Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Urteil vom 05.06.1957 – 2 StR 467/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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im H2anen des Vcelkes In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Günter G WB . ohne festen Wohnsitz, ge-
boren an 954 in ED, zur Zeit in Untersu-
chungshaft,
wegen gemeinschaftl. Straßenraubes u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- te zung vom 4, Dezember 1957, an der teilgenomuen haben; an
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, a ae Bundesrichter Prof. Dr. Busch Br Zundesrichter Dr. Dotterweich u ö
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Wenges . als beisitzende Richter,
Bundesanwalt az» un als Vertreter der Bundesanweltschaft; .
zustisungesteilter im ee als Urkundsbeamter der snchäftasteile, 5
für Recht erkannte " '
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ' des Landgerichts in Düsseldorf vom 5. Juni 1957. wird verworfen. =
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtemit- . tels zu tragen. re:
Die seit dem 6. Juni i957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die vrafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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gründe§
Die Straikamner hat den Angeklagten wesen gemeinschaftlichen Straßenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beansiendet das Verfahren und erhebi die Sachbeschwerde; sie ist unbegründet.
Der Angeklagte und der "frühere Mitangeklagte Ei> EB schiusen in der Nacht vom 26. auf 27. Juni 1956 auf dem Weg von der Gastwirtschaft "Zum Hei" zum Caritasheim den betrunkenen Arbeiter ED nieder, mißhandelten ihn mit Fußtritten und Schlägen und nahmen ihm 50,- DM weg. Bei Ciesem Weg handelt es sich nach den Feststellungen um einen schmalen Fußweg, der - in Richtung Caritasheim führend — rechts von einer Böschung, hinter der sich die Gleisanlage der Straßenbahn befindet, und links von Gartenzäunen begrenzt wird. Obgleich nur dem Anliegerverkehr freigegeben, wird er von allen Personen benutzt, die auf kürzestem wege vom Mörsenbroicher-Veg zum Caritasheim gelangen wollen.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe. einen Reub auf einem öffentlichen Weg begangen. Die Revision wendet sich dagegen; sie meint, der \ieg sei nicht öffentlich. gewesen; denn der für den Durchgang verbotene Privatweg sel - nicht dadurch zu einem öffentlichen Weg geworden, daß er von allen Perscnen benutzt wird, die den kürzesten Weg zum Caritasheim wählen; öffentlich sei ein Weg vieluehr nur, wenn er für den allgemeinen Verkehr freigegeben und dem allgemeinen Fublikum zugänglich ist; der Zutritt müsse dem Pubzikum ohne Einschränkung gestattet sein. Diese Auffassung trifft nicht zu.
Fir die Anwendung des § 250 Abs. 5 Nr, * StGB. der m wesentlichen den Öffentiichen Verkehr gegen räuberi-- nche Angriffe schützen will ist nicht maßgebend. daß der infrage kommende Weg nach Verwaltungsrecht oder Priwatrecht Göffentlich ist, auch nicht. cb er im Privateigentum oder im Eigentum der Gemeinde oder des Staates stehr; entscheidend ist vielmehr, cb der Weg dem öffentlichen Verkehr tatsächlich dient, Dies ist hier der Fall. Daß der Weg nur für den Anliegerverkchr, also einem beschränkten Personenkreis, freigegeben ist. steht nicht entgegen; denn diese Beschränkung wird nach den Feststellungen allgemein nicht beachtet. Der Verfügungsberechtigte duldet also den allgemeinen Verkehr. Dies rechtfertigt es nach dem Zweck des § 250 Abs. I Nr. 3 StGB, die Öffentlichkeit des Weges zu bejahen (vgl. BGH 1 StR 462/52 Urteil vom i1. November 1952). j
Die Strafkammer hat diese Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, aufgrund der Aussagen und der Einlassung des Angeklagten und des- früheren Mit-
angeklagten getroffen. Zu einer Befragung des Grundstlück-
eigentümers oder des Beamten der Stadtverwaltung arängten die Umstände die Strafkammer nicht. Eine Ortsbesichtigung
oblag ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Daß sie dies hier ver- E
letzt het, ist nicht ersichtlich.
3 .
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Die Strafkamner hat bei der Strafzunessung die Jugend des Angeklagten berücksichtigt. desgleichen, daß er ncch keine längere Freiheitsstrafe verbüßt hat, venn sie trotzdem dem Angeklagten mildernde Umstänäe aus anderen Gründen versagt, ist dies rechtlich nicht zu beenstanden. Eine Enthenzung des Angeklagten durch Alkohclgenuß ist vernoint. Diese tatsächliche Feststellung ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar.
Baldus Busch Dr.Dotterweich
Scharpenseel Menges