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BGH Entscheidung vom 15.03.1955 – 1 StR 532/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_ StR 532/53 zZ

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Lagerarbeiter Ludwig S EB aus Step - "ei, geboren am W. En ED ir va,

wegen gewerbsmässiger Hehlerei u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1955, an der teilgenommen haben:

“ Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz \

Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 13. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe?

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewerbsmässiger _ Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 1, 6, 16 Abs 1 Nr 1 und 4 UnedMG zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Sachrüge und führt aus, dass er sich allenfalls der Beihilfe zu einer Unterschlagung schuldig gemacht habe. Das Rechtsmittel ‚hat Erfolg:

1.) Schon der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben. Allerdings sind die gesetzlichen Nerkmale der gewerbsmässigen Hehlerei nach der äusseren wie nach der inneren Tatseite rechtlich einwandfrei festgestellt. Es enthält ferner keinen Rechtsverstoss, dass das Landgericht die Vortat früher, in dem Verfahren gegen die Vortäter, rechtlioh 'als eine Unterschlagung und jetzt als einen Betrug angesehen hat. Auch die tateinheitliche Verurteilung gemäss den §§ 1, 6, 16 Abs 1 Nr 1 und 4 UnedllG hält der rechtlichen Nachprüfung stand (BGH 3 StR 358/52 vom 29. August 1952 = Goltd Arch 1953, 765 5 StR 159,’52 vom 15. Mai 1952 = NJW 1952, 898 Nr 47). Der Angeklagte war aber auch an der Vortat beteiligt. Seine Mitwirkung als Gehilfe mindestens bei Einzelhandlungen der Ausführung des Betrugs ist eindeutig festgestellt. Möglicherweise kommt er, worüber der Tatrichter jedoch noch zweifelsfreie Feststellungen zu treffen haben wird, sogar als Anstifter in Betracht. Nach dem Beschluss des Grossen Senats für Strafsachen vom 20. Dezember 1954 (GSSt 1/54 = BGHSt 7, 134) sind Anstifter und Gehilfen der Vortat, die im Anschluss hieran Hehlereihandlungen begehen, nicht nur der Anstiftung oder Beihilfe zur Vortat, sondern ausserdem der Hehlerei schuldig, und zwar auch dann, wenn sie bereits bei der Teilnahmehandlung auf die Beute abzielten. Der 3e-

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schluss ist in der vorliegenden Sache ergangen und daher der rechtlichen Beurteilung des Falles zugrunde zu legen. Danach ist der Schuldspruch des Landgerichts fehlerhaft.

Der Angeklagte hätte auch wegen der Teilnahme an der Vortat verurteilt werden müssen.

2.) Ihn nunmehr so zu verurteilen, ist der Tatrichter durch § 358 Abs 2 Satz 1 StPO nicht gehindert. Diese Vorschrift verbietet nur, dass die Strafe nach ihrer Art und Höhe zum Nachteil des Angeklagten auf eine von ihm oder zu seinen Gunsten eingelegte Revision geändert wird. Allerdings darf danach eine zusätzliche Verurteilung des Angeklagten wegen der Teilnahme an der Vortat nicht zu seiner strengeren Bestrafung führen. Dennoch lässt sich der Schuldspruch nicht etwa mit der Begründung aufrechterhalten, dass der Angeklagte sonach durch das Unterbleiben einer zusätzlichen Verurteilung jedenfalls nicht beschwert sei.

Die Beteiligung des Angeklagten an der Vortat berührt den Umfang seiner Schuld. Insbesondere sind Art und Grad der Beteiligung dafür von Bedeutung. Darüber klare Feststellungen zu treffen, wäre jedoch der Tatrichter bei Aufrechterhaltung des bisherigen Schuldspruchs gehindert. Dieser ergriffe dann abgeltend die Teilnahmehandlungen des Angeklagten als zu dem von dem Eröffnungsbeschluss betroffenen tatsächlichen Vorgang und somit zu der abgeurteilten Tat gehörig (§ 264 StPO; RGSt 61, 314, 317; 62, 112; 72, 339 £; BGH 1 StR 710,52 vom 13. Oktober 1955 und 3 StR 749/52 vom 1. Oktober 1953 = EDR 1954, 17). Im Rahmen der Strafzumessung könnte der Tatrichte den Gegenstand der Verurteilung nicht anders beurteilen als zum Schuldspruch. Er wäre an die bisherige fehlerhafte Beur-

teilung gebunden.

3.) Andererseits muss er die Strafe neu bemssen-Denn auch der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Strafgesetz, aus dem der Angeklagte verurteilt worden ist (§ 260 StGB) ist nach der Verkündung des landgerichtlichen Urteils durch das Dritte Strafrechtsänderungs-

gesetz vom 4. August 1953 (BGB1 I, 735) gemildert worden.

Es sieht statt der bisherigen Zuchthausstrafe von mindestens einem Jahr (§ 14 Abs 2 StG3), wenn mildernde Umstände vorhanden sind, als Mindeststrafe sechs Monate Gefängnis vor (§ 260 Abs 2 StGB). Das Landgericht hat die früher angedrohte Mindeststrafe ausgesprochen. Ob

es auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn zur Zeit des Erlasses des landgerichtlichen Urteils die rechtliche Möglichkeit dazu bestanden hätte, lässt sich nach den Strafzumessungsgründen nicht abschliessend be- . urteilen. Das Urteil lässt andrerseits auch nicht erkennen, ob das Landgericht bei der Strafzumessung die schulderschwerende Bedeutung der Teilnahme des Angeklagten an der Vortat schon berücksichtigt hat. Dafür bedarf es, wie erwähnt, noch eindeutiger Feststellungen. Daher

kann das Landgericht zu einer gerechten Strafbemessung nur gelangen, wenn ihm die Möglichkeit nochmaliger Beurteilung der Schuldfrage eröffnet wird. Danach waren Schuld- und Strafausspruch des Urteils aufzuheben.

Das Landgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob

etwa das Straffreiheitsgesetz 1954 (§ 3) anwendbar ist.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Martin Hübner Dr. Hengsberger