§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
Stand: 17.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/353b#abs-1 (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/353b#abs-2 (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/353b#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/StGB/353b#abs-3a (3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/353b#abs-4 (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.
Wird zitiert von 185 Entscheidungen zu § 353b StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.02.2007 – 1 BvR 538/06Durchsuchung und Beschlagnahme in den Redaktionsräumen einer Zeitschrift (Fall CICERO)Zitiert von 43
- OVG Schleswig, 21.08.2020 – 14 MB 1/20Zitiert von 8
- BVerfG, 28.04.1970 – 1 BvR 690/65Verfassungsmäßigkeit des Straftatbestandes der Verletzung der Amtsverschwiegenheit (§ 353 b StGB) ; Verpflichtung eines Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes, bei Annahme eines verfassungswidrigen Handelns seiner Behörde vor Unterrichtung der Öffentlichkeit zunächst die in der institutionellen Ordnung des demokratischen Staates liegenden Abhilfemöglichkeiten auszuschöpfenZitiert von 10
- OLG Hamm, 29.06.2026 – 5 ORs 38/26
- OLG Köln, 11.01.2005 – 8 Ss 460/04Zitiert von 2
- VG Wiesbaden, 15.11.2021 – 28 K 1239/19.WI.DZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 01.07.2026 – 18 K 4732/24
- VG Düsseldorf, 12.05.2026 – 40 K 11589/25Zitiert von 1
- VGH Bayern, 29.04.2026 – 10 C 26.764
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 353b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 353b geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1648)
BGBl. 2020 I S. 1648
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25.06.2012 Ausfertigung
§ 353b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (BGBl. I 1374)
BGBl. 2012 I S. 1374
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.