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BGH Entscheidung vom 19.06.1952 – 5 StR 214/52

5. Strafsenat

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5 StR 214/52 6 ash N

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1,) den Magazinarbeiter Carl N geguup, .. geboren om EEE 1883 in mW rn., wohnhaft in

"SCHE, “>. WG, TOD,

: 2.) den Melker Wilheln c EEE, geboren am EEE 1902 ir Tamm wohnhaft in "EEE r.@@, Kro. CHE,

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit

hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. Sitzung vom 19.Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann

als Vorsitzender, as Bundesrichter Dr. Waschow Fu :, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter,

_ Bundesanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt:

Auf die Revision der Angeklagten Cie und NEED wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 30.0ktober 1950, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Schuldausspruch dahin berichtigt,

a) daß die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt,

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b) der Angeklagte CB wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, der Angeklagte Nil wegen Freiheituberaubung in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in einem weiteren Falle verurteilt ist.

im Strafausspruch wird das Urteil, soweit es

älese Angeklagten betrifft, mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. ‘

Im übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent- __ ‚soheldung über den Strafausspruch sowie über die -: Kasten der Revisionen an die Strafkammer des Land-' gerichts in Hildesheim zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Im Rahmen der nach dem 30.Januar 1933 einsetzenden Terrormaßnahmen gegen politische Gegner der NSDAP kam es auch in dem Dorfe Kemnade zu erheblichen Ausschreitungen gegen die Angehörigen der Linksparteien, die sich am 27.März und 27.Juli 19535 zutrugen. Den Angeklagten NG, der damals Ortsgruppenleiter der NSDAP in Kemnade war, und CME, der Angehöriger der NSDAP und der SA war, ist zur Last gelegt worden, daß sie sich im Rahmen dieser Ausschreitungen des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (NW ir einem Falle, EEE in zwei Fällen) und durch dieselbe Handlung gemeinschaftlich mit weiteren Mitangeklagten in mehreren Fällen der gefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung schuldig gemacht hätten.

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte CGEEEEEEEED wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, der Angeklagte Nwwegen eines Verbrechens gegen die Wenschlichkeit zu 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Dagegen ist das Schwurgericht der Ansicht, daß die Strafverfolgung wegen gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung verjährt sei, da bis zum 8.Mai 1950 keine Unterbrechung der Verjährung eingetreten sei.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte New in vollem Umfange Revision eingelegt; der Verteidiger des Angeklagten CB hat in der Begründung der Revision diese auf das Strafmaß beschränkt.

A. Die Revision des Angeklagten CE.

Da sich bei den Akten keine ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigera 77 ”ırürknahme der Revision

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befindet (§ 302 StPO) und er zunächst allgemein Revision eingelegt hat, kann die nachträgliche Beschränkung auf das Strafmaß nicht als teilweise Zurücknahnme beachtet, die Revision muß daher als unbeschränkte behandelt werden. Als solche ist sie jedoch zum Schuldausspruch nicht begründet worden.Dr aber die.nach § 343I StPO eingetretene Hemmung der Rechtskraft durch den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist allein nicht beseitigt wird, ist die Sache weiter bis zur Entscheidung über die Revision rechtshängig. Daher sind Verfahrenshindernisse jetzt noch von Amts wegen zu beachten (vgl RG DStR 1939, 287; EMR § 343, Anm.4; § 344, Anm.6).

Ein solches Verfahrenshindernis liegt vor. Denn die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die Milltärregierung ihre Verordnung Nr. 47 durch die Verordnung Nr.234 vom 31,.August 1951 (ABl Nr.65, S.1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des Art.II § 1c K617 Cisrichtsbarkeit entzogen hat.

Der Wegfall dieser von Amts wegen zu beachtenden Progzeßvoraussetzung führt nich+ zur Einstellung des Verfahrens. Denn das Schwurgericht hat zu Unrecht die Handlungen des Angeklagten nicht nach dem nunmehr ausschließlich in Betracht kommenden deutschen Strafrecht abgeurteilt. Es: ist rechtsirrig zu dem Ergebnis gekommen, daß insoweit die Strafverfolgung verjährt sei. Es geht bei Prüfung dieser Frage zutreffend davon aus, daß die in der. Zeit bis zum 8.Mai 1945 unterbliebene Strafverfolgung und die hierdurch herheigeführte Überschreitung der Frist des § 67 StGB der Aburteilung nach deutschem Racht nicht entgegensteht. Das ist in Art I § 1 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23.Mai 1947 (VOB1 BZ 8.65) ausdrücklich ausgesprochen. Daß die Anwendung

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dieser Verordnung weder gegen Art 3 Abs.1, noch gegen Art 103 Abs,2 GG verstößt, haben der Bundesgerichtshof, auch der erkennende Senat, bereits wiederholt entschieden.

Das Schwurgericht hat aber eine Prüfung unterlassen, ob die Verjährung nicht weiterhin nach § 69 Abs 1 StGB geruht hat, Die Verordnung vom 23.Mai 1947 hat diese Bestimmung nicht hinfällig gemacht. Hiernach ruhte die Verjährung während der Zeit, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden konnte. Das war der Fall, solange nach der Proklamation Nr.1 des Obersten Befehlshabers der allilerten Streitkräfte die deutschen Gerichte geschlossen waren. Damit waren alle Verfolgungshandlungen für deutsche Gerichte auf Grund gesetzlicher Vorschriften ausgeschlossen, solange nicht ein deutsches zuständiges Gericht wieder eröffnet worden war. Bis dahin ruhte die Verjährung (vgl. BGH St 1, 905 2, 54).

Nach den in der Revisionsinstanz angestellten Ermittlungen ist von allen in diesem Falle. für die Strafverfolgung zuständigen Gerichten als erstes das Landgericht in Hildesheim am 2.Juli 1945 wiedereröffnet worden. Bis zu diesem Tage ruhte daher die Verjährung. Nach den Akten ist die erste gemäß § 68 StGB zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung am 19.Juni 1950 vorgenommen worden. An diesem Tage hat der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer verfügt, daß die Anklageschrift an die Angeklagten zuzustellen sei. Da die Strafverfolgung wegen der nach deutschem Strafrech$ abzuurteilenden Taten in fünf Jahren verjährte, war deher die Strafverfolgung am 19.Juni 1950 noch nicht ausgeschlossen.

Da das Schwurgericht dei Szchverhalt, auch soweit

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es für die Beurteilung nach deutschem Strafrecht erforderlich ist, bereits erschöpfend gewürdigt hat und der Angeklagte durch die Anklage auf die hierbei in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen war, konnte das Revisionsgericht von sich aus den Schuldausspruch berichtigen,

Der Angeklagte CBHnat sich Aurch fünf selbständige Handlungen des Vergehens der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB), in drei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig gemacht.

Das Schwurgericht hat zunächst festgestellt, daß der Angeklagte gemeinsam mit den früheren Mitangeklagten KO und De an 27.März 1933 Dei einer Haussuchung den Zeugen Dggp mit einem mit Sand gefüllten Gumischlauch so über die Schläfe schlug, daß er zu bluten anfing. Auch erschien er am selben Tage mit den schon erwähnten Mitangeklagten und weiteren SA-Männern

bei dem Zeugen WE, der mit Gummiknüppeln und an-

dereh Werkzeugen unter maßgeblicher Beteiligung Cum Es bewußtlos geschlagen wurde. Danach sind alle Tatbestandsmerkmale des § 223a StGB erschöpfend festgestellt.

Weiter ist festgestellt, daß am 25.Juli 1933 im Rahmen einer "Überholungsaktion!", an der auf Anfordern der Polizeischule Holzminden Angehörige des SA-Sturmes Holzminden teilnahmen, mehrere politische Gegner in die Gastwirtschaft Pi bestellt oder gebracht wurden. Dort mußten sie nacheinander sich zunächst längere Zeit mit dem Gesicht zur Wand aufstellen. Sodann wurden sie durch ein Spalier von SA-Maännern in den Saal im ersten Stock geführt. Schon hierbei wurden sie geschlagen und anschließend im Saal mit Gummiknüppeln und auf andere Weise schwer mißhandelt. Hierbei hat CEEREB, wie fastgestellt ist, die Zeugen RB und Gap geschlagen.

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Außerdem holte er mit Grei weiteren Angeklagten, darunter N, den Zeugen FEB aus seiner Wohnung in die Gastwirtschaft PEW. Der Zeuge wurde zunächst bei einer Haussuchung in seiner Wohnung mißhnndelt, dann auch anschließend wie die übrigen Zeugen im Saal der Gastwirtschaft PB. Auf dem Wege wurde er mit Gummiknüppeln bearbeitet und mit einem Dolche bceäroht,

Hiernach ist auch für die Handlungen des Ange» klagten am 25.Juli 1933 der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung im Sinne der Anklage gegeben, auch bedarf es keiner weiteren Ausführungen, daß gleichzeitig der Tatbestand des § 239 StGB (Freiheitsberaubung) erfüllt ist.

Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite sind vollständig getroffen. Es wird in diesem Zusammenhange nur noch darauf hingewiesen, daß für den zweiten Pall der Angeklagte sich nicht darauf berufen kann, er habe auf Befehl gehandelt. Dem steht § 4 der schon angeführten Verordnung vom 23.Mai 1947 entgegen.

Das Schwurgericht hat, im Hinblick auf die von Ihm allein angenommenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die Taten des Angeklagten CD on 27.März und 25. Juli 1933 jeweils als eine Handlung aufgefaßt. Dies 1§ 8t sich für die Beurteilung nach deutschem Strafreoht nicht aufrechterhalten, da es sich um Angriffe auf höchstpersönliche Rechtsgüter handelt. Es müssen daher aie verschiedenen festgestellten gefährlichen Körperverletzungen (Fälle Dep, WEEEEEEED, Tem, Geis und FEREES GEB) jeweils als eine Handlung angesehen werden. Diese steht in den drei letztgenannten Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung.

Auf die sich nur mit der Strafzumessung befassenden Ausführungen der Revision braucht schon deshalb

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nicht eingegangen zu werden, weil der nur wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit ergangene Strafausspruch ohnehin aufgehoben, sodaß die Strafe nunmehr ausschließlich dem deutschen Strafrecht entnommen werden muß.

B. Die Revision des Angeklagten NWgm-I.

Die Revision des Angeklasten NilWpeanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrügen gehen fehl.

Die Revision macht geltend, daß die Verteidigung des Angeklagten in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden sei. Die Beschränkung wird darin erblickt, daß eine Reihe von Fragen der Verteidigung Zütückgewiesen worden sei, die darauf hinausgingen, daß in den Jahren 1931 und 1932 auch Nationalsozialisten von pälitischen Gegnern mißhandelt worden seien. Ausweislich des allein maßgeblichen Protokolls über die Hauptverhandlung ist ein Beschluß des Gerichts ber die Zulässigkeit dieser Fragen nicht ergangen. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts hat dieser von sich aus die Fragen des Verteidigers des Angeklagten NP üper die früheren Mißhand-Jungen von SA-Männern als unerheblich nicht zugelassen, Damit sind die Voraussetzungen des § 338 Abs 8 StPO nicht gegeben, da es der Verteidiger unterlassen hat, einen Beschluß des Gerichts nach § 242 StPO herbeizuführen. Im übrigen waren die Fragen auch, jedenfalls . in Bezug auf die Schuldfrage, unerheblich.

Soweit der Verteidiger des Angeklagten in dem Schriftsatz vom 3.April 1951 seine Revisionsbegründung dahin richtigstellen wili, da3 die verfahrensrechtliche

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Rüge in erster Linie die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht habe beanstanden wollen, so kann er hiermit nicht gehört werden. In der Revisionsbegründung ist diese Rüge nicht in einer der Vorschrift des § 344 II StPO genügenden Form erhoben worden. Das Nachschieben von Verfahrensrügen nach Ablauf der Begründungsfrist ist nicht zulässig.

II.

Die sachliche Rüge befaßt sich in erster Linie mit der Anwendbarkeit des Kontrollratsgesetzes Nr.10, Hierauf braucht schon um deswillen nicht eingegangen zu werden, weil die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit aus denselben Grüßden entfällt, wie sie bei der Revision des Angeklagten EEE erörtert worden sind. Aus den ebenfalls dort angeführten Gründen ist auch die Strafverfolgung der Taten des Angeklagten New, soweit sie nach deutschem Recht zu beurteilen sind, nicht verjährt.

Auch bezüglich dieses Angeklagten ist der Sachverhalt vom Schwurgericht erschöpfend gewürdigt worden, s0- @aß das Revisionsgericht in der lage ist, von sich aus den Schuldausspruch in Bezug auf die nach deutschen Strafrecht vorliegenden Straftatbestände zu berichtigen. Die von der Revision behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze liegen nicht vor.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte Neimmdie Verhaftung der am 25.Juli 1933 mißhandelten Zeugen Köln und Rip veranlaßt, er hielt sich in Kenntnis dessen, was geschah, in der Gastwirtschaft POEEEEB auf und war an der Verhaftung und MiB- hendlurg FEEDS beteiligt. Zum Nachweis, deß Neue» die Verhaftung der genannten beiden Zeugen veranlaßt hat, verwertet das Schwurgericht eine spätere Außerung des

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Angeklagten, die dehin ging:"Na, ich soll euch wohl noch /Terfärten lassen". Es mag der Revision zugegeben werden, daß aus dieser Äußerung allein noch nicht der Schluß gezogen werden muß, daß Naumer die Verhaftung der Zeugen Kö und RE veranlaßt habe. Das ist aber nicht entscheidend, es genügt, daß er möglich ist. Das Schwurgericht hat weiter festgestellt, daß sich der Angeklagte in Kenntnis der Vorgänge in der Gastwirtschaft Pi» dort aufgehalten und die Freiheitsberaubung gebilligt F hat. Hierbei ist darauf hinzuweisen, daß sich die Zeugen gerade in den unteren Räumen der Gatwirtschaft für längere Zeit mit dem Gesicht zur Wand aufstellen mußten, {5 Außerdem darf in diesem Zusammenhang nicht außer acht gelassen werden, daß NW sich bewußt sein mußte, schon seine Anwesenheit als Ortsgruppenleiter unterstütze maßgeblich die von ihm nicht persönlich vorgenommenen Handlungen der übrigen Angeklagten. Hiernach ist der Schluß der Strafkamer, daß der Angeklagte sich bewußt und gewollt als Täter an den Freiheitsberaubungen beteiligt hat, nicht zu beanstanden. Schließlich ergibt sein Eingreifen im Falle auch in Bezug auf die übrigen Handlungen, daß er nicht nur als Gehilfe tätig sein wollte. Ob der Angeklagte bei den Mißhandlungen des Zeugen TÜRE selbst Hana angelegt hat, ist gleichgültig. Nach dem Zusammenhang ist er in ülesem Falle als Mittäter auch hinsichtlich der begangenen Körperverletzungen anzusehen.

Wie im Falle CE, so hat auch hier das Schwurgericht im Hinblick auf das Verbrechen gegen die Menschlichkeit die Handlungen des Angeklagten, die sämtlich im Rahmen der "Überholungsaktion" am 25.Juli 1933 vor-

. genommen worden sind, als eine Tat angesehen. Wie bei der Verurteilung des Angeklagten CEEB so steht auch hier jedoch der Annahme einer Tateinheit entgegen,

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daß eg sich um Angriffe gegen höchstpersönliche Rechtsgüter handelt. Es liegen also zunächst zwei selbständlge Freiheitsberaubungen vor (begangen gegenüber

REED und KU. Dazu hat sich in Falle TEEEEEED der Angeklagte NWiillBtateinheitlich des Vergehens der &efährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) und der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) schuldig gemacht. Deientsprechend war das Urteil zu berichtigen.

Auch in diesem Fall hat nunmehr die Strafkammer ale nach diesen. Gesetzen verwirkte Strafe festzusetzen.

Dr. Neumann Dr. Waschow Dr, Koffka

Schmidt Siener