Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 21.10.1952 – 2 StR 396/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für das Nachschlagewerkt
Für die Amtliche Sammlung zu III ı®
Gesetz: 2 StGB §§ 353 b, 353 0; 2. SIR gesetz Nr 62 Art 1 a (ABl AHK. vom 5.9.1951
"Rechtssatz: Zu 1.) Die §§ 353 b und 353 c StGB sind geltendes
Recht. .
Zu 2.) Wer, um den westlichen Besatzungsmächten Informationen zu liefern, deutsche Geheimdokumente stiehlt (hehlt), ist als Dieb (Hehler) nicht nach Art 1 a des AHK-Gesetzes Nr 62 straffrei.
Ebensowenig ist straffrei eine Bestechung, die zur Beschaffung von Informationen für dic westlichen Besatzungsmächte begangen wird.
Aktenzeichen: 2 StR 396/52 \ Urteil vom 21. Oktober 1952 . L& Bonn
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ImNamnen des Voeıkes
In der Strafsache
gegen
1.) den ehemaiigen Amtsboten Johannes “ EEEB aus geboren am 1911 in DW, 2.2t. in Untersuchungshaft,
2.) den Kaufmann Paul S mad aus BED; geboren am PREIS, 1906.in E 2.6t. in Untersuchungshaft,
3.) den Kaufmann August _A aus WB, dort geboren am 1902, 2.2t. in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter ferner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Iudwig als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangestellter WW vei der Verhandlung, Justizangestellter MEN bei der Verktindung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.) Auf die Revision des Angeklagten SB vira das Urteii j des Landgerichts in Bonn vom 21. Januar 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
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2.)
3.)
- 2. a) im Strafausspruch insoweit, als er wegen fortgesetzten unbefugten Offenbarens geheimer und vertraulicher amtlicher Schriftstücke verurteilt ist, b) im Gesamtstrafausspruch. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Die Revisionen der Angeklagten KB.n: ip
werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen:
Den Angeklagten Kg und ABB vira Aie seit dem 21. Januar 1952 erlittene weitere Untersuchungshart, soweit sie die Dauer von drei lionaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet. '
Von Rechts wegen '
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Ie 1.) Der Angeklagte KW, der Ende September 1949 als "Hilfsamtsgehilfe" beim Bundeskanzleramt eingestellt worden war und dort u.a. alle anfallenden Yervielfältigungs- & arbeiten zu besorgen hatte, hat von Anfang November 1949 bis zu seiner Testnehme (24. September 1951) laufend von allen Schriftstücken, die er abzuziehen hatte, während der Vervielfältigung 1 oder zumeist 2 Abdrucke für sich beiseite geschafft und sie alsdenn, wie vereinbert, den „ngeklagten SGB weitergegeben. Ferner nahn Te, wenn eusnahmsweise ein anderer Antsbote die Vervielfältigung eines Schriftstücks besorgte, von den sog. Rückläufern des Schriftstücks, d.h. den nach Umlauf bei den Sachbearbeitern an ihn zur Vernichtung zurückgelaufenen Abörucken,
l oder 2 Stücke an sich und gab sie ebenfalls an Sie weiter. Der Angeklagte SW, iiitglied sowie Gemeindeund Kreistagsabgeoräneter der sozialdemokratischen ?ar- -tei Deutschlands, wählte aus den äbdrucken, unter denen sich insbesondere zahlreiche kurzprotokolle über Sitzungen und Sondersitzungen des .‚3undeskabinetts und Binladungen zu ‚Kabinettsitzungen mit der Tagesordnung befanden,
“ die aus, deren Inhalt ihm politisch wichtig erschien, und leitete sie laufend in verschlossenen Unschlag dem 1, Vorsitzenden der SPD zu. Diese Lieferungen, durchschnittlich einmal in der Woche, dauerten bis jiitte Febmuar 1951;
+ in diesem Konat erhielt Siegel von der Sekretärin des 1, Vorsitzenden der SPD die Litteilung, dass in Zukunft keine Lieferungen mehr. benötigt würden. Im ıörz 1951 zeigte dereuf SB die von Kae erhaltenen Abärucke
dem ihm bekannten Angeklagten gi, der von 1946 bis, 1947 als Dolmetscher bei der französischen Wavigation du
Rhint tätig gewesen war. Beide kamen überein, diese und.
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laufend weitere Dokumente einer daran interessierten französischen Behörde anzubieten. Ay hat dann von April bis Mitte September 1951 laufend die von ihm nochmals sortierten Dokumente, Cie er von SlBerhielt und die KB im Bundeskenzlerant entwendet. hatte, gegen 600,-- Dil in bar und 200,-- Di: in Benzinmarken monatlich dem französischen Staatsangehörigen fir: Hp von der französischen "Süret&ö" in Lainz geliefert. Sb erhielt für die Dokumente von A 1 550,-- Dii, während Kg
nichts wusste, von Be» April 1951 bis einschliesslich August 1951 monatlich 100,-- Di- empfing. In der Zeit von April 1950 bis iärz 1951 hatte ihn MW für die Abzüge insgesamt 650,-- DIi gegeben,
2.) Der Angeklagte ZU hat ausserden im ifärz 1950
> "eine Reiseschreibmaschine aus dem Bundeskanzleramt ent-
wendet. Er brachte die kaschine zu dem Angeklagten SB.
.der ihm für sie 100,-- Dii oder 125,-- Du gab.
Das Landgericht hat verurteilt: "Den Angeklagten Kp vegen Lortgesetzten Dieb-
stahls, wegen fort esetzien. Bruchs der änmtsverschwiegen-8
heit nach § 353 b StGB, wegen fort gesetzter passiver Be- ‚stechung gemäss § 3 der v0 vom 22, Lei 1943 sowie wegen "Diebstahls in einen weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe
von einem Jahr und sechs llonaten Gefängnis,
acn Angeklagten SGB wesen fortgesetzter gewerbsmässi-
ger Hehlerei, wegen fortgesetzten unbefugten Offenbarens amtlicher, geheimer und vertraulicher Schriftstücke gemäss
8 353 c StGB, wegen fortgesetzter aktiver Bestechung gemäss § 4 der VO vom 22. Tai 1943 und wegen. (einfacher) N
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Hehlerei in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von .zwei Jahren Zuchthaus,
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den Angeklagten A vegen fortgesstzter gewerbsmässiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr
und sechs lionaten", . " 5
Ausserdem hat es den Angeklagten Sn und ARD 5
‘ die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren . aberkannt und den von dem Angeklagten Kopp empfangenen
Bestechungsbetrag von 1 150,-- Dii dem Staat für verfallen ”
erklärt: oo BR:
Die ängeklagten haben Revision eingelegt; seine Verurteilung wegen Diebstahls der Schreibmaschine greift Ka hi dB nicht an. Alle Revisionen rügen fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, Der Angeklagte MD) macht insbesondere Verletzung des Gesetzes ir 62 der’ “lliierten Ri Hohen Kommission für Deutschland durch üicht tanwendung gel- _ tend. j.
II. Revision des Angeklagten Kin.
"Seine Verurteilung aus den angeführten Strafvorschriften weist keinen ihm nachteiligen Rechtsfehler auf. ar .. a X R
1.) Diebstahl. nt
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*. Die Angriffe der Revision gegen die Anwendung. des § 242 StGB gehen offensichtlich fehl. Nach den unangreif- ‚baren (§ 337 StPO) Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Schriftstücke jeweils auf Papierbo-
“ .: gen des Bundeskanzleramts abgezogen; weshalb auch die Ab- | züge im Eigentum des Amtes standen. Dessen ist er sich nach den Feststellungen auch bevusst gewesen. Ebenso hat er bei der Liitnahme der "Rückläufer" gewusst. dass das
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Amt an ihnen, mochten sie auch zur Vernichtung bestimmt sein, weder das Eigentum noch den Gewahrsam aufgegeben hatte,
2.) Bruch der Amtsverschwiegenheit,
a) Zu Unrecht vertritt die Revision die Auffassung, die Bestimmung des § 353 b StGB hätte deshalb nicht angewendet werden dürfen, weil sie nationalsozialistisches Gedankengut enthalte. Allerdings hat erst der nationalsozialistische ‚Gesetzgeber durch das Gesetz vom 2, Juli 1936 (rap 1 18532) diese ‚Vorschrift, in des Strafgesetz-
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. chem Schutz eines Amtsgeheimisses über die 58 89 £f, 353
StGB aF hinaus bejaht. Eine ähnliche Vorschrift war aber,
‚wie das Landgericht zutreffend ausführt, bereits in den
Entwürfen für ein Allgemeines Deutsches Strafgesetzbuch von 1925 (§ 133) und 1927 (§ 140) enthalten. Auch der zur Zeit von den gesetzlebsnden ! Körnerschaften beratene Entwurf eines dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (Strafrechtsbereinigungsgesetz) sieht die Streichung des 5 353 db StGB nicht vor. Ä ..
Die Änwendung dieser Strafvorschrift euf nichtbean-
tete Angehörige des öffentlichen Dienstes verstösst auch
nicht gegen den Ärt 33 Abs 5 oder denärt 3 des Grund,
.. wie die Revision meint. Nach § 353 db Abs 2 StGB steht :.ginem Beamten eine für eine Behörde tätige Person dann
gleich, wenn sie auf die’ gewissenhafte Arfüllung ihrer Dienstpflicht durch Handschlag oder zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet worden ist. Inwiefern es der Behörde durch die angeführten Bestimnungen des Grundgesetzes verwehrt sein soll, sich auch gegen den Zruch der
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. gehört werden (§ 337 StPO). Im übrigen waren die ängele-
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Dienstpflicht durch ihre Angestellten oder Arbeiter auf dem in § 353 b Abs 2 StGB vorgesehenen ifege besonders zu schützen, ist unerfindlich.
b) Die Kerkmale des § 353 b StGB sind nach der äusseren und inneren Tatseite rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Keiner iWiderlegung bedarf der binwand der Revision, der Angeklagte falle nicht unter den hier genannten Personenkreis, weil er nur als Milfsamtsgehilfe im Stundenlohn angestelit und weil er ferner mit der Besorgung der Vervielfältigungsarbeiten erst beauftragt worden sei, . nachdem ihn der Bürodirektor auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten durch llandschlag bereits ver- . pflichtet gehabt hatte, Ebensowenig kann zweifelhaft sein, dass jedenfalls die Kurzprotokolle über die Kabinettsit- . zungen und Einladungen zu den Sitzungen Antsgeheimnisse i.5. des § 353 b StGB gewesen sind. ilit der Behauptung, der Inhalt dieser Schriftst tücke sei im Zeitpunkt ihrer Wegnahme durch den Angeklagten der Presse und der Opposition sowie den euswärtigen Regierungen schon bekannt gewesen, kann die Revision gegenüber den gegenteiligen Feststellungen des Lendgerichts in diesen Rechtszug nicht
genheiten, die aus den "Abdrucl ken zu ersehen. waren, selbst denn Geheimnisse im Sinne des § 353 b StGB, wenn der eine oder andere Vorgang der SPD-Führung schon aus anderer Quelle bekanrit gewesen sein sollte (RGSt 74, 110). Ebenso ist es unerhebl ich, ob die Geheirhaltung der vervielfältigten Schriftstücke im Bundeskanzleramt von Anfang an ausdrücklich angeoränet worden war, Die Hotwendigkeit, Gegenstand, Verlauf und Ergebnisse der Beratungen des Bundeskabinetts geheim zu halten, ergab sich aus der Natur des Vorgangs. -
. "fehl, weil das Landgericht die Gefährdung wichtiger öffent-
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Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht ferner angenonmen, dass der Angeklagte durch seine llandlungsweise wichtige öffentliche Interessen gefährdet hat, Die Revision meint, die erforderliche tatsächliche (konkrete) Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen entfalle deshalb, weil Empfänger der Schriftstücke der #ührer der Opposition und seine engsten kitarbeiter gewesen seien, die "als potentielle Regierung von morgen" auch über die Intwicklung solcher politischer Angelegenheiten, die anderen gegenüber geheim zu halten seien, auf dem Laufenden gehalten werden müssten. Dieses Vorbringen geht schon deshalb
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licher Belange zutreffend schon in der Übergabe der Dokumente an SB gefunden hat. vie der Verlauf der Dinge zeigt, erhielt SED dedurch die Möglichkeit, sie an jede Stelle und an jeden Gegner der Bundesregierung weiterzugeben und ihn hiedurch in die Iage zu versetzen, sein aus . den Dokumenten geschöpftes Wissen zum Nachteil. der Bundesrepublik zu verwerten, Aber auch durch die Kitteilung der Dokumente an den 1. Vorsitzenden der SPD sind; wie das. Landgericht bei sm zu § 353 co rechtsirrtunsfrei darlegt, wichtige öffentliche Interessen gefährdet worden. Auch und gerade vor dem Führer der Opposition, dem Gegenspieler der Bundesregierung im Bundestag, waren der Verlauf der Kabinettsberatungen und zahlreiche, nicht für . ihn bestimmte, Kabinettsbeschlüsse im Interesse der ungestörten Arbeit der Bundesregierung geheim zu halten.
* Alle äusseren Merkmale des § 353 b StGB sind vom- . Vorsatz des Angeklagten unfasst gewesen. Wach den Fest- “stellungen hat er genau gewusst, dass insbesondere die
. Kurzprotokolle über die Kabinettsitzungen geheime Angele-
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tum erkennen. was die Revisicn hiezu ausführt, ist, cffen-
77%.) Auch die Strafzumessungserwägungen des angefoch-
strafrechtlich nicht verfolgt worden wären. Diebstahl war ‚von jeher, Bestechlichkeit nichtbeamteter Personen seit. ‚1917 strafbar, j
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genheiten betrafen und dass er durch die unbefugte Weitergabe der Abdrucke an Sn wichtige. öffentliche Interessen, nämlich das Interesse des Volkes an der un-
gestörten Arbeit und dem’ Ansehen seiner Bundesregierung
gefährdete..
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3.) Die Bestechlichkeit (§ 3_ der vo vom 22.. Hai 1943). €
Die: Verurteilung aus dieser Strafbestimmung, die bereits durch die VO vom 3. Mai 1917 (RGBl I, 393) erlassen und durch die VO vom 22, Nai 1943 (RGBl I, 351) lediglich neu gefasst worden ist, lässt ebenfalls keinen Rechtsirr-
sichtlich unbegründet. . . a er .
tenen Urteils sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dass . je die Verfehlungen des Angeklagten möglicherweise durch sei- , ne mangelhafte Beaufsichtigung im Bundeskanzl.eramt er-
leichtert werden sind, hat das Landgericht zu seinen Gun- „, sten - entgegen der Behauptung der Revision - berücksich- BR tigt. Es ist auch nicht richtig, dass die Handlungen, we- I: gen .deren der Angeklagte bestraft worden ist, vor 1936 Br
IIT, Revision des Angeklagten SB:
1.) Seine Verurteilung wegen fortgesetzter' geneibs- „a mässiger Hehlerei - begangen äurch Ansichbringen der Dokumente ab April 1951’ - sowie wegen fortgesetzter Bestechung nach § 4 der VO.vom 22, Hai 1943 und wegen einfacher Hehlerei - begangen äurch den Ankauf der ‚Schreibmaschine - begegnet keinen rechtlichen Bedenken,
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e a) Wie das Landgericht mit Recht annimmt, schliesst Fr E der Umstand, dass sich der Angeklagte die gestohlenen >E Ei Dokumente verschafft hat, um sie.dem französischen NWach- Bi, & richtendienst anzubieten, seine Bestrafung nach den §§ 259, ei x 260 StGB nicht aus. Artla des Gesetzes Nr 62 der Alliier,. # ten Hohen Kommission (ABl AHK 5 1106), dessen Auslegung :# e durch ein deutsches Gericht Art 3 des Gesetzes Nr 153 der r vr Alliierten Hohen Kommission nicht entgegensteht (vgl
w BGRZ1, 9, 13), greift nicht ein. Dieses Gesetz, das an
* demselben Tage ergangen ist, an dem der Bundestag das
3 Strafrechtsänderungsgesetz (BGBL 1951. 3 739) beschlassen
hat, will ersichtlich die Informatoren der westlichen Besatzungsmächte von der Anwendung der Strafvorschriften gegen Hochverrat, Staatsgefährdung und Landesverrat ausnehmen, die das Strafrechtsänderungsgesetz mit Wirkung vom 1. Septenber 1951 in das Strafgesetzbuch eingefügt hat. Insbesondere soll, wer ein deutsches Staatsgeheim- 'nis an die Regierung der Vereinigten Staaten, der Französischen Republik oder des Vereinigten Königreichs oder deren Besatzungsbehörden oder Besatzungsstreitkräfte verrät, nicht wegen Verrat eines Staatsgeheimisses (§ 1.00 Abs 1. StGB), und wer sich ein deutsches Staatsgeheimis verschafft, um es’an eine dieser Stellen zu verraten, nicht wegen Ausspähung von Staatsgeheimissen (§ 100 ‚kbg 2 StGB) bestraft werden Können, ‚Der Sinn des Gesetzes Nr 62 Kann jedoch nicht sein, die Informatoren der westlichen, " Br: ;; Besatzungsmächte auch insoweit von der Anwendung des deutschen Strafgesetzbuchs. auszunehmen, als sie bei der Be- \ schaffung von Informationen gegen deutsche Strafbestinmungen verstossen, die nicht zum Schutze der deutschen Staatsgeheimisse oder der äiesen hier gleichzustellenden Amtsgeheimisse als solcher eeriassen worden sind.
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- 'stahls, sondern wie der- ‚Angeklagte SED =1s Hehler an
- „ kumente entlohnt, sich also Informationen für die fran-
. Mai 1943 steht Art 1 a des Gesetzes Nr 62 nicht ‚entgegen.
sind rechtsirrtunsfrei nachgewiesen. Nach den Peststel-
. Fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei bestraft worden,
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Verschafft sich ein Agent der westlichen Besatzungsmächte ein Staatsgeheimnis mitteis Tötung eines Hen- "2 schen oder mittels Diebstahls oder Reaubes, so ist er zwar nicht nach § 100 Abs 2 StGB, wohl aber nach den 88 211/212, 242, 249 £f StGB strafbar, Nichts anderes i kann gelten, wenn ein Informatcr einen als Staatsgehein- A nis anzusehenden Gegenstand oder ein dem § 355 c StGB N R unterfallendes amtliches Schriftstück nicht mittels Dieb-
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sich bringt.
. Dasselbe gilt, soweit der Ängeklagte sm» ab April 1951 den Angeklagten KM für die Überlassung der Do-
zösische Besatzungsmacht mittels Bestechung eines nichtbeamteten Angehörigen des öffentlichen Dienstes verschafft hat; seiner Bestrafung nach § 4 der VO vom 22.
b) Die Merkmale der angeführten Strafvorschriften
lungen hat der Angeklagte sich die, wie er wusste, Be. stohlenen Dokumente ‚von “ \) ab April 1951 nicht „aur seines Vorteils wegen geben lassen, sondern wollte sich. | durch laufenden’ "Bezug ‘der Dokumente eine laufende Big,
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nahmequelle verschaffen, Er ist daher zutreffend‘ wegen
Ebensowenig tritt in seiner Verurteilung wegen Beste-. chung nach § 4 der YO gegen Bestechung und Geheimisverrat nichtbeamteter Personen vom 22, kai 1943 ein Rechts-, er irrtum zu Tage. Nach den Feststellungen hat er auch gewusst, dass die Reiseschreibmaschine von “EB gestohlen war, und sie zu einem Hehlerpreis, also seines Vor-
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teils wegen, angekauft,
2.) Die Revision muss Jedoch insoweit Erfolg haben, als das Landgericht den § 353 c StGB auch auf die Weitergabe der Dokumente durch SB an den Angeklagten Aguntius angewendet hat, Insoweit steht Artiades AUK Gesetzes Nr 62 der Bestrafung entgegen. Nach dieser Bestinmung findet das deutsche Strafgesetzbuch keine. Anwendung auf Informationen jeder Art, die den Regierungen der Ver-
einigten Staaten, der Französischen Republik oder des Ver-
einigten Königreichs, deren Besatzungsbehörden oder deren Besatzungsstreitkräfte gegeben werden oder bestimmt sind, ihnen gegeben zu werden (information of any kind wich is supplied, or to be supplied, to the Governments of rose Nach den Feststellungen sind Sg un: Sb in März 1951 übereingekommen, die von Kb an SEP gelieferten Dokumente laufend einer daran interessierten französischen Behörde anzubieten, Darnach müssen diese Dokumente als Informationen angesehen werden, die sowohl von ihrem
Besitzer (WW) wie von ihrem Empfänger A) für "
_ die Regierung der französischen Republik oder deren Besat-
zungsbehörden bestimmt waren. Dann kann aber Siegel entgegen der Auffassung des Landgerichts nach § 353 ce StGB
tende deutsche Schriftsticke seinem Komplicen Age
.„zuleitete. Denn gerade durch diese: 13 tteilung der .Schrift-
stücke betätigte er si ch - und zwar durch eine den Tat- ' bestand des § 353 c "StGB erfüllende und daher dem Gesetz Nr 62: unterfallende Handlung (siehe oben III 1a) - als Informator des französischen liachrichtendienstes,
Der Rechtsfehler, der hienach dem Landgericht unter-
laufen ist, nötigt .jedoch nicht zur Aufhebung des ange-
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auch nicht deshalb bestraft werden, weil er geheim zu hal-
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fochtenen Urteils im Schuläspruch. Denn nach der rechtsirrtumsfreien Annahme des Landgerichts hat sich der ANGEeklagte gegen den § 353 ce Abs 1 StEB schon in der Zeit von Novenber 1949 bis Februar 1951 fortgesetzt vergangen, inon Gem er mit den geheimen antlichen Dokumenten laufend den
1. Vorsitzenden der STD belieferte,. § 353 o StEB ist eben-Pr sowenig wie § 353 b StGB eine typisch nationalsozialistize sche Strafbestimmung. Zutrefend hat das Tandgericht darauf hingewiesen, dass sich auch im Schweizer Strafgesetzbuch
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Ser (ärt 293) eine entsprechende Vorschrift findet, Die üerkwort , 4 male des § 353 c Abs 1 StCB sind nach der äusseren und “ inneren Tatseite rechtsirrtunsfrei dargetan.
Iienach war die Verurteilung wegen fortgesetzter Witteilung amtlicher Schriftstücke lediglich im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit, zugleich zur "Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe, an das Landgericht "Zurückzuverweisen,
IV. Revision des Angeklagten A.
1.) Sie macht in erster Linie geit end, dass gemäss Art 1 des ziIK Gesetzes Ur 62 jede Bestrafung des Angeklagten ausgeschlossen sei: Das insichbringen der Dokumente stehe mit ihrer Teitergabe an die 3esatzungstacht in einem "untrennbaren Zusammenhang"; daher dürfe der Angeklagte euch nicht wegen Hehlerei bestraft nerden. Gegenüber die- * ser - durch den \ortlaut nicht gebotenen - Auslegung des Gesetzes Er 62 kann auf die Ausführungen zur Revision des Angeklacten Sp (oben III 1a) verwiesen werden. lienach steht der Umstand, dass der Angeklagte Aue die Dokumente von den eingeveihten ngeklagten Sp zu den Zweck erworben hat, um sie an eine Dienststelie der £ranzösischen Besatzungsmacht zu liefern, seiner 3estra-
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Eigentümers der Sache von rechtlicher \irkung ist
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Zung nach den 55 259, 260 StGB nicht entgegen; wegen eines Vergehens nach § 353 ce Abs 1 StGB, begangen Aur«. Übergabe der Dokumente an ir. Time: AB nicht bestraft worden.
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baren Handlung verschafft. Die gestohlenen Dokumente. hat
der Angeklagte Ag euch seines - unmittelbaren _ Vor. teils wegen an sich gebracht; dass die Ververtung der gehehlten Sache durch den llehler auf die Verrögenslage des
‚ wie die Revision meint, gehört nicht zum Begriff der Sachhehlerei
V. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts; er vertritt auch zur Zuslegung des EIIRK-Gesetzes ir 62 im wesentlichen dieselbe Auffassung wie der erkennende Senat.
Dr, Hoericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer . Dr. Ludwig
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