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BGH Urteil vom 16.10.1952 – 4 StR 247/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

. Abs 2 und schliesst deshalb bei allen stra?- beren Handlungen ein Überschreiten des Höchstmasses der Geldstrafe mit der Begründung aus, dass die wirtschaftlichen Verhält- . a nisse ‚des Täters dies erforderten. “ SEEN id % Ir, td, ler \ + x wi Er £ i N & R „\ . . ‘ i - ar En ge Aktenzeichen: 4 StR 247/52 Ba un Z {Urteil vom 16. Oktober 1952 er Ban rück "4 StR 247/52_ Lo In Nanen des Volkes in der Strafsache gegen den Kaufmann Robert BD En zus Ti, dort zevoren am EEE 1910, wegen Übertretung der §§ 2, 71 StVZO hat der 4. Strafsenat des Bundosgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschalt, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Antsgerichts in Wiedenbrück vom 8. November 1951 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht zurück- verwiesen. Von Rechts wegen — Se = Tr Das Amtsgericht zu Wiedenbrück hat den Angeklagten wegen Übertretung der §§ 2, 71 StVZO in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 7 Abs 3 und 49 StVO zu einer Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise sechs Tagen [aft, verurteilt: in den Urteilsgründen führt es aus: es habe wegen der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umotünde von einer Freiheitsstrafe abgesehen, die Geldstrafe jedoch "angesichts der Persönlichkeit und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten" auf 300 DM bemessen, um diesem das Unrichtige seiner Handlungsweise zum Bewusstsein zu bringen und ihn in Zukunft von weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten. Der Angeklagte hat gegen das Urteil unter

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Rechtssatz: Abs 5 der Vorschrift bezieht sich nur auf . Abs 2 und schliesst deshalb bei allen stra?- beren Handlungen ein Überschreiten des Höchstmasses der Geldstrafe mit der Begründung aus, dass die wirtschaftlichen Verhält- . a nisse ‚des Täters dies erforderten. “ SEEN

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ge Aktenzeichen: 4 StR 247/52 Ba un Z {Urteil vom 16. Oktober 1952 er Ban rück

"4 StR 247/52_ Lo

In Nanen des Volkes

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Robert BD En zus Ti, dort zevoren am EEE 1910,

wegen Übertretung der §§ 2, 71 StVZO

hat der 4. Strafsenat des Bundosgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschalt,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Antsgerichts in Wiedenbrück vom

8. November 1951 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

— Se = Tr

Das Amtsgericht zu Wiedenbrück hat den Angeklagten wegen Übertretung der §§ 2, 71 StVZO in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 7 Abs 3 und 49 StVO zu einer Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise sechs Tagen [aft, verurteilt: in den Urteilsgründen führt es aus: es habe wegen der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umotünde von einer Freiheitsstrafe abgesehen, die Geldstrafe jedoch "angesichts der Persönlichkeit und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten" auf 300 DM bemessen, um diesem das Unrichtige seiner Handlungsweise zum Bewusstsein zu bringen und ihn in Zukunft von weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten.

Der Angeklagte hat gegen das Urteil unter Beschränkung auf den Strafausspruch Revision eingelegt (§ 313, 334 StPO) und gerügt, der Amtsrichter habe das Höchstmass der nach 88 71 StVZ0, 49 StYo zulässigen Gelästrafe von 150 DM überschritten.

Das Oberlandesgericht in Hamm, das für die Entscheidung über das Rechtemittel an sich zuständig ist, möchte der Revision stattgeben, weil § 27 c Abs 3 StGB auf Übertretungen grundsätzlich nicht anwendbar sei; auch habe das angefochtene Urteil die Vermögensverkältnisse des Angeklagten nicht aufgeklärt. Es sieht sich jedoch an dicser Entecheidung durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22.Februar 1951 (HDR 1952, 180) gehindert; darin vertritt dicses Oberlandesgericht die Auffassung, § 27 c Abs 3 StGB gestatte auch bei Übertretungen, die gesetzliche Eöchststrafe von 150 DU wegen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Täters zu überschreiten.

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Die Vorlegung ist nach § 121 Abs 2 GVG zulässig und begründet. Der Bundesgerichtshof hat zu der aufgeworfenen Rechtsfrage bisher noch nicht Stellung genommen. Sie bedarf hier der Entscheidung, obgleich das Oberlandesgericht das Urteil - zutreffend - auch wegen Tichtaufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten für fehlerhaft erachtet; denn auclı nach Behebung dieses Langels Kern der Amtsrichter vor die Frage gestellt sein, ob er nacı § 27 c Abs 3 StGB das für Übertretungen vorgesehene Höchstmass der Geldstrafe überschreiten darf.

ı1.

Die Verschiedenheit der Auffassungen, die zur Anrufung des Bundesgerichtshofs führte, hat ihren Grund in der Ver- | orädnung-über Vermögensstrafen und Bussen von 5. Februar 1924 (RGB1 I, 44). Diese verwies die in Abs 3 enthaltene Befugnis in einen selbständigen Absatz, während sie in der früheren Fassung, die auf dem Geldstrafengecetz von 27. April 1925 N (RGBL I, 254) beruhte, den Abs 2 als zweiter hat2 angefügt. war. Die bisherigen Bemühungen un eine Klärung der nunmehr qweifelhaften Rechtslage haben Sommer in DR 1944, 765 ff, Hartung in SJZ 1950, Sp 102, 106 ff und Dreher in MDR 1952, 181 ff wiedergegeben. "

Der Intstehungsgeschichte der Verordnung vom 6. Februar

1924 nachzugehen, hölt der Senat für wenig Truchtbar. Der Wortlaut des § 27 ec Abs 3 StGB deutct zwar auf ein von Hartung (aao) inzwischen bezeugtes Passungsversehen; es bleibt dabei aber zunächst die Frage offen, ob dies darin besteht: dass das federführende Ministerium in Entwurf einen Abs 3 bildete, während es dieten Ausspruch nur den Abs 2 zuoränen wollte, oder aber darin u finden ist, dass der next der gegenteiligen - gerade durch das Versehen des Entwurfs her-

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vorgerufenen - Vorstellung der Reichsregierung keinen zweifelsfreien „usdruck verleiht, weil man nunmehr das Wort tnierzu" zu streichen unterliess.

ı r as Töchstmass der Geldstrafe bei Verbrechen und Vergehen überschreiten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies erforderten.

Es hat sich damit Über die Bedenken hinweggesetzt, die Rechtsprechung und Schrifttum bis dahin gegen eine Ausdehnung des Abs 3 auf Abs 1 erhoben hatten, und der Meinung Ausdruck veriehen; hinter dem praktischen Bedürfnis, zu einer den Verschulden des Täters entsprechenden Strafe zu gelangen, hätten die Zweifel zurückzutreten, die etwa aus dem Wortlaut und

der Entstehungsgeschichte der Vorschrift dagegen erhoben werden könnten, die Geltung ihres 3, Absatzes über den Rahmen ihres 2. Absatzes hinaus Zu erstrecken. Der Senat trägt jedoch rechtsstaatliche Bedenken, sich dieser Begründung anzuschliessen, weil eie in wesentlichen auf ein kriminalpolitisches Bedürfnis des einzelnen Falles abstellt; denn in aller Regel reichen, wie die Erfehrung lehrt, die in §§ 27, 27a, StGB vorgesehenen llöchststrafen aus, um zu einer gerechten Ahndung zu gelangen, und nur hier und da wird der Richter einmal das Bedürfnis empfinden, über jene Grenzen hinauszugehen. Die Rechtfertigung für diesen aussergewöhnlichen Schritt allein aus der Vermögenclage des Angeklegten, also tat- und persönlichkeitsfremden Flementen birgt in weiten Ermessensbereich der Strafzumersung die Gefahr einer lediglich zweckbedingten Entscheidung in sich. Die Methode einer solchen Rechtsfindung ist mit der Rechtssicherkeit, die die Rechtsprechung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ZU gewährleisten hat, nicht zu vereinbaren; sie bringt den Richter

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„ugen des ı in de yoslige ihn „seklagten ausserdem in den Verdacht, er vona Eindruck nn deshalb, weil er wohlhabend sei. Ein

ae inneren lg aber den Zweck der Strafe, den Täter

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Straftat zu bewegen, Dr selbst Iehharı Beide Entcckeidungen waren im Reichsge

umstritten (vgl Hartung aaO). pür Jbertretu,

gen hat das Reichsgericht dagegen eine weil man q Höchstgrenze von 150 Il] für unzulässig ere Vergehe EN Richter dann erlaube, aus einer Übertreund u. gehalten. Zu machen (RGSt 77, 140). Ihm ist zutreffend Einer Babe oe, dass es mit dieser 3egründung den gt eo). Dann een Betrachtungsweise" verlassen habe

(9 ® verfehlung nn bestimnt den strafrechtlichen Charekter „ine ‚se The der en die gesetzliche Strafdrohung, nicht sche N Einzelfall verhängtenStrafe; für den

BE ra Fall" eines Vergehens, bei dem nach geie at auf Zuchthaus erkannt wird, hat der Sen8 Km 2 en, dass es dadurch nicht zun Verbrechen Pr schen Rau Das Reichsgericht verkennt ferner, dass, r w i den jb Ulbs 3 auf Abs 1 bezieht, man folgerichtig acht ° andes PTtretungen haltmachen kann. Das Bayerische gnessh® nes nicht verweist in NJW 1952, 274, der Aufqassutb 'Chsgerichts folgend, ergänzend auf den Grundgatsı te, gesetzlich angedrohte Strafe verhängt nach erfessungsrechtliche Bedenken stünden jedoch göner er nung des Höchstmasses nicht entgegen; denn gud vr h 2 66 könnte auf die Unzulässigkeit unbe-

gt ver, BEER der yentochaftlichen Leistungsfähigkeit des „äter? abgetufter Geldstrafen nicht geschlossen werden, ob- „ob ich der Begripe ngtyafbarkeit" heute - a.A. für die

ge ner Verfascung Rest 56, 318 - auch auf Art und Mass oe? wi verieht (üengold, GG Art 105 Arın 3; Bonner Kommen

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III:

Die umstrittene Frage kann - wie bereits dargetan - für alle drei Arten von Straftaten (§ 1 StGB) nur einheitlich entschieden werden. Alle Auslegun, fängt beim \jorte an. § 27 b StGB erlaubt dem Richter, anstelle kurzer Freiheitsstrafen "auf Geldstrafe (§§ 27, 27a)" zu erkennen. Der Text enthält in der Klammer kcine Verweisung auf § 27 c, der es allein in seinem Abs 3 gestattet, das gesetzliche Höchstmass zu überschreiten. varaus folgert der Senat, dass das Gesetz eine iJberschreitung der in den §§ 27 und 27 a StGB vorgesehenen Gelästrafen für diese Fälle jedenfalls nicht ins Auge gefasst und gewollt hat. Ist der Rickter aber an das Höchstmass gebunden, wenn er erst auf dem Umweg über § 27 b StGB zu einer Geldstrafe gelangt, so ist er es erst recht dann, wenn er unmittelbar auf eine Gelästrafe erkennen darf; denn der Unrechtsgehalt der Verfehlungen, für die an sich eine Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, wiegt schwerer als der jener Vergehen und übertretungen, bei denen das Strafgesetz die Nöglichkeit einer Geldstrafe von vornherein erüffnet. Diese Erwägung begründet die Überzeugung des Senats, üass Abs 3 des 8 27 c StGB nur den Abs 2 ergängt und nur mit ihm in unmittelbarem Zusammenhang zu lesen ist. Das lässt euch die Wortwahl, nämlich das rückbezügliche "hierzu", erkennen, das sprachlich auf einen unmittelbar vorhergehenden Gedanken zu verweisen pflegt. nine überschreitung der in den 88 27, 27a StGB festgesetzten Höchstgrenzen ist bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen deshalb nur statthaft, wenn damit das Entgelt, das der Täter für die Tat enpfengen, oder der Gewinn, den er deraus gezogen het, abgeschöpft werden soll.

Diese Rechtsauffassung, die fürs allgemeine Strafrecht Geltung beansprucht, ist bei den Oränungswidrigkeiten durch

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§ 6 OWiG vom 25. März 1952 (BGBl I, 177) schon geltendes Recht; durch eine absatzlose Gestaltung der Vorschrift, die inhaltlich den Absätzen 2 und 3 des § 27 c StGB entspricht hat dieses Gesetz dem im Strafrecht herrschenden Heinungsstreit für das Gebiet der Orädnungswidrigkeiten vorgebeugt,

Gegenüber dem wohl nur bei Jbertretungen in Betracht kommenden Einwand, dass es dann nicht möglich sei, einen wohlhabenden Täter einer angomesscren Bestrafung zusuführen, verweist der Senat auf § 5 OWiG vom 25. März 1952; denach kann die Geldbüsse von 1000 DH z.B. gegenüber einer betroffe-N nen juristischen Person nicht etwa mit der Begründung er-

höht werden, dass sie besonders kapitalkräftig sei. Auch

fahr hin, dess gelegentlich einmal ein Eingriff in das Vermögen den damit verbundenen Zweck nicht voll erreicht, weil ihn die besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters diesem nicht fühlbar werden lassen. Die Entscheidung des Senats befindet sich also euch im Linklang mit der neuesten Rechtsentwicklung. Ein Richter, der im Hinblick . auf des ihm zu gering und deshalb nicht wirksam genug er- . scheinende, gesetzlich zuläcsige Ausmass der Gelästrafe eine “ preiheitsstrafe aussprüche, obwohl er sie nach der Persön-I lichkeit des Tüters und der Schwere der Tat nicht für notwendig hält, würde rechtlich fehlerhaft handeln; er muss

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. sich vielmehr der gesetzlichen Begrenzung seines Strefbannes FH unterordnen. .

r Es gibt sicherlich vereinzelt Straftaten, die sich nach 18 Übertretungen darstellen,"

der gegenwärtigen Rechtslage & deren Schuldgehalt aber einer solchen Einordnung nicht mehr

entspricht; dazu können Verkehrzübertretungen gehören, die

auf Alkoholgenuss beruhen. Aufgabe des Gecetzgebers ist €8

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dann. dem Wandel der Anschauung gerecht zu werden und für diese Verfehlungen einen Strafrahuen zu schaffen. der dem wahren Schuldgehalt entspricht; gesetzgeberische Arbeiten dieser Art sind gerade im Bereich den Verkehrsstrafrechts schon eingeleitet.

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Die Entscheidung entspricht den Antrage des Oberbundes- “ anwalts. Auch die Oberlandesgerichte Celle und Oldenburg haben in gleichliegenden Strafsachen inzwicchen die Zntscheidung des Bundesgerichtshofs angerufen, weil sie sich dem Standpunkt des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht anzu- v schliessen vermochten.

Groß Krumme Hörchner Engels ‘Hülle