eine Nur. um drei

Monate unter der Strafe gegen den Hauptangeklagten Hans ro 34 ) bleibende Gefängnisstrafe erkannt hat, ist

nicht zu beanstanden.

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Auch im übrigen gibt die Strafzumessung bei keinem der drei Angeklagten zu Bedenken Anlass, auch nicht insoweit, als das Landgericht gegen den Ehemann ug @B ni den Angeklagten HB auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt hat.

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Die Revisionen der drei Angeklagten waren nach alledem als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.

Richter Dr. Peetz Mantel

mit dem Vermerk, dass

Bundesrichter Glanzmann Dr. Geier durch Urlaubsabwesenheit

verhindert ist, seine

Unterschrift beizufügen.

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