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BGH Beschluss vom 09.12.1952 – 2 StR 158/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 158/52 2311 0°C

Ina Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Hermann August Martin R ED aus CAD

EB, iort geboren am EEE 1916.

wegen Trunkenheit am Steuer

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichtsr Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft-Justizangestellter ED als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. August 1951 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurückverwissen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

I. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 22. Mai 1951 wegen Trunkenheit am Steuer (Übertretung der 5§ 1 StVO, 2 Abs.1 StV20,49 StVO. 71. StVZO, 73 StGB) zu einer Haftstrafe von zwei Wochen verurteilt. Seine Berufung wurde durch Urteil der Kleinen Strafkammer Oldenburg vom 16. August 1951 mit der Massgabe verworfen. dass anstelle von zwei Wochen Haft auf eine Geldstrafe von 1000,- DM, "hilfsweise" für je 100,- Di ein Tag Haft, erkannt wurde. Zur Straffrage ist u.a. ausgeführt, dass der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden könne, die in ihrer Höhe so zu bemessen sei, dass sie eine fühlbare Strafe darstelle. Dazu reiche aber bei Zugrundelegung der Vermögensverhältnisse des Angeklagten die kei Jbertretungen vorgesehene Höchststrafe von 150,- DM nicht aus. Der § 27 c Abs 3 StGB biete jedoch eine Handhabe, über die in § 27 StGB vorgesehene Höchststrafe von 150,- DM hinauszugehen. wenn die Rücksicht auf die ungewöhnlich günstige wirtschaftliche Lage des Täters es erfordere.

Hiegegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, diese auf das Strafmass beschränkt und Verletzung des sachlichen Rechts gerügt mit der Begründung, die in § 27 StGB für Übertretungen bestimmte Höchststrafe von 150,- Dil sei überschritten, die Anwendung von § 27 c Abs 3 StGB auf Übertretungen sei-rechtsirrtümlich.

Der Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg, der für die Entscheidung der Revision an sich zuständig ist, hält diese für begründet; er hält eine Überschreitung der für Übertretungen vorgesehenen Höchststrafe von 150,- Dä auf Grund von § 27 c Abs 3 StGB nicht für zulässig. Er sieht sich jedoch an der Aufhebung des Urteils durch eine

3.

nach dem 1. April 1950 ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 1951 - Ss 18,51 - (DRspr III /3127 34 e, JustlBl Nordrh-West? 1951, S 107 und MDR 1952, 180) gehindert; darin vertritt das Oberlanäesgericht Düsseldorf die Auffassung, 5 27 c gestatte auch bei Übertretungen, die Höchststrafe von 150,- DU

bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen

des Täters zu überschreiten. Gemäss § 121 Abs 2 GVG hat der Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch Beschluss vom 11. Dezember 1951 die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft zum Strafausspruch ist begründet. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 16. Oktober 1952 - 4 StR 247/52 - dahin erkannt, § 27 c Abs 3 StGB beziehe sich nur auf den Absatz 2 dieser Bestimmung; er schliesse deshalb bei allen strafbaren Handlungen - auch bei Übertretungen - ein Überschreiten des Höchstmasses der Geldstrafe mit der Begründung aus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies erforderten. Auf die Gründe dieser zum Abdruck bestimmten Entscheidung wird Bezug genommen. |

Der erkennende Senat schliesst sich der Rechtsauffassung des 4. Senats an.

4

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war daher das Urteil des Landgerichts Oldenburg im Strafausspruch

-A- aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuver- Ei weisen. £ Dr. Dotterweich "erner Dr. Sauer

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