Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 29.08.1952 – 3 StR 358/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 358/52 2277 | 024
Im namen des volkes
In der Strafsache
gegen 1) den Schrotthändler August aus mal GE geboren am aa ı.€°2 ın 2.2t. in Unter-
suchungehaft,
2) die Hausfrau Helene H eb. EEE geboren am 1902 in
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wegen Hehlerei u.a.
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, “ Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus ‚Bundesrichter Dr. ludwig als beisitzende Richter,
Landgerichtsret EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter. der. Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des , Angeklagten August gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 16. Januar 1952 wird verworfen. Der Ange- . klagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 16. Januar 1952 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie die Dauer von drei konaten übersteigt.
Auf die Revision der Angeklagten Helene EEE wird das genannte Urtei soweit ihr: jegliche ei: Tätigkeit im Rohprodukten-, Schrott- und Metall- TE. handel auf die Dauer von fünf Jahren untersagt F ist, aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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1.) Der Angeklagte August HB ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmässiger Hehlerei im Rückfall in Tateinheit mit Vergehen nach den 88 1, 5, 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Zuchtkausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Auf diese Strafe wur-
den sieben Monate der erlittenen Untersuchungshaft, ausser- .
Gem die in 6 Cs 92/51 und 6 Cs 160/51 des Amtsgerichts. Külheim/Ruhr durch Strafbefehle ausgesprochenen und ver-. büssten Ersatzfreiheitsstrafen von 20 und 10 Tagen Ge-Zängnis angerechnet. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkarnt; ausserdem wurde Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und. jegliche Tätigkeit im Rohprodukten-, Schrott- und Metallhandel auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Die Angeklagte Helene HOEEEED ist wegen gewohnheitsmässiger Hehlerei und wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach den 8§ 1, 5, 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Untersuchungshaft und die nach den
genannten Strafbefehlen des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr aus-
gesprochenen und verbüssten Ersatzfreiheitsstrafen von fünf und vierzehn Tagen Gefängnis wurden angerechnet. Polizeiaufsicht wurde ebenfalls für zulässig. erklärt, die Berufsausübung im ‚selben Unfange und auf dieselbe Dauer untersagt.
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Beide Angeklagte haben das Urteil mit der Revision angefochten; sie rügen Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision der Angeklagten Helene Hg ist nicht ausgeführt. ’
2.) Der Angeklagte August Hl hatte im September 1948 die behördliche Erlaubnis für einen Rohprodüuktenhandel erhalten. Im September 1950 beantragte er für sich und seine Ehefrau auch die Erlaubnis zum Handel mit unedlen Metallen, die jedoch nicht erteilt wurde, Gleichwohl kauften die Angeklagten in grossem Umfange unedle ketalle an und veräusserten sie mit Gewinn wei- . ter. Dabei kümmerte sich der Angeklagte August Hin nur wenig um das sogenannte Platzgeschäft, sondern überiiess diesen Zweig im wesentlichen seiner Ehefrau. Diese kaufte daher die Metalle im allgemeinen selbständig an und bezahlte auch die Verkäufer. Der Angeklagte August OEM betrieb üemgegenüber das sogenannte Aussengeschäft, wobei die Metalle nicht über das Lager liefen, sondern unmittelbar an den Grosshändler weiterveräussert wurden. Durch diese Arbeitsteilung wollte der Angeklagte August HB nach Möglichikcit vermeiden, als rückfälliger Hehler mit Sachen aus stra?barem Vorerwerb in Berührung zu kommen, da er aus Erfahrung 'weiss, dass im Platzgeschäft die Gefahr des Angebots von Waren strafibarer Herkunft besonders gross ist. Allerdings nahm er im Einverständnis mit seiner Ehefrau die Weiterveräusserung der von @ieser angekauften Metalle selbst vor. Die Erlöse aus den Geschäften flossen in eine: gemeinsame Kasse. Hauptabnehmer waren ‚zwei Grosshändler, an die die Eheleute Fl im Laufe von sieben isonaten
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für fast 30.000 DM Metalle verkauften. Getrennte Bücher für die Ankäufe der Eheleute wurden nicht geführt.
II.
zur_Revision des Angeklagten August Huhn
1.) Die Revision beanstandet in erster Linie die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten. Die Sirafkamner habe allgemein festgestellt, dass sich der Angeklagte
mit Vorbedacht auf das Aussengeschäft beschränkt und
das Platzgeschäft seiner Ehefrau überlassen habe. Hiermit stünden die späteren Feststellungen zu den Einzelfällen in Widerspruch. Dies irifit jedoch nicht zu. Denn die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die beabsichtigte Arbeitsteilung nicht streng durchgeführt wurde und dass sich der Angeklagte nicht völlig aus dem Tlatzgeschäft herausgehalten hat. Der Angeklagte war bei allen Ankäufen, die ihm im einzelnen zur Last gelegt werden,zum mindesten zugegen und hat sie in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs gebilligt. Die Meinung der Revision, der Angeklagte könne nur dann als Täter der Hehlerei bestraft werden; wenn er seiner Ehefrau entweder eine - allgemeine Weisung oder Weisungen im Einzelfalle zum Ankauf gestohlener Sachen gegeben habe, andernfalls sei
das Merkmal des Ansichbringens nicht erfüllt, ist rechtsirrig. Die Strafkammer hat klar ausgesprochen, sie sei nach den Gesamtumständen überzeugt, dass die angeklagten Eheleute in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt hätten, zur Erreichung des gemeinsam erstrebten Erfolges, sich durch gen Ankauf gestohlener Hetalle eine bessere Lebensstellung zu schaffen. Der Angeklagte habe auch, weil die Metalle auf seinen Hof geschafft und dort
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ohne Trennung gelagert worden seien, ein Mitverfügungsrecht erhalten. Damit ist bereits der Tatbestand der Hehlerei für alle Einzelfälle einwandfrei dargetan. Es tedurfte keiner Feststellung mehr, ob und welche Weisungen der Angeklagte im einzelnen oder allgemein erteilt hatte. Die Kenntnis des Angeklagten von dem strafbaren Vorerwerb, die in allen Einzelfällen festgestellt ist. reicht aus, um die Verurteilung wegen Hehlerei zu rechtfertigen. Denn zur äusseren Tatseite kommt es angesichts des Einverständnisses mit der Ehefrau nicht mehr darauf an, welche Tätigkeit der Angeklagte bei
den Ankäufen selbst entfaltet hat. Deshalb kann auch unerörtert bleiben, was die Revision zu den Zinzelfällen vorträgt. Soweit sie die Kenntnis des Angeklagten von dem strafbaren Vorerwerb in Abrede stellen will, enthalten ihre Ausführungen nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Das Nerkmal des Ansichbringens ist entgegen der Ansicht der Revision deshalb gegeben, weil die Arbeitsteilung nicht streng durchgefährt wurde und kein selbständiges Geschäft der Ehefrau hinsichtlich der Ankäufe am Lager zur Folge hatte. Es handelte sich trotz der teilweisen Arbeitsteilung um ein einheitliches Geschäft beider Eheleute, weil alle Einnahmen in eine gemeinsame Kasse geflossen sind. Dass der Angeklagte zum mindesten die Mitverfügungsgewalt über die angekauften Sachen erhielt, ist einwandfrei dadurch belegt, dass er sie ohne Trennung auf sein - Lager nahm und selbst weiterveräusserte.
2.) Auch im übrigen lässt die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmässiger Hehlerei im’
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Rückfall keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Rückfallvoraussetzungen nach den §§ 261 kbs 2, 245 StGB sind dargetan. Die Ausführungen der Revision zur Gewerbs- und Gewohnheitsmässigkeit sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Beide strafschärfenden Merkmale des § 260 StGB sind ausreichend belegt. Die Würdigung der’ Strafkammer zu § 20 a Abs 1 StGB, dessen förmliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist erschöpfend und entspricht in allem den Anforderungen, die an die Anwendung dieser Bestimmung zu stellen sind. Zu Unrecht meint die Revision, dass die straffreie Führung. des Angeklagten von 1925 bis 1943 seiner Kennzeichnung als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers entgegenstehe. Die Strafkammer hat diesen Umstand in den Kreis ihrer Srörterungen einbezogen. Es ist kein Rechtsfehler, dass sie zu dem Ergebnis kommt, die. straffreie Führung
in der genannten Zeit sei kein entscheidendes Beweisahzeichen gegen den verbrecherischen Hang. des Angeklagten, weil der Umfang der hehlerischen Betätigung seit 1943.
und die Wirkungslosigkeit empfindlicher und mehrjähriger Strafen in Verbindung mit der erheblichen Frühkriminalität diesen Hang des Angeklagten beweise, dessen Hemmungslosigkeit auch das vorliegende. Verfahren gezeigt habe '- und der auch im Alter nicht geneigt. sei, seinen Lebönsunterhalt ehrlich zu verdienen. :
3.) Die Revision wendet sich schliesslich gegen die Verurteilung nach den §§ 5. und 6. des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen. ‚Lediglich die Anwendung des
§ 1 sei nicht zu beanstanden, da der Angeklagte ohne be-
hördliche Erlaubnis Handel mit unedlen Hetallen betrieben
habe. Wenn aber diese Erlaubnis nicht vorliege, dann scheide FE eine Bestrafung nach den übrigen Bestimmungen des Gesetzes eus. Diese Auffassung ist rechtsirrig.
Dass sich zunächst das Verbot des § 5 gegen jedermann richtet, also nicht nur gegen den, der ein Gewerbe
im Sinne des § 1 betreibt, war stets anerkannt (vgl OLG Hamm DRZ 1928 Nr 246). Nach dem Urteil des 3. Strafsenats vom 13. März 1952 (3 StR 59/52) kann sich sogar der Gewerbegehilfe durch Ankäufe für seinen Geschäftsherrn nach
§§ 5 strafbar machen. Eine Bestimmung, die nur dem Betriebsinhaber mit behördlicher Erlaubnis Strafe androhen würde, müsste ihren Zweck verfehlen.
In einem der Fälle, in denen jletall von Jugendlichen angekauft wurde, handelte es sich um fabrikneue Ware. Ob ein solcher Ankauf unter § 5 fällt, ist nach dem Wortlaut zweifelhaft, da die Bestimmung (im Gegensatz zu § 18) 'von Gegenständen der in § 1 bezeichneten Art spricht. Die Frage bedarf jedoch hier keiner Entscheidung. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in mindestens einem Falle beteiligt, in dem Altmetall von Jugendlichen angekauft wurde. Der Schuldspruch wird daher durch die etwaige unrichtige Anwendung des § 5 auf den Ankauf der fabrikneu- Bi en Ware nicht berührt; ein Einfluss auf den Strafausspruch ist ausgeschlossen; Ei
Ebensowenig ist die Anwendung des § 6 auf den festgestellten Sachverhalt zu beanstanden. Auch die Buchungspflicht trifft nicht nur den Gewerbetreibenden, der die Erlaubnis zum Eandel mit Altmetallen hat. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits in der Entscheidung BGHSt 1, 47, wenn auch ohne ausdrückliche Begründung, anerkannt.
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§ 6 wiil eine Handhabe schaffen, um im Interesse der Verhütung und vor allem der Aufspürung strafbarer Handlungen Herkunft und Verbleib des im Handel umlaufenden Altmetalls verfolgen und dieses nötigenfalls festhalten zu können (vgl RGSt 61, 183). Dieser Zweck würde, worauf die Strafkammer mit Recht hinweist, nur höchst unvollkommen erreicht, wenn die Buchungspflicht ent- .
fiele, weil der Händler. keine behördliche Erlaubnis hat. Nach allem besteht der Schuldspruch zu Recht.
4.) Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtofehler - zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Urteil enthält zwar keine -genauen Feststellungen über den Inhalt der Strafbefehle 6 Cs 92/51 und 6 Cs 160/51. Es wird lediglich bemerkt, dass sie wegen Vergehens nach dem Gesetz über den Verkehr mit. unedlen Metallen ergangen seien, dass diese Vergehen mit der jetzt abgeurteilten Straftat eine strafbare Handlung bildeten 'und-'.dass. aerAngeklägter. die ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen von 20 und
10 Tagen Gefängnis verbüsst habe. Dem Revisionsgericht ist damit die Nachprüfung richtiger Rechtsanwendung verwehrt. Zugunsten der Revision kann sich dies aber richt auswirken. Handelt es’ sich um dieselbe Tat, so hinderte die Rechtskraft der Strafbefehle nicht, sie nochmals unter einem rechtlichen Gesichtspunkt zu verfolgen, der in den Strafbefehlen nicht berücksichtigt ist und eine erhöhte Strafbarkeit begründet (BGH NIW 1951, 894 und Urt. v. 10. Juni 1952 -"1 StR 827/51). Andernfalls ist der Angeklagte durch die Anrechnung jedenfalls nicht
beschwert. er
Die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht und die Aber-
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kennung der bürgerlichen Ehrenrechte bedurfte angesichts des festgestellten Sachverhalt keiner näheren Begründung. Die Ausführungen über die Woiwendigkeit des Berufsverbots sind zwar .äusserst knapp, wegen der Gesamtumstände des Falles aber ausreichend. Denn die ausführlichen Erörterungen zu § 20 a StGB belegen die Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte sich auch nach Strafverbüssung hehlerisch betätigen. wird, wenn ilım durch Ausübung des Rohproduktenhandels günstige Gelegenheit hierzu gegeben ist. Das Landgericht hat sogar erwogen, die Sicherungsverwahrung anzuordnen und hat von dieser Massnalme nur deshalb abgesehen, weil zu erwarten sei, dass Polizeiaufsicht und Untersagung der Berufsausübung einen ausreichenden Schutz gegenüber dem alternden Angeklagten
bieten werden.
III.
Zur Revision der Angeklagten Helene HB
Die Revision erhebt die allgemeine Sachbeschwerde, ohne sie weiter auszuführen. Die Nachprüfung ergibt einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nur zum Aussprüch des Berufsverbots. ur
1.) : Die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmässiger Hehlerei und wegen gewohnheitsmässiger "Hehlerei in einem weiteren selbständigen Falle besteht
zu Recht. Die Merkmale des § 259 StGB sind in allen Fällen einwandfrei dargetan. ‚Nach den Feststellungen haben die - Eheleute das strafbare Geschäft mit uneälen Hetallen..gemeinsam und für gemeinsame Rechnung betrieben. Dass nur der Ehemann eine behördliche Erlaubnis für den Rohproduktenhandel hatte und dieses Geschäft nur unter seinem
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Namen geführt wurde, steht der Verurteilung der Angeklagten als Hittäterin nicht entgegen. Denn die Erlaubnis zum Handeln mit unedlen Metallen war für beide Eheleute beantragt. Daraus ergibt sich klar der Wille der ihefrau, dieses Geschäft gemeinsam und gleichberechtigt mit dem Ehemann zu betreiben. Aber selbst wenn sie nur als Gewerbegehilfin im Betrieb ihres Ehemannes anzusehen wäre, ist sie Mittäterin, weil sie — schon wegen der vereinberten Arbeitsteilung - die gestohlenen Metalle ohne Anweisung des Ehemannes für den Einzelfall angekauft hat (vgl BGHSt 2, 262 und 2, 355).
kuch die beiden strafschärfenden Merkmale nach § 260 ° StGB (Gewerbs- und Gewohnheitsmässigkeit) sind ausreichend. belegt.
Wegen der Vergehen nach den §§ 1, 5 und 6 in Verbin-. dung mit § 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Netallen ist auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten August ED zu: verweisen. Da die Eheleute das Geschäft gleichberechtigt und für gemeinsame Rechnung betrieben haben, trifft die Ehefrau auch ohne Einschränkung die gleiche strafrechtliche Verantwortung.
2.) Nach den Urteilsgründen wurden der Angeklagten ‘die bürgerlichen Ehrenrechte 'auf die Dauer von fünf Jahren - aberkannt. Der Urteilssätz enthält diesen Ausspruch nicht. Er ist massgebend. Eine Abänderung zum' Bachteil der Angeklagten ist nicht möglich:
Wegen der Berücksichtigung der Strafbefehle und der Zulässigkeit der Polizeiaufsicht kann ebenfalls auf
die Ausführungen zur Revision des Angeklagten August
HOEED verwiesen werden.
Dagegen ist das Berufsverbot nicht ausreichend begründet. Die Umstände liegen wesentlich anders als beim
Angeklagten August HB. Die Angeklagte ist nur un-
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erheblich vorbestraft. Eine längere Freiheitsstrafe hat sie noch nicht verbüsst. Deshalb musste geprüft und erörtert werden, ob nicht die Verbüssung einer erstmals längeren Freiheitsstrafe geeignet ist, die Angeklagte von weiteren ;jtraftaten abzuhalten. Denn für die Entscheidung nach § 42 1 .. StGB kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Aburteilung, sondern auf den der Strafverbüssung an. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer hiervon ausgegangen ist, Ausserdem hätte geprüft werden müssen, ob das Berufsverbot in dem Unfange und für die Zeitdauer notwendig ist, wie dies in dem angefochtenen Urteil festgelegt ist. Die Massnahme darf nicht weitergehen, als ihr Zweck dies erfordert- Unter Umständen genügt daher das Verbot des Handels mit Buntmetallen. es sei denn, dass die Strafkammer zu dem Ergebnis kommt, schon jeder Rohproduktenhandel sei für die Angeklagte nach ihrer Persönlichkeit eine Gelegerheit, Gefahr und Versuchung, wiederum gestohlene Buntmetalle anzukaufen, und diese Gefahr könne nur durch ein umfassendes Verbot vermieden werden.
Dr. Moericke Werner Dr. Sauer Baldus ‘Dr. Iudwig