§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
Stand: 17.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/353b#abs-1 (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/353b#abs-2 (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/353b#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/StGB/353b#abs-3a (3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/353b#abs-4 (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.