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BGH Entscheidung vom 05.06.1952 – 4 StR 914/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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"m Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

sen Kaufmann August W EB aus Dessuiiiiiuine, geocren am EEE 1895 in Timm,

wegen Zollvorgehens

nat der A, Strafscnat des Bundesgerichtsnofs in der Sitzung vom 5. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justivangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Dortmund vom 20. September 1951

samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und zntschsi.-

dung - auch über die Kosten des kechtsmittels - an

das uandgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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2.

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Der Angeklagte ist wegen einer in Vorteilsabsicht Degengenen Beikilfe zur gewerbsmäsrigen Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von drei. Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 Dil, ferner zur Leistung ven Wertersatz in Höhe von 20.000 DI sowie zu entsprechen-- den Ersatzfreihcitsstrafen verurteilt worden. Ausserdem hat das Landgericht auf zZinziehung des zur Tat benutzten Kraftwagens des Angeklagten erkannt. ME

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Der Beschwerdeführer, der das Urteil in vollem Umfang enzelcchten hat, rügt die Verletzung sachlichen Straf.- rechts.

Sziner Revision ist stattzugeben, allerdings aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gründen,

u Scweit sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung des äusseren Tatpestands der beinilfeleistung wendet,

zern seinen Ausführungen nicht beigetreten werden, Eine Förderung der Zoll- und Steuerninterziehung durch den Augeksagten konnte nicht nur in ceiner "iitwirkung bei

der beförderung des Robkaffees, sondern auch in der vorüber-- gehenden Aufbewahrung der Vale im Lagerraum seiner ühe--

frau gefunäen werden. Damit erledigt sich zugleich das Vorbringen der Revision, das sich auf die Anzahl der Mi in Betracht kommenden Kaffeesäcke bezieht, Bi: |

2, Die Strafkammer spricht bei der Stellungnahme

zum inneren Tatbestand der Beihilfe allgemein davon, dass dem Angeklagten die "Unredlichkeit" des Geschäfts bekannt gewesen sei. Diese Feststellung ist mehrdeutig.

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“e hätte irlargestellt werden müssen, ob sich der Beschwerde. AZütser tei seiner „itwirkung des Verstonses gegen das Zuül)..

Hl Terung der angefochtenen zntscheidung führen müsste cder

5 >t insoweit dem Urteilszusamzsnhang mit ausreichender Zuvor.

; : "insizgkniv das Erforderliche zu entnehmen ist, kann dahingestg Dr "?ajner. da der Tevision aus einem weiteren Grunde der Erfoi,) 1 nicht versagt werden kann.

u En Eizem durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet

BR 3re Arrzahms einer Beihilfe zur gewerbsmäsricen Steuerhinser-N. z: zaung. kach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtz. 2 hofs darf die Gewerbsmässigkeit nur dem Teilnehrer zugerechne: ni "nerden, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt (§ 50 Abs ? Re StGB, 36H 4 StR 45/51 vom 22. November 195]., 4 StR 1038/5.. I rem &, siai. 1952). Der Tatrichter hat sich jedoch auf die

# "rifung beschränkt, op der Eaupttüter IB zewerusmäeeig

BR gesandoit hat. Zwar enthalten die Urteilsgründe die Foststeilu

Lil isses rich der Beschwerdeführer zur Beförderung des unverzckt: u Inf “er and unversteuerten Ronkeffees bereit gefunden habe, un

a.: znvgelt die drei ihm zugesagten neuen Autoreifen zu erhalven. Tierdurch wird jedoch nur die Annanme der Verteilsaosisht /& %JR RAO), nicht dagegen die Feststellung der Geweis# mässigkeit der Beihilfe getragen. Hierzu gehört vielmehr, Zass der Beschwerdoführer in der Absicht sehandelt hat,

sich eine zrwerbsquelle wenigstens von gewisser Tauer zu erschliessen 3GHSt 1, 383). Ein solcher Sachverhalt kan

den Gründen des angefochtenen Urteils nicht entnomuen werden. nach den bisherigen Feststellungen des Tatrichters

ilegt es nahe, dass es dem Angeklagten nur auf die zrlangung @es einmaligen Zntgelts für seine Liitvirkung ankam.

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teil beruht auch auf dem dargelegten Rechtsirr;um.

T t sich daraus, dass die Strafkamrer auf die Beihilfe dss Beschverdel'inrers den § 201l © RAO angewendet und auf die "Windesttrefe von drei ..onaten Gefängnis" erkannt hat.

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kach alloden ist das angefochtene Urteil. aufzuheben nd die Kache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

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