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BGH Entscheidung vom 16.04.1953 – 5 StR 952/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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_5_StR 952/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache segen

1.) den Bauingenieur Reinhold H EB aus BEE: geboren am EEE 1902 ir sc (Schlesien),

2.) die Ehefrau Hildegard H iD zer. Kup s DO, sehoren am 111 in LED = (Pommern),

wegen Untreue u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr, Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär wm als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für decht erkannt;

I. Auf die Revision des Angeklagten Reinhold HE wird das. Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 14.Oktober 1952 insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Ausübung des Berufes als Bauunternehmer untersagt ist.

II. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Reehtsmittels, an das Landgerich* rurückverwiesen,

III. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Reinhold HB verworfen.

- 2.

IV. Die Revision der Angeklagten K£ldegan&

HB virä verworfen. Die Angeklagte hat “te

Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

ib

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Gründe§

I.

1.) Der Angeklagte Reinhold Hp betrieb ein Bauunternehnen. Im Frühjahr 1950 kaufte er ein unbebautes Doppelgrundstück in Een SCEEEREEEEREEEED En und b, zum Kaufpreise von 4.230.- IM auf den Namen seiner Ehefrau, der Angeklagten Hildegard Ho, und ließ sie auch als Eigentümerin im Grundbuch eintragen, Ferner richtete er unter Anmeldung seiner Ehefrau als Bausparenden

auf deren Namen bei der Öffentlichen Bausparkasse Bw» - EB miräestens ein Bausparkonto ein.

In März 1950 verhandelte der Angeklagte mit dem Kaufmann DEE uni der TB Vermögensverwaltung GmbH darüber, daß auf dem Doppelgrundstück Häuser errichtet und für BB eine Dreizimmerwohnung, für die Te zwei solche Wohnungen ausgebaut werden sollten, Die Miete sollte bei jeder Wohnung monatlich 65.- DM betragen. DEE sollte 3.000.- Dil, die TB 5.000.- DM Baukostenzuschuß geben; diese Zuschüsse sollten abgewohnt werden. Die Zuschüsse sollten auf ein Bausparkonto der Angeklagten Hildegard Hp bei der Öffentlichen Bausparkasse Ze eingezahlt werden, wobei ausdrücklich vereinbart wurde, daß sie für den Neubau Suniib WEB verwandt werden sollten, Auf Veranlassung des Angeklagten Reinhold Hy wurden schriftliche Verträge zwischen DB nd ücr Toggmih einerseits sowie der Angeklagten Hildegard Mo) andererseits abgeschlossen,

‘in denen die erwähnten Vereinbarungen enthalten waren,

Die Wohnungen sollten nach dem Vertrage im Juni 1950 bezugsfertig sein. Sämtliche Beteiligten betrachteten den Angeklagten Reinhold Hi als den eigentlichen Bauherrn, Gelänehmer und Vermieter der zu erstellenden Wohnungen.

In der Folgezeit ließ sich der Angeklagte Reinhold HB von seiner Ehefrau allmählich die auf ihr Konto

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eingszahlten Baugelder von 3.000.- DM und 5.000.- DU aushändigen und verausgabte sie restlos für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke. Nachdem die Geschädigten dieses Geschäftsgebaren aufgedeckt und Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatten, zahlte der .Angelilagte an die TED 1|.500.- DIE und an DB 1.390.- DM, außerdem brachte er dem Bp ei Ausbau einer Wohnung weitore 1.500.- DM gut.

Die Strafkammer hat nicht feststellen können, daß die Angeklagte Hildegard Heinze bei Herausgabe der Gelder von 3.000.- DM und 5.000,- DM bereits davon Kenntnis hatte, daß ihr Marm diese Beträge zweckwiädrig verwenden würde.

2.) Später ließ sich der Angeklagte Reinhold Hg von insgesamt sieben Personen Baukostenzuschüsse zum Ausbau der Grundstücke Hgp-Tggip-Strase @& uni Cm Straße @@P geben. Diese Grundstücke gehörten weder ihn noch seiner Ehefrau. Sie standen zum Verkauf. Keiner der beiden Angeklagten hatte aber ein festes Vertragsangebot der Eigentümer erhalten. Die Angeklagten wußten auch, daß sie nicht in der Lage waren, die Grundstücke zu kaufen,

Von den Baukostenzuschüssen von insgesamt 10.200.-DU, die der Angeklagte Reinhold Hg zum Zwecke des Ausbaues der erwähnten beiden Grundstücke erhalten hat, hat er später einen Teil an die Geschädigten zurückgegeben.

Bei den Verhandlungen mit diesen sieben Geschädigten über die Hergabe der Baukostenzuschüsse hat die Angeklagte Hildegard Hg ihren Thenann teilweise vertreten; sie hat sämtliche von ihrem ilann entworfenen Verträge unterzeichnet und die Baukostenzuschüsse entgegengenommen, die meistens durch Einzahlung auf ihr Bausparkonto, gelegentlich aber auch an sie persönlich geleistet wurden. Zu dieser Zeit wer die Angeklagte Hildegard Hp von ihrem Mann bereits darüber unterrichtet, daß er die Gelder nicht für die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwenden wollte.

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3.) .n 8.September 1950 wurde über das Vermögen des Angeklagten Reinhold Hp das Konkursverfahren eröffnet. Nach dessen Eröffnung trat er von einer ihm zustehenden Forderung an den Dachdeckermeister Friedrich FB zur Begleichung einer fälligen fechnung für Dachdeckerarbeiten 284,73 DM ab und an die Firma OB zur Beglcichung einer Rechnung von 21.12.1949 645.- DM. Beide Abtretungen wurden auf die Zeit vor Konkurseröffnung zurückdatiert.

Die Strafkamner hat den Angeklagten Reinhold Ee wegen Untreue in zwei lällen, wegen eines fortgesetzten Betruges und wegen Gläubigerbegünstigung gemäß § 241 KO zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu Gelästrafen von 1.000.- DM und 1.500.- DM, hilfsweise Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie ihm die Ausübung des Berufes als Bauunternehmer auf die Dauer von drei Jahren untersagt. Die Angeklagte Hildegard HB hat das Lanägericht wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Gelästrafe von 300.- IM verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte tevision eingelegt.

II. Die Revision des Angeklagten Reinhold Hg ist im wesentlichen unbegründet.

1.) Soweit die Revision geltend macht, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, richtet sie sich in unzulässiger Weiso gegen den festgestellten Sachverhalt.

2.) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, die Strafkarmer habe ihre Feststellungen im einzelnen nicht ausreichend begründet. Nach § 267 StPO braucht das Urteil nur diejenigen Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmele des angewandten Strafgesetzesa gefunden werden. Das ist geschehen,

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3.) ös trifft auch nicht zu, daß das Urteil widersprechende Feststellungen enthält. Wenn das Urteil über die Verwendung der von BR und der Tg hingesebenen Gelder ausführt, der Angeklagte habe, ohne daß im einzelnen aufgeklärt werden könne, aus welchen Grunde dies geschehen sei, diese Golder im wesentlichen seinen früheren Angestellten Tip ür dessen Bau zur Verfügung gestellt, so widerspricht das nicht der späteren Feststellung, der Angeklagte habe jedenfalls auch erhebliche finanzielle Vorteilo dabei erstrebt und gehabt.

4.) Unzutreffend ist auch die Ansicht der Revision, in den Betrugs- und Untrcuefällen sei insoweit kein Schaden entstanden, als der Angeklagte später Beträge an die ‚a Geschädigten gezahlt oder sie sonst entschädigt habe. Des geschah nach den Feststellungen des Urteils erst, nechden die strafbaren Handlungen begangen waren und der Erfolg eingetreten war, Die Zahlungen bedeuten also nur die Wiedergutmachung des Schadens, sie können daher nur beim Strafmaß Berücksichtigung finden.

5.) Auf die erhobene allgemeine Sachrüge ist das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft worden.

a) Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges und wegen Konkursvergehens bestehen im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen keine Bedenken.

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b) Zweifelhaft konnte nur sein, ob der Angeklagte zu Recht wegen Untreue verurteilt ist. 3edenken in dieser Beziehung könnten nur daraus hergeleitet werden, daß die schriftlichen Verträge mit Digg und der TB von der Angeklagten Hildegard Tg abgeschlossen und die Baukostenzuschüsse auf deren Konto eingezahlt worden sind. Soweit aus den Urteilsfeststellungen ersichtlich, war der Angeklagte Reinhold Egg nicht verfügungsberechtigt über diese Konten; er lebte mit der Angeklagten Hildegard HM in Gütertrennung.

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Trotzden hat die Strafkammer zu Recht angenommen, daß sich der ıngeklngte Reinhold Hp der Untreue in diesen beiden Fällen schuldig gemacht hat. Da nach den Feststellungen sämtliche Beteiligten, obgleich sie nach außen die Verträge mit dor Angeklagten Hildegard Hg abschlossen, den Ingeklesten Reinhold Tg nach seinen ganzen Äuftreten als den cigentlichen Bauherrn, Geldnehmer und Vermieter Ger zu erstellenden Wohnungen ansahen, übertrugen sie rindestens auch ihm die Pflicht, ihre Interessen in Jezug auf üiu eingezahlten Baukostenzuschüsse wahrzunchmen. Der ingeklagte Reinhold Hi war Bauunternehner; es ergibt sich deshalb aus den Urteilszusammenhang, daß die Beteiligten aus seinen Vorhaben entnahnen, er und nicht scine Zhs’rau werde über die Verwendung der Gelder im einzelnen bustimmen, auch wenn er über sie nicht unmittelbar, sondern nur nach Zustimmung seiner ühefrau verfügen konnte, und daß sich auch der Angeklagte hierüber im klaren war. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat mehrfach zusgesprochen, es sei für die Anwendung des § 266 StGB nicht erforderlich, daß der Treuverpflichtete in einen unmittelbaren Vertragsverhältnis zu demjenigen steht, dessen Vernögensinteressen er wahrzunehmen hat (vgl. BGEHSt 2. 324). Das Reichsgericht hatte sogar schon für die frühers Fassung des § 266 StGB die Nöglichkeit anerkannt, daß derjenige, der als Bevollmächtigter eines enderen einen Auftrag zur Besorgung fremder Vermögensgeschäfte übernimmt, Untreue begehen kann (vgl. RGSt 62, 15 /T87; 61,1 und 174). Um so mehr muß das für den neuen Untreuetatbestand gelten,

6.) Durchgreifenäe Bedenken bestehen gegen das Urteil nur insoweit, als dem /ngeklagten Reinhold Hgg die Ausübung des Berufs als Bauunternehmer euf die Dauer von drei Jahren untersagt ist. Tür diese kiaßnahme enthält das Urteil keinerlei Begründung. Das ist nicht nur ein verfahrensrechtlicher Fehler, der als solcher hätte gerügt werden müssen, sondern verstößt auch gegen das sachliche Straf-

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zecht. Denn das Revisionsgericht ist mangels jeglicher Begründung nicht in der Lage nachzuprüfen, ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen des § 42 1 StGB bejaht hat. Deshalb muß das Urteil insoweit aufgehoben werden.

Die Verhängung des Berufsverbots ist eine sehr einschneidende Maßnahne. Sie bedarf deshalb sorgfältiger Begründung, insbesondere wenn es sich um einen bisher unbestreften Angeklagten handelt. Wesentlich ist, ob nach der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten die Wahrscheinlichkeit besteht, er werde sich auch durch die Verbüßung der Strofe nicht von weiteren Straftaten unter Ausnutzung des Berufes, dessen Ausübung ihm untersagt werden soll, abhalten lassen (vgl, RGSt 74, 54 u. BGH 3 StR 358/52 v.29.8.52).

III. Die Revision der Angeklagten Hildegard Hain

ist offensichtlich unbegründet. Sie richtet sich nur in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkamner.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts,.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer