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BGH Entscheidung vom 11.11.1952 – 1 StR 462/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2520 029 “
1 StR 462/52 In
ImNamen des Volkes
‚In der Strafsache
gegen
1.) den Hilfsarbeiter Heinz. H aus FE, geboren am in R
2.) den Hilfsarbeiter Michael aus FB: geboren am inH ;
beide zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubs u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspr&äsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peet2 Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bunädesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat
) in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung
als vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter => | als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: r
Die Revision des Angeklagten H gegen das Urteil des Lanägerichts Nürnberg-Fürth vom 10. April
1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - Auf: die Revision der Staatsanwaltschaft wird das
vorbezeichnete Urteil, soweit es die Angeklagten H und betrifft, samt den Feststellun-
gen hierzu aurgehoben und die Sache insoweit zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
1.) Zur Revision des Angeklagten Hip.
Zum Schuldspruch bemängelt die Revision, dass der Sachverständige Dr. Bittner in seinem Gutachten nicht auf die Erbanlagen des Angeklagten eingegangen sei und das Landgericht die Anwendung des § 51 Abs 1 StGB nicht genügend geprüft habe. Das Vorbringen, es habe sich herausgestellt, dass der Vater des Angeklagten an einer echten Geisteskrankheit gelitten habe und dieserhalb in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht gewesen sei, ist neu und kann schon aus diesem Grunde in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden. Im übrigen haben nach den Urteilsgründen der Sachverständige und auch das Landgericht bei der Prüfung, ob der Angeklagte für seine Tat voll verantwortlich sei oder ob er sie im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs 2 StGB begangen habe, seine vom Vater herrührenden Erbanlagen berücksichtigt. Dafür, dass das Lendgericht bei seiner Prü- .fung die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB verkannt habe, fehlt jeder Anhalt, Was die Revision Ausser der erwähnten neuen Behäuptung sonst noch hierzu vorbringt, enthält in Wahrheit nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdäigung. zu a We Be
FE) y m. .
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Das Landgericht hat 'auck nicht, wie.der Verteidiger in der Revisionsverhandlung roch vorgetragen hat, den § 51 Abs 2 StGB insofern verkannt, als es den Angeklagten nicht der Beihilfe zum Raub, ‚sondern des in NMittäterschaft begangenen Raubs schuldig erkannt hat. Auch wenn das Willensvermögen des Angeklagten erheblich vermindert
war und er äurch den Kitengeklagten EBD ur Teilnahme an dem Raub bestimmt worden ist, so konnte er sich
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doch aus. gen, von, dem Landgericht bedenkenfrei dargelegten Gründen an dem Raub als Mittäter beteiligen.
zur Strafzumessung rügt die Revision die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO - gemeint ist. ‚offenbar ein Verstoss gegen 8 267 Abs 3 Satz 1 Halbsatz. 2.5tPO — und des sachlichen Rechts. In der Hauptverhandlung sei mit Beweis vertreten gewesen, dass der Angeklagte unmittelbar nach der. Tat Reue bekommen und sich mit dem als Zeugen vernommenen Kellner EB EB ir sen Tatort begeben habe, um nach.dem Verletzten zu sehen und, ‚ihm zu helfen; diese Tatsache. sei im Urteil nicht erwähnt und demgemäss ‚auch nicht ‚ZU Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden. In. der Revisionsverhandlung hat der Verteidiger die Rügen dahin berichtigt, das Landgericht habe zwar die Reue des Angeklagten und .. seine Rückkehr an den Tatort, um nach dem bewusstlos geschlagenen PD zu suchen unä ihm zu helfen, als strafmildernd berücksichtigt;., im Widerspruch hierzu. habe . ‚es aber .zu :Ungunsten des "Angeklagten. gewertet, dass, er ‚mit. dem. Nitangeklagten. > 5) den- bewusstlosen PB von Yege eu.,in: den, Wald geschleift und ihn "dort in Kälte und Nässe seinem Schicksal überlassen habe, ohne sich von dem Gedanken an einen etwaigen Tod des Über- 'rallenen abhalten Zu lassen. :Der behauptete Widerspruch besteht nicht. Dass der. Angeklagte nachträglich Reue bekam und zusammen mit einem anderen dem Überfallenen zu Hilfe kommen wöllte, vermochte nichts an der von dem Landgericht mit Recht als straferschwerend berücksichtigten Tatsache zu ändern, dass er unmittelbar nach der Tat zu-
sammen mit ro — ) den bewusstlos geschlagenen FD
vom Wege herunter in den Wald geschleppt. und ihn dort un-
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bekümmert um sein Schicksal liegen gelassen hatte. Soweit die Revision sonst die Strafzumessung bekämpft, bewegt sie sich auf dem der Nachprüfung im Revisionsverfahren verschlossenen Gebiet des Tatsächlichen.
Da das Urteil auch sonst keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lässt, war seine ‚Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 475 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen. “
2.) Zur _Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde dagegen, dass die Angeklagten His un. EB 3icht ües schweren Raubs nach § 250 Abs 1 Nr 3 StGB schuldig erkannt worden sind. Die Rüge ist begründet.
Schon die Erörterungen des Urteils darüber, ob dem durch ein Schild als "Privatweg" gekennzeichneten Waldweg, auf dem äje beiden Angeklagten ihr Opfer überfielen und beraubten, die Eigenschaft eines öffentlichen Weges im Sinne des § 250 Abs i Nr 3 StGB zukommt, sind widersprüchlich. Auf Seite 8.UA. ‚leitet. .das Urteil die Sffentlichkeit des Weges mit, rechtlich zutreffenden Erwägungen daraus her, dass der Weg dem allgemeinen Verkehr freigegeben sei. Auf Seite 10 ‚UA vertritt es demgegenüber im Zusammenhang mit ‚der Frage des inneren Tatbestandes die Meinung, ein Weg. sei dann nicht mehr Öffentlich, wenn "der darauf stattfindende allgemeine Verkehr .... auch nur vermeintlich unbefugt sei". Diese Meinung ist rechtsirrig. Für die Frage, ob ein Weg als öffentlich im Sinne des § 250 Abs 1 Nr 5 anzusehen ist, ist allein entscheidend, ob er dem Gebrauche des Publikums, sei es auch nur für be-
5.
stimmte sachlich abgegrenzte Verkehrsarten, -freigegeben und diesem allgemein zugänglich ist (RGSt 21, 370
zu § 116 StGB und RGSt 33, 371 zu § 243 Abs 1 Nr 4 StqB). Darauf, ob unkundige Benutzer des Weges diesen aus irgendwelchen Gründen, z.B. wegen des Schildes "privatweg", als für den: allgemeinen Verkehr gesperrt ‚betrachten, kommt es nicht an; auch in einem solchen Falle bleibt der Veg "öffentlich". Die Techtsirrtümliche Auslegung des Begriffs "öffentlicher Weg" wirkt sich auch in der Behandlung des inneren Tatbestandes aus. Das Landgericht ist der Meinurig, dass die ’als möglich zu unterstellende Vorstellung der Angeklagten, andere ‚Benutzer könnten dem Vermerk "Privatweg". auf dem Schild einen den öffentlichen Verkehr eindämmenden Verbotscharakter beilegen, es nach § 59 Abs 1 StGB ausschliesse, den Angeklagten das
Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit des Weges zuzurech- -
nen. Diese Folgerung ist schon deshalb irrig, weil sich der die erhöhte Strafbgrkeit ausschliessende Irrtum des Täters auf die äusseren Tatsachen beziehen muss, die die "iffentlichkeit" den.Weges begründen, nicht aber auf die
Vorstellungen:.anderef' Wegebtnutzer. Es kommt deshalb nur darauf an, welche‘ Vorsteiiung die Ingeklagten seibst darüber. gehabt haben; ob der-Waläweg dem allgemeinen Verkehr freigegeben und zugähglich ist. Ein wichtiges Beweisanzeichen dafür, dags’sich die Angeklagten der Öffentlichkeit des Waldweges in diesem Sinnie bewusst waren, hätte schon die Feststellung auf Seite 6 UA geboten, dass sie den bewusstlosen ri vom Tatort aus in den Wald trugen, um seine Auffindung "durch Passamten" zu verhindern. Im übrigen hätte ihnen das Straferschwerungsmerkmal des Raubs auf öffentlichem Wege auch dann zugerechnet werden müssen, wenn sie insaweit nur mit bedingten.
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Vorsatz gehandelt hätten.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war demgemäss entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts das Urteil gegen die beiden Angeklagten aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen und zwar, da sich die Tatbestandsmerkmale der §§ 249, 250 StGB innerhalb der Schuldfrage nicht trennen lassen .(RGSt 62, 13; 60, 109) in vollem Umfang.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht, mag es die beiden Angeklagten .des schweren Raubs nach § 250 Abs 1 Nr 3 StGB oder wiederum nur des einfachen Raubs nach § 249 StGB schuldig erkennen, bei der Prüfung der Frage, ob ihnen mildernde Umstände zuzubilligen sind, folgendes zu beachten haben. Mildernde Umstände sind grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die für die Beurteilung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Tatsachen in ihrer Gesamtheit die Straftat in einem so milden Lichte erscheinen lassen, dass der Gesetzgeber bei der Aufstellung des ordentlichen Strafrahmens einen so milden Fall ersichtlich nicht in ihn hat einbeziehen wollen und dass aus äjesem Grunde die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart sein würde (RGSt 58, 106; 68, 295). Nach den nicht zu beanstandenden Strafzumessungserwägungen in dem angefochtenen Urteil haben die beiden Angeklagten einen besonders rohen und gemeinen Raubüberfall auf einen wesentlich älteren, körperlich schwachen Kriegsversehrten ausgeführt, den bewusstlos Geschlagenen in den wald geschleift und dort in Kälte und Nässe seinen Schick-
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sal überlassen, ohne sich von dem Gedanken abhalten zu lassen, dass der Überfall möglicherweise den Tod ihres _ Opfers herbeiführen könne. Kommt das Landgericht zu demselben Ergebnis und stellt es bei den beiden Angeklagten auch die in dem angefochtenen Urteil sonst hervorgehobenen Sträferschwerungsgründe fest, so wird es auch bei Anerkennung der in dem Ersturteil angeführten ‘ Strafmiläerunssgründe besonders sorgfältig prüfen müssen, ob das Gesamtbild dieser Feststellungen mit dem Begriff der mildernden Umstände in dem vom Gesetz gewollten Sinne noch zu vereinbaren ist, zumal da das Verhalten der Angeklagten gegenüber ihrem Opfer nach der Tat nahe an versuchten Mord nach § 211 Abs 2 Halbs 5, § 43 StGB (Tötung, um eine andere Straftat, den vorausgegangenen Raub, zu verdecken) grenzt. Richter . Dr. Peets Mantel
Dr. Geier