Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 09.02.1960 – 1 StR 700/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR_700/59
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Hilfsarbeiter Gerhard W BR 6 ni nn. geboren am &. in E r
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer ’ als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof aEEm
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf aje Revision des Angeklagten WWW wirä das rteil des Landgerichts Heilbronn vom 10. September 19359 aufgehoben, soweit er und der Mitangeklagte TS im Falle II, 2% der Urteilsgründe verurveilt worden sind.
U 1
Au’gehoben werden ferner je mit den Feststellungen der Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Beschwerdeführer und Ger Strafausspruch gegen den Mitangeklagten K
In diesem Umfange wird die Sache ru neuer Verhand-Tung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
(Die Bezifferung der einzelnen Fälle wie in den Gründen des angefochtenen Urteils).
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen insgesamt 25 (teils vollendeter, teils versuchter, teils in Miitäterschaft, teils allein begangener schwerer und einfacher) Diebstähle, ferner wegen forigeseizten gemeinschaftlichen Betrugs und wegen Hehlerei unter Einbeziehung zweier früherer Einzelstrafen zu einer neuen Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Gegen den Mitangeklagten KÜEEEB, der keine Revision eingelegt hat, hat das Landgericht wegen gleicher Straftaten (darunter 30 Diebstählen), außerdem wegen vollendeter und versuchter gemeinschaftlicher Erpressung unter Einbeziehung einer früheren Einzelstrafe auf eine Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten erkannt. j
Im übrigen sind die beiden Angeklagten freigesprochen worden.
Die Revision des Angeklagten WW, die sich ersichtlich allein gegen den verurteilenden Teil des Eıkenntnisses richtet, und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
I. Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten wegen 19 gemeinschaftlich begangener schwerer Diebstähle in den Fällen 7I, 2, 7 - 10, 12, 15 — ZA und 26 -— 28 verurteilt {TA S. 23/534), Das Urteil bezeichnet aber nur in 18 Einzel- ?ällen die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die
gesetzlichen Merkmale der §§ 243 Nr. 2 und Nr. 6, 47 StGB gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zum Fall 11,
27 fehlen jegliche Feststellungen. An die Darlegung des alles 1I, 22 (UA S. 22) schließt sich unmittelbar die Schilderung des Falles i], 24 an. Es ist daher aus dem Urteil nicht erkennbar, welchen Sachverhalt die Strafkammer im Falle II, 23 zu Grunde gelegt hat. Da das Revisionsgericht die Anwendung des sachlichen Rechts in diesem selbständigen Einzelfalle, für den die Strafkammer eine Einzelstirafe von 1 Jahr 2 Monaten Zuchthaus ausgesprochen hat, nicht nachprüfen kann, muß das Urteil in diesem Punkte auf die allgemeine Sachrüge hin aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden (RGSt 71, 25, 26; BGH 1 StR 192/55 vom 5.5.1953). Dies gilt gemäß $ #57 StPO auch, soweit Kledzinski verurteilt
worden ist.
Aufzuheben sind auch die gegen WED ausgesprochene Gesamtstrafe und der Strafausspruch gegen KEEEB. Dagegen kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die aufgehobene Verurteilung die Höhe der Einzelstrafen beeinflußt hat, die in den übrigen Fällen verhängt worden sind.
I. Im übrigen ist die Revision unbegründet. Zu ihrem Vorbringen wird im einzelnen bemerkt:
1. Die Revision bemängelt, daß die Strafkammer die Diebstähle, die die beiden Angeklagten auf ihrer gemeinsamen Fahrt begingen, nicht als eine einzige fortgesetste Handlung gewürdigt hat. Sie führt hierzu aus, diese Straftaten seien mit Fortsetzsungsvorsatz begangen worden. Dabei verkennt sie aber, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 313, 515; 2, 16%, 167; NJW 195°»
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1112 Nr. 27).Fortsetzungsvorsatz zur Annahme einer rechtlich einheitlichen Handlung nicht ausreicht. Hierzu ist vielmehr ein von vorneherein alle begangenen Straftaten als Teilstücke eines Ganzen umfassender Gesamtvorsatz erforderlich. Was aber die Angeklagten hier im voraus geplant hatten, war in Wirklichkeit nichts anderes als ein allgemeiner Entschluß, zur Fristung ihres Lebensunterhalts während ihrer Fahrt je
nach Bedarf selbständige Diebstähle zu begehen.
2. Fehl geht auch die Rüge, daß im Falle II, 1 kein Diebstahl, sondern nur die unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeuges vorliege. Der festgestellte Sachverhalt steht der Behauptung Ger Revision entgegen, daß die Angeklagten beabsichtigten, das Kraftrad nach ihrer Fahrt wieder dem Eigentümer zurückzugeben oder daß sie auch nur den Willen hatten, äleser solle wieder in seinen Besitz kommen. Denn die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß sie es dem Zufali überließen, ob der Eigentümer das von ihnen benutzsve Kraftrad wieder bekomme, als sie es an der Treppe zur Burg We austellten. Der Tatbestand des Diebstahles wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Angeklagten bei der Wegnahme des Kraftrades sich mit dem Plane trugen, sich‘ ‚seiner nach erfolgtem Gebrauch wieder zu entäußern (RGSt 64, 259, 260).
#. Auch das Vorbringen der Revision zu Fall II, °F wendes sich nur unzulässig gegen die Feststellung der Straf-
kammer, die Angeklagten hätten es außer auf die entwandesen Flaschen Sekt noch "auf weitere wertvollere Sachen, die nicht unter § 370 Nr. 5 StGB fallen, abgesehen".
5. Im Palle II, 32 ist dem Beschwerdeführer kein vollendeter Diebstahl einer amerikanischen Wehrmachtswindjacke, eines Hutes und einer Plastikhülle zur Last gelegt, wie die Revision irrtümlich ausführt. Vielmehr hat WEB nach den Feststellungen zugegeben, daß er gemeinschaftlich mit dem unbekannten Landfahrer das Garten- \ P) haus, in das sie eingedrungen waren, im Laufe der Nacht gründlich nach "Stehlenswertem" durchsuchte, "ohne daß ihnen etwas in die Hände fiel". Hierin hat das Landgericht einen strafbaren Diebstahlsversuch gefunden. Das ist rechtlich bedenkenfrei.
6. Die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Mildernde Umstände sind grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die für die Beurteilung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Tatsachen in ihrer Gesamtheit die Straftat in einem so milden Licht erscheinen lassen, daß der Gesetzgeber bei der Aufstellung des ordentlichen Strafrabmens einen so miäden Fall ersichtlich 8 nicht in ihn hatte einbeziehen wollen und daß aus diesem Grunde die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart wäre (BGH 1 StR 462/52 vom 11. Novenber 1952). Dies hat die Strafkammer mit!‘ zutreffender Begründung verneint.
u)
7. Da das Urteil auch sonst keinen den Beschwerde-Zührer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen läßt, ist die weitergehende Revision zu verworfen.
Dr. Geier Dr. Peetz Seibert
Hübner Fischer