Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 03.01.1952 – 3 StR 544/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen, dss Volkes
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In der Strafsache
gegen
den selbständig en Kaufmann Reinhold August
> um =: = GREEN: > GEEEEEHEED Strasse zeboren an 1913 in DEE,
wegen fortg esetzter Urkundenfälschung
at der 3. Strafsenat des Bandesgerichtshofs in ‚der Sitzung vom 3. Januar 1952, an ‚der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krause
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof, Dre usch Bundesrichter Dr, © u | Bundesrichter Scharpenseel Bundesrächtet Dr Bei aus
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ustizanges \ BE _ . als Urkunäs mter der Geschäftsstelle;
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für Recht er! annts
Die Revision des Angeklagt Landgerichts in Berlin von 8o worfen. Der Angeklagte hat die Kosten se nes | Rechtenittele v zu trageno Et, ı a
Auf die Revision er. taatsa Awaltschaft wird das genannte Urteil zit ‚den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben; soweit. der Angeklagte freig esprochen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur ander= _ weiten Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Bechtsmittels. der. Staatsanueltschaft, en das. Landgericht zurückverwiesen. S .
en ge& gen das. Urteil des. Februar 1951 wird. ver-
Yon Rechts wegen
eründes
Der Angeklag te ist wegen. for tgesetzt ver Urk sunden-.. „Fälschung ans telle einer an sich verwirkten Geräng-
nisstrafe von 50 .Ta ‚gen zu einer Geldstrafe von 450 DN-Vest verurteilt, im übrigen Zreigesprochen worden,
ohl der Angel :lagte als.
Gegen dieses Urteil haben soı
sionen "Zuständig, da Verletzung des $ ce scheidung über beide Goltäärch 45, 29).
Die Revision des Angeklagt: ist unbegründet den F# Feststell ungen des Landge ichts hat er vom April | pis August 1950 la fen e verschiedene Auftragesber Textilien verkauft, ee) s dem. Ostsektor von: a
oder aus der Ost bzone st: 0. ZU seinen grösserer 2 gehörte auc r mi tangeklagte SED ; _ wohnte. Nachden SD
en Angeklagt ten geliet ers
Auftraggebern
der im Ostsektor von B | schon einige Zeit Waren an hatte, erklärte ihm‘ letzterer, Vest als Auftraggeber benöt tige. AlS Be]
keinen ee fand, ‚der. seinen Namen für diese Geschäfte geben wollte, gab er im Geschäft des, TED
zu.
seit dem 22% Joni 1950 den Namen eines ihm bekannten; im Westsektor Tg wohnenden Ku :n, dessen Ge-
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burtsdaten er kannte, und unterschrieb äie Auftragsze ttel von da an mit dem Nanen nn. Das tat er
»dass.erT Adressen. von
auch in Gegenwart des SD. dem er unter seinem ichtigen Namen bekannt Ware Ebenso quittierte er auf lesen Zetteln nit dem Namen Kam den Empfang des kaufserlöses, Do) nahm diese Zettel zu seinen n Geschäftspapieren und liess die Eintragungen ins
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Trödelbuch mit dem Namen "Ku vornehmen, Der Angeklagte bevah vie such. die ‚Auftragszettel bei seinen Trödelbuch aufs Über dessen Bei veiserheblichkeit für die Polizei war er bei der “inrichtung belehrt worden. Trödelbuch und Belege hielt er für die Kontrollen der Polizei, mit denen er rechnen musste; bereit, legte auch beides bei der & ontrolle seines Betriebes vor. Dabei erklärte er auf Rückfragen, dass er. den Auf-
braggever Kg nicht kenne °
DEE Tanagsrıcht STELTERT Fr srin"ein Fortgesetz=
tes Vergehen nach § 267 St0B, wobei es bemerkt, dass schon das Bereithalten zur beliebigen Sinsicht durch üle Behörde den Tatbestand erfülle, Die Anklag € hat-
PB}: tirtung zur. Urkundentälsehung zur Last gelegt» Das, Landg sricht hat i nsoweit in gen. Gründen freigesprochen, da — zwar an den Mitangeklagten EU | das Ansinnen gestellt ı Bee stadresse zu bring N, Jeaseh nicht nachzuwei-
sen sei, dass er auch auf die Aabe, sich eines fremder Na iens zu.bedi enen. Dagegen Ei
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habe er in Ker nntnis de: Die Revision des Ar Anwendung des § 267 StGB verständnis ! “5 mit ei .
bsstraft werden, da nach E
se T2t und könne desha
ger Rechtoprechung
ungen“,
"dieses Einvers +ändnis den Ta nr der Ur:
fest, dass der Angeklagte die Tigenmächtigkeit M-WEB <ekannt habe; die Ausführungen zur Trage der ‚Anstiftung liessen vielmehr auf eine gegenteilige
Überzeugüng der Strafkamner schliessen,
Die Rüge ist unbegründet. Das Urteil trifft zwar Keine ausdrückliche Feststellung in dem erörterten Sinne, Dazu bestand aber auch keine Ver Panlassung, weil BAM sich selbst dann nach § 267 StGB strafbar gemacht hätte, wenn er die Erlaubnis des — zur Zeichnung mit dessen Namen getadt hätte, so:das es- insoweit auf den angeblichen Irrtum des Angeklagten rechtlich nicht ‚ankommt. Denn ale Auffassung der Revision, dass nach allgemeiner Rechtsprechung der Tatbestand der Urkundenfälschung stets entfalle, wenn der Namensträger, ale Erlaubnis. zur Zeichnung
mit seinem Nanen. ei teilt habe, ist unzutreffend. ob
die Annahme einer Url zandenfälschung schon ‚dann begründet ist, wenn die: Ermächtigung zum Unterzeichnen
nit fremden Namen dazu benutzt werden ‚soll, ; um eine strafbare Handlung ZU - begehen (verneinend RESt 75, 46; bejahend RG HRR: 1939 Nr. 662), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls scheidet ein fälschliches Antermit fremden Namen nur
tigen der Urkunde beim Zeichnen
dann aus, wenn folgende Voraussetzung en zusa mmentref-
ihn zu
b) er ist bezugt,.
vertreten Lahsen
8 RGSt 75, 46, in der die Dishe-
rige Rechtsprechung des Ben ugerishte- in den vorste-
(vel die Entscheidun
henden Sätzen zusammengefasst ist). Im vorliegen Fall ehlt es bereits ander ersten Voraussetzung denn BEE =: - und Gas vuss te der Angeklagte jedenfa alls-
er Ze ichnung den Namensträger gerade nicht verein erwecken wollen, Kup
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a, sondern den Ansch
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habe die Unterschr Äitt persönlich vollzogen. Danit.
fehlte ihm aber der Wille zur Vertretung des Namens-' trägers. Delbst wenn also E33 in den gesamten Sach-. : verhalt eingeweiht gewesen wäre, ‚und.die Ermächtigung
zur Zeichnung: erteilthitte, wären äie Urkunden fälschlich angefertigt; denn- entscheidend. ist allein, von. wem die Urkunde geistig herrührt, "nicht wer sie Körperlich vollzogen hat. Demzufolge ist das. Binverständnis des Namensträgers dann unerheblich, wenn durch den
Gebrauch. des fremden Namens. ein falscher Schein hin-
sichtlich des Urhebers der urkundlichen Erklärung erweckt werden soll (vgl ReSt 68 , 240; 76, 125). Es ge-
nügt also zum Ausschluss des. 8 267 ‚StB nicht, wenn
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der Namensträg
er a Namen hergibt; „die in
Sommer. der den. Tatbestand
r Urkunden nicht. aussc! NnLos
Berichts zutrifft %,
ss das Bereitlegen. zur erwarteten’ min
sicht durch die Benör brauchmachen. 3m Sie 2
ne des Gesetzes sei; } RGSt 40, 2533 e 394 dem fest,
as Urteil stellt nase
er von vornherein vorhatte, nen krollorgn ‚nen ae
‚ sächlich zum Zwecke der Täuschung vorgelegt und dabei erklärt hat, a | sei ihm unbekannt. Da die Straf- | kammer nur eine Sortgesetzte Urkundenfälschung engenommen hat, wird das Ergebnis durch eine möglicherweise unzutreffende Würdigung des Bereitlegens nicht besinträchtigt. Auch auf die Strafzumessung ist sie ersichtlich ohne Einfluss gewesen. - . |
Nach allem war äie Revision des Angeklag ten zu verwerten.
Zur. Revision der. Stestsanneltschaft
1.) Der Umfang der von. der Staatsamtaltschaft einge-
legten Revision ist aus. der Rechtfertigungsschrift nicht.
klar ersichtlich: Der Revisionsamtrag bringt eine Beschränkung des Rechtsmittels nicht zum: Ausdrucki es. ist Aufhebung des angefochtenen Urteils ‚schlechthin und. | Zurückverweisung der. Sache, beantra St, Gleichwohl i
anzunehmen, dass das. Urteil nur hinsichtlich Ges. a
spruchs angefochten ist, nicht. auch hinsichtlich: der Verurteilung nach § 267 SteB ga die Rechtfertigungs-.
schrift insoweit keine rungen enthält.
Die NFreisprechung m üb igent bezieht sich, wie
der Eröffnung ;sbeschlus n Verbindung. mit den A
gründen erg -ibt, au Ankl ge wegen ‚Betriebs eines
Gewerbes ohne behördliche Zulassung und wegen ver-
botenen Bezugs von Waren. aus, dem Ostsektor, deren tateinheitliches Zusammentreffen der Eröffnungsbeschluss
annimmt, Dieser hatte dem. ‚Ang klagten eine weitere
strafbare Handlung (Anstiftung zur Urkundenfälschung) zur Last gelesn und die Urteilsgründe enthalten
den Hinweis, nsoweit sei der. Angeklagte freizusprechen.
üs handelt sich hierbei jedoch nur um eine ungenaue Ausdrucksweise; denn‘ in ‚der Hauptverhandlung ist der Angeklagte darauf hing ewiesen worden; dass er bezüglich -der Urkundenfälschung auch ‚als Täter (wegen Gebrauch-
machens von unechten Urkunden) bestraft werden könne; und ersichtlich ist die Strafkanmer davon ausgegangen; dass es sich bei der Anstiftung zur Urkundenfälschung und dem Gebrauchnachen um denselben historischen Vor-
sang unter Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts
handelteo Verfahrensrechtlich k cam daher ein Freispruch
von der Anklage der Anstiftung. ur Urkundenfälschung
nicht in Betracht, so dass: der Urteilsspruch auf die-
se "Treisprechung" in den Gründen nicht bezogen werden. kann e E
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Ver freisprech: Urteils ist im übri-
gen, obwohl die Revisionsrechttertigung nur zur Pfrage
teilung nimmt, ohne Be Öffnungsbeschluss . wischen dem Gewer-Tarenbezug. angenommen htsmittels auf einen
rechtlichen Gesichtspuniet unzulässig wäre. Dabei ist
es gleichgültig, .ob.die Strarkamner. entgegen dem Er-
öffnungsbeschluss und irrigerweise mehrere selbstän-
äige Handlungen angenommen hat, ©. daraus. geschlossen
werden könnte, dass sie in den Urteilsgründen sowohl
von der Anklage wegen Gewerb vergehens wie. auch von äsr Anklage wegen verbotenen \
arenbezuges freispri icht (vol RGSt 59, 517). a
2.) Das Rechtsmittel. ist begründete
' Soweit allerdings ‚das: Urteil ein Gewerbevergehen (8 13 des Bsrliner Gewerbefreiheitsgesetzes vom 2ls. Oktober 19495 VOBl Seite 47) aus, subjektiven: Gründen für nicht erwiesen erachtet, ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar. Die Revisionsrechtfertigung enthält inso-
weit auch keine au usdrücklichen. Angriffe.
Jagegen ist der. Revision, soweit sie sich dagegen wendet, dass eine Verurteilung nach den 88 2. und 4 der Anordnung zur Durch? führung des Abkommens. über den Interzonenhandel 1949/50 vom 30; Dezenber 1 1949 (VoB1
'1950, Seite 5) erfolgt ist, ohne Einschränkung beizu-. treten. Das Urteil führt aus, dass der objektive Tatbest and 8° eben sei, weil der Angeklagte laufend ohne
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Genehmigung der Abteilung Wir rtschaft des Senats von Berlin Bekleidungsgeg ‚enstände aus den sowjetisch besetzten Gebiet bezogen habe, Jedoch hat die Strafkanmer von einer Bestra ‚fung abgesehen, weil sich der Ange exlagte im Irrtum über die Strafbarkeit dieses Bezuges befunden habe; es stehe ihm deshalb § 31 des (Berliner) Wirtschaftsstrafgesetzes zur Seite, Dabei wird insbesondere darauf ‚hingewiesen, dass etwa acht
Monate lang, in denen die Gevierbepolizei sich mit sei-
nem Betriebe bereits beschäftigte, und er seine Trödelbücher der Polizei vorlegte, keine Behörde an seiner Geschäftsg gebarung Anstoss genommen h habe, obwohl in. seinen Trödelbuch z& ehlreiche Ostadressen unter den Lieflerkunden seines Unternehmens verzeichnet gewesen. seien. Auch habe der Angeklagte unwiderlegt behauptet, dass er eine mündliche Auskunft ‚erhalten habe, wona ach. der Verkauf über den’ Ladentisch keiner "Globalg jeneh-
nigung" bedürfe,
Diese Ausführungen rechtfertigen gen Freispruch nicht. Hinsichtlich des. objektiven 1 Tatbestundes ist. ein Rechtsfehler nicht: erkennbar. Insbesondere ist
der Ansicht der Straf kammer. b zupflichten, dass. unter
"Bezug" im Sinne des Gesetzes auch die händlerische . Einfuhr zum Zwecke des Verkaufs, in Kommission oder.
zum Zwecke der Verl kaufsvermit lung zu verstehen. sei
und. dass nach der Art ‚des vom Angeklagten betriebenen Geschäftes dieser als der eigentliche Bezieher der.
Ware zu. betrachten sei. Dag egen sind die Ausführungen
der Strafkammer zur inneren Tatseite nicht erschöpfend»
Die Strafkanmer übersieht, dass. nach § 51 des Wirtschafts-.
strafgesetzes nicht jeder, sond rn nur der unverschul-
dete Irrtum die Strafbarkeit ausschliesst. Insoweit
lässt das ange? fochtene Urteil jede Erörterung vermis-
sen. us lässt zunächst nicht ek
ennen, von.sem der An-
geklagte die münd liche Auskunf rhalten haben will,
dass der Verkauf über den Ladentisch keiner Globalgenehmigung bedürfe, Des war aber wesentlich, weil nur denn geprüft werden kann, ob die Auskunft dem Angeklagten Anlass sein durfte, seine Tat für erlaubt zu halten. Die Auskunft eines beliebigen Dritten kann zwar einen Irrtum zur Folge ‚haben; er ist aber nicht ohne weiteres auch unverschuldet, Vielmehr hat der Täter ‚grundsätzlich sorgfältige Trkundigung ‚en einzuziehen, es sei denn, dass nach Lage der Umstände keinerlei Zweifel über die Erlaubtheit der Tat aufzukommen brauchten. Auch insoweit enthält das Urteil keine erschöpfende Prüfung des. Sachverhalts. Die Strafkam- „mer erörtert zwar zahlreiche Verdachtsmonent se dafür, dass der Angeklagte das Bezugsverbot positiv gekannt hat, geht aber. dann sofort zu. der Feststellung über, dass ihm diese Kenntnis. nicht: mit der notwendigen | Sicherheit nachgewiesen werden könne. Darüber, ob nicht diese Verdachtsmomente jedenfalls zu der F Feststellung ausreichten, dass der. Angeklagte im Zweifel über die Erlaubtheit seines Puns war, und demgemäss sorgfältige I Erkundigungen. hätte einziehen müssen, schweigen sich die Urteilsgrinde aus. Bestanden aber tatsächlich ZweiTels' und. hat: ‚der Angeklagte sich einfach über sie Hinweggesetzt, dann liegt ein Irrtum‘ 3 irtschaftsstra afgesetzes über-
im Sinne des § 31. des. haupt nicht vor. Der An eklagte has alsdann. mit
bedingtem Vorsatz gehandelt. Unter diesen Gesiohtspunkten wird daher die Straf kammer den Sachvorhalt
erneut zu prüfen haben. Über das, ‚Gewerbevergehen ist wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens ‚ebenfalls erneut zu befinden.
Die Entscheidung entspricht den Antrag des Oberbundesanwalts, BES
Krauss nn Busch”
Scharpenseel Balaus
Dr.Sauer