Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 20.09.1951 – 4 StR 45/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
4.5tR_45/51
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Fausfrau Ida W geb. VD sus OD, geboren am 1894 in OD
wegen lliehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1951, an der teilgenommen
haben:
für Recht
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter
Oberstaatsanvelt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom
18. Oktober 1950 aufgehoben, soweit diese Angeklagte wegen eines im August 1947 begangenen Vergehens der Sachhehlerei verurteilt ist. In diesem Umfange wird das Verfahren auf Xosten der Staatskasse eingestellt.
Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision der eklagten verworfen. Die Angeklagte Ida ist wegen Sachhehlerei in einem Falle zu einer Gefängnisstrafe von 6 iionaten verurteilt.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit nicht Einstellung des Verfahrens erfol,t ist.
Von Rechts wegen
— mm. HEISE — =
Gründe§
v
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils tauschte die wegen Diebstahls mehrfach vorbestrafte Angeklagte Ida VD in August 1947 mit den £rüheren litangeklagten Franz DOGEEEEED einen Koffer (Inhalt: Wäsche) gegen Zigaretten, obwohl sie damit rechnete, dass der Koffer gestohlen war. DEE hatte ihn aus einem parkenden Kraftwagen entwendet. Die Angeklagte nahm ferner im Jahre 1950 von DB :ezenstände an, die aus Kraftwagen gestohlen waren, nämlich l Herren-Gabardinemantel, 1 Koffer, 1 Dameneinkaufstasche, 1 Damennachthemd, 1 Bettjacke und 1 Paar Iierrenhalbschuhe. Dafür sollte sie ein Entgelt bezahlen, das weit unter dem Wert der Sachen lag. Sie kannte den Beruf des DEE, ser sich Jahre hindurch bei ihr aufgehalten hatte, sie wusste, dass dieser im Jahre 1948 wegen Diebstakls verurteilt worden und nie in der Lage war, die ihr überlassenen Sachen auf redliche Weise zu erwerben. Aus diesen Umständen gewann das Landgericht die Überzeugung, dass die Angeklagte beim Erwerbe der Gegenstände im Jahre 1950 über deren Herkunft aus Diebstählen unterrichtet war und sie trotzdem an sich nahm, während sie beim Tausch des Xoffers im Jahre 1947 damit rechnete und in Kauf nahm, dass Koffer und Inhalt gestohlen waren. Das Landgericht hat daher die Angeklagte wegen Sachhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 7 »onaten verurteilt, die aus Linzelstrafen von 2 und 6 “onaten gebildet wurde.
-3-
Soweit die Revision der Angeklagten Verletzung des § 259 StGB rügt, kann sie keinen Ürfolg haben. Das Landgericht hat den äusseren und inneren Tatbestand der Sachhehlerei in beiden Fällen ohne Rechtsirrtum nachgewiesen. Zur Annahme der inneren Tatseite genügte im ersten Falle bedingter Vorsatz (RGSt 55,
204).
Die Revision beanstandet aber mit Recht, dass das Landgericht die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 abgelehnt hat. Es ist der Auffassung, angesichts der aus den beiden Linzelstrafen gebildeten Gesamtstrafe von 7 „onaten GefTängnis könne eine Amnestie-Einstellung bezüglich der ersten Straftat nicht in Betracht kommen. Line Entscheidung gemäss § 4 Abs 2 StFG sei erst nach Rechtskraft des Urteils zu treffen.
Der Ansickt des Landgerichts kann nicht gefolgt werden. Kommt in den zur Zeit des Inkrafttretens des Straffreiheitsgesetzes anhängigen oder künftig noch anhängig werdenden Verfahren die Bildung einer Gesamtstrafe in Frage, so ist gemäss § 4 Abs 4 StriG dessen Absatz 1 sinngemäss anzuwenden. Demnach ist nach den im §§ 2 StPG gegebenen allgemeinen Grundstzen zu verfahren, die auch für die Bildung von Gesamtistrafen aus Zinzelstrafen für vor und nach dem Stichtage des Gesetzes begangene Straftaten gelten. Ist für die vor dem Stichtage begangene Straftat oder für mehrere Straftaten keine höhere Strafe oder Gesamtstrafe als
6 Konate Gefängnis allein oder in Verbindung mit
einer Geldstrafe von 5 000 Di oder eine Geldstrafe verwirkt, bei der die Srsatzfreiheitsstrafe nicht
mehr als 6 ilonate beträgt, so ist kraft Gesetzes unbedingter Straferlass gemäss § 2 Abs 2 StFG eingetreten, ohne Rücksicht darauf, ob der Täter nech dem Stichtage neue Verbrechen und Vergehen begangen hat. § 4 Abs 2 StFG, auf den sich das Landgericht zur Stütze seiner Auffassung beruft, bleibt ausser Betracht, weil er die vor dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes bereits rechtskräftig erkannten Gesamtstrafen im Auge hat, für künftig anhängige Verfahren aber nicht gilt (vgl § 4 Abs 4 StFG). Das Landgericht hat für die im Jahre 1947 begangene Sachhehlerei eine Gefüngnisstrafe von 2 nonaten ausgesprochen. Diese Strafe war gemäss § 2 StPG erlassen. Sie schied für die Bildung einer Cesumtstrafe aus.
Las Verfahren hätte daher in diesem Umfange eingestellt werden müssen. Da das Landgericht das aus Rechtsirrtum unterlassen hat, war die Nachholung in der levi-
sionsinstanz geboten.
Im übrigen war der Revision, die Freisprechung der Angeklagten begehrt hatte, der Erfolg zu versagen.
Das Landgericht hat für die im Jahre 1950 begangene zweite Sachhehlerei eine Strafe in Höhe von 6 Ho- . naten Gefängnis ausgesprochen. Nach den Urteilsgründen ist diese Strafe unbeeinflusst von der für die erste Hehlerei ausgesprochenen Strafe erkannt worden. Die
“x.
ch PPRPUES re
Yo
4,4
. s RE pe Er yer
“ .n un.
5.
Einstellung des Verfahrens hat daher nicht zur Folge, dass das Landgericht über die von ihm ausgeworfene Strafe für das zweite Vergehen der Hehlerei nochmals entscheiden müsste. Das Revisionsgericht stellt vielmehr ohne Ausübung eigenen Ermessens unter Aufhebung der Gesamtstrafe fest, dass die Angeklagte wegen der im Jahre 1950 begangenen Sachhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 6 Lonaten verurteilt ist.
Soweit das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt ist, fallen die Kosten der Staatskasse zur Last. Im übrigen muss die Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels tragen.
Dr. Groß Krumme Engels Dr. Hülle Dr. Augustin
tr,
Em