Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 30.05.1952 – 1 StR 505/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2320 078 \ 7 ı StR 505/52
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Verwaltungssekretärin Juliane DEE zu: rei: gebcren an EEE 1507 :n ru,
wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vcm 9. Dezember 1952, an der teilgencmmen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. «EB» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das ‚Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 30. Mai 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das’ Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2.
gründe: 1.) Die Angeklagte, die als Verwaltungssekretärin bei
dem Städtischen Wohifahrtsamt in Re neben ihren sonstigen Dienstaufgaben die Unterstützungen unterstützungsberechtigter Personen und die Beträge, die diese
etwa wegen eines Überempfanges an die Stadtkasse zurückzuerstatten hatten, zu berechnen und zur Kontrolle der Ausgaben und Einnahmen für die einzelnen Unterstützungsempfänger {kten und Sachleistungskarteien zu führen hatlte, ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung
in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und mit Urkundenfülschung (88 350, 351, 266, 267, 73 StGB) zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe verurteiit worden Nach den Urteilsfeststellungen hat sie in 11 Fällen Überempfänge, die sie den bestehenden Bestimmungen 2uwider selbst von Unterstützungsempfängern angefordert hatte und die diese gutgläubig an sie statt an die Stadtkasse zurückbezahlt hatten, nicht an die Stadtkasse abgeliefert. csondern zurückbehalten und für sich verbraucht. Um die Aufdeckung ihrer Verfehlungen zu verhindern, machte sie in den Akten und den Sachleistungskarteien der betroffenen Unterstützungsempfänger bewusst falsche Eintragungen, Aus demselben Grunde stellte sie ferner in einem der Fälle (A II 11 der Urteilsgründe) der rückzahlenden Unterstützungsempfängerin eine Quittung über den zurückbezahiten Betrag aus, die sie bewusst widerrechtiich mit dem Namen des Kassiers Lg unterzeichnete. In einem weiteren Falle (A II 5) trug sie, wiederum in der Absicht, sich den von einer Unterstützungsempfängerin zurückzuerstastenden Überempfang rechtswidrig zuzucignen,
in den Akten und der Sachleistungskartei der Unterstützungsempfängerin falsche Angaben ein, führte jedoch aus
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nicht geklärten Gründen ihr auf die Erlangung des Fickzahlungsbetrages gerichtetes Vorhaben nicht durch.
2.) Die Revision der Angeklagten ist zwar nur zur Hichtanwendung des § 51 Abs 2 StGB, also zum Strafausspruch, ausgeführt. Sie rügt aber allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts und ergreift daher auch den Schuldspruch. ’
Der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
a) Soweit das Landgericht die Angeklagte der schweren Amtsunterschlagung nach 88 350, 351 StGB schuldig erkannt nat, stellt das Urteil nicht klar, ob die Angeklagte schon bei der Empfangnahme der Rückerstattungsbeträge aus der Hand der Unterstützungsempfänger die Absicht gehabt hat, sich das Geld zuzueignen, oder ob sie die Geldbeträge noch in rediicher Absicht empfangen und erst nachträglich den Entschluss gefasst hat, sie nicht an die Stadtkasse abzuführen, sondern für sich selbst zu verwenden. Die Feststellung des Landgerichts, dass die Ingeklagte zur unmittelbaren Rückforderung der Überempfünge und zu ihrer Entgegennahne weder zuständig noch auch nur befugt war, die Annahne, dass sie im Fortseizungszusammenhang gehandelt habe, und die übrigen Tatumstände sprechen eher dafür, dass sie schon von vornherein die Absicht der Zueignung gehabt hat. In diesem Falle hätte sie sich nicht der erschwerten Amtsunterschlagung, sondern des Betrugs nach § 263 StGB schuldig gemacht (RGSt 68, 204, 209, 210; 70, 12; 73, 6; BGH
A StR 646/51 vom 6. Dezember 1951 und 4 StR 114/52 vom 16. Oktober 1952). Sie hätte, wenn nicht schon bei der Rückforderung, so doch bei der Empfangnahme der einzel-
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nen Geldbeträge den Zahlungspflichtigen die Zuständigkeit zum Empfang und die Absicht vorgetäuscht, die Gelder der zuständigen Kasse zuzuführen, die Zahlungspflichtigen durch den in ihnen hervorgerufenen Irrtum zu einer Vermögensverfügung, nämlich der Zahlung des Überempfanges an sie, veranlasst und dadurch fremde Vermögen beschädigt. Dabei .kann offen bleiben, ob die Angeklagte im Einzelfaile dem betroffenen Unterstützungsempfünger oder der Stadt (nicht dem Wohlfahrtsamt) RB >:er eleichzeitig beiden einen Vermögensschaden zugefügt hat. Es hing das davon ab, ob der Unterstützungsempfänger äurch seine Zahlung an die Angeklagte von seiner Rückerstattungspfiicht gegenüber der Stadt befreit wurde, wie das Landgericht ersichtlich angenommen hat, dem festgestellten Sachverhalt aber nicht ohne weiteres entnommen werden kann, oder ob das mangels Zahlung an die allein zuständige Stadtkasse nicht der Fall war (vgl RGSt 73, 6 und RG JW 1934, 2062 Nr 23). Vurde der Unterstützungsempfänger von seiner Rückerstattungspflicht frei, so schädigte die Angeklagte die Stadt in ihrem Vermögen. Wurde der Unterstützungsempfänger nicht frei, so fügte sie ihm einen Vermögensschaden zu; darüber hinaus gefährdete sie aber auch gleichzeitig den Rückerstattungsanspruch der Stadt gegen den Unterstützungsempfänger in einer Weise, der einer Vermögensbeschädigung gleichkam (RG aa0). Darauf, ob sich die Angeklagte bewusst war, wessen Vermögen sie durch ihre unredlichen Handlungen einen Schaden zufügte, könnte
es nicht ankommen; insoweit sind die Ausführungen auf
S 3 und 4 UA zu A II 2 und 4 und auf S 9 UA nicht bedenkenfrei.
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Im Falle A II 5 begegnet der Schuldspruch auch insofern Bedenken, als das Landgericht die Angeklagte neben dem irrtumsfrei angenommenen Vergehen der Untreue auch der versuchten schweren Amtsunterschlagung schuidig erachtet hat, ohne zu prüfen, ob sie nicht etwa im Sinne des § 46 Nr 1 StGB freiwillig von dem Versuch der schweren Amtsunterschlagung zurückgetreten ist Zweifel in dieser Beziehung ("aus nicht feststellbaren Gründen", UA S 4) hätten zu Gunsten der Angeklagten ausschlagen müssen.
Die Verurteilung wegen Untreue nach § 266 StGB zum Nachteii der Stadt Re uni im Falle A II 11 wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB und die Annahme von Tateinheit zwischen den beiden Vergehen und der erschwerten Amtsunterschlagung lassen keinen Rechtsfeller ersehen. Jedoch gibt der Schuldspruch noch insoweit zu Bedenken /nlass, als das Landgericht zwischen den sämtlichen einzelnen Verfehiungen der Angeklagten Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Das Urteil führt hierzu aus, die Angeklagte sei schon bei Beginn der Unregelmässigkeiten entschlossen gewesen, die sich ihr darbietende Gelegenheit zu nutzen, sich von den Unterstützungsempfängern Überempfänge aushändigen zu lassen und durch entsprechende Eintragungen in die Akten und Sachleistungskarteien die Unregelmässigkeiten zu verdecken; sie sei nicht etwa von Fall zu Fall einer besonderen Yersuchung erlegen, sondern habe auf Grund eines einheitlichen, von vornherein auf Wiederholung gerichteten Vorsatzes gehandelt. Diese Feststellung reicht nicht aus, einen Fortsetzungszusammenhang zu begründen, mindestens nicht zwischen den Fällen, die zeitlich nicht unerheblich aus-
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einanderiiegen (Fall A II 1 gegenüber den Fällen A II 2 pis einschliesslich 5,8 und 11; diese gegenüber den Fällen A II 6, 9, 10 und 12 und diese wiederum gegenüber dem Fall A II 7). Nach der ständigen Rechtsprechung des Dundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 1, 313, 315), der sich insoveit der Rechtsprechung .des Reichsgerichts (u.a
RGSt 66, 236; 72, 211) angeschlossen hat, muss der für die fortgesetzte Handlung erforderliche Gesamtvorsatz vor oder spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilaktes die sämtlichen Teile der von ihm gepianten Ilandlungsreihe wenn auch nicht in allen Einzeiheiten, so doch mindestens insoweit begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen. Die Feststellung des Landgerichts lässt einen solchen Gesamtvorsatz nicht erkennen, vielmehr nur den aligemeinen Vorsatz, Straftaten derselven Art bei sich bietender Gelegenheit zu wiederhoien. Für sich allein hätten allerdings die gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs bestehenden Bedenken keinen Anlass zur Aufhebung .des Urteils gegeben, da die Angeklagte insoweit nicht beschwert wäre, im Hinblick auf die Strafandrohung in § 351 Abs 2 StGB (Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis) auch nicht zur Frage der etwaigen Straffreihleit nach §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 für die vor dem 15. September 1949 begangenen Einzelhandlungen. In der neuen Hauptverhandlung wird aber das Landgericht die Frage des Fortsetzungszusammenhangs ohne Rücksicht darauf, ob es die Angeklagte in den einzelnen Fällen wiederum der schweren Amtsunterschlagung oder des Betrugs schuldig erachtet, unter Berücksichtigung der erwähnten Grundsätze zu prüfen haben.
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Für die neue Hauptverhandlung wird ferner auf fcigendes hingewiesen: Erkennt das Landgericht die Angeklagte des, sei es in selbständigen Handlungen, sei es in Fortsetzungszusammenhang begangenen, Betrugs schuldig, so steht dem die Annahme eines mit dem Betrug tateinheitlich zusammentreffenden Vergehens der Untreue zum Fachteil der Stadt rg nicht’ entgegen, aus den schen zur Frage der Vermögensbeschädigung beim Betrug dargeiegten Gründen auch dann nicht. wenn die ein zeinen Unterstützungsempfänger durch die Bezahlung der Überempfänge an die Angeklagte nicht von ihrer Rückerstattungspflicht gegenüber der Stadt befreit wurden: Das Landgericht wird auch zu prüfen haben, inwieweit sich die Angeklagte durch die unrichtige Führung der einzelnen Bücher und Sachleistungskarteien als Gesamturkunden in Tateinheit mit den übrigen Straftaten der Falschbeurkundung im Amte in der Form der Verfälschung amtlich anvertrauter Urkunden nach § 348 Abs 2 StGB schuldig gemacht hat.
b) Zur Strafzumessung beanstandet die Revision. dass das Landgericht zu Unrecht entgegen dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Hamburger die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB vemeint habe:
Die Rüge ist begründet. Zwar war das Landgericht nicht gehalten, aus der von dem Sachverständigen festgestellten geistigen und seelischen Beschaffenheit der Angeklagten hinsichtlich des Masses der Verminderung ihrer Zurechnungsfähigkeit dieselbe Schlussfolgerung wie der Sachverständige zu ziehen. Ebensowenig brauchte es, wie die Revision meint, schon deshalb einen zwei-
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ten Sachverständigen zuzuziehen, weil es dem Gutachten des Sachverständigen nicht folgen zu können glaubte. Jedoch erscheinen die Erwägungen, von denen sich das Landgericht bei der Beurteilung der entscheidenden Fragen hat leiten lassen, nicht irrtumsfrei. Der Sachverständige hatte sich nach sechswöchiger Bechbachtung der Angeklagten dahin geäussert; dass zw2r die neuropathisch veranlagte Ingeklagtie trotz ihrer als Geistesschwäche
im Sinne des § 5i StGB zu bezeichnenden grossen Nervosität und Stimmungslabiiität in der Lage gewesen sei, das Uneriaubte ihres Tuns voll einzusehen, dass aber infoige ihres krenkhaften Zustandes das Hemmungsvermögen mit grosser Wahrscheinlichkeit erheblich vermindert gewesen sei Das Landgericht ist demgegenüber zu der Anschauung gekommen, dass die Angeklagte in ihrem Hemmungsvermögen keineswegs erheblich beeinträchtigt gewesen sei: Es hat diese Überzeugung auf Grund des Eindrucks, den die Angeklagte in der Hauptverhandlung gemacht habe,
auf Grund dessen, was sie getan und wie sie es getan habe, und schliesslich auf Grund des "von dem Sachverständigen vorgetragenen tatsächlichen Untersuchungsergebnisses" gewonnen. Entscheidend war für das Landgericht vor allem, dass die Angeklagte "über einen längeren Zeitraum wohldurchdachte Unterschlagungen gemacht und durch wohlüberlegte falsche Einträge diese verschleiert habe"; hierzu gehöre, wie es meint, "nicht nur ein entsprechender Verstand, sondern auch eine bemerkenswerte Zieistrebigkeit und Beharriichkeit im Willen". Das Landgericht unterscheidet bei diesen Erwägungen nicht hinreichend zwischen einer krankhaften Störung der Verstandestätigkeit und einer solchen des Willenslebens. Ist nicht die Verstandestätigkeit, sondern nur das Willensvermögen
einer im Sinne des § 51 StGB geistig kranken Person durch die Geisteskrankheit beeinträchtigi, so kann sie, wie die Erfahrung lehrt, sehr wohl entsprechend ihren ungestört gebliebenen geistigen Fähigkeiten auch dann wchlüberlegt und zielstrebig handeln, wenn ihr Hemmungsvermögen erheblich vermindert, ja sogar aufgehoben ist; das kann nescnders dann der Fall sein. wenn die geistig. kranke Person, wie hier, Handlungen begeht, die innerhalb ihres gewohnten Arbeitsgebietes liegen.
Bleibt der Sachverständige in der neuen Hauptverhandiung auf seiner Meinung bestehen und vermag sich ihm das Landgericht wiederum nicht anzuschliessen. wird es bei dieser Sachlage auf die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen nicht verzichten können.
Im übrigen sind die Strafzumessungserwägungen nicht gerügt; sie lassen insoweit auch keinen Rechtsirrtum er-
sehen.
3.) Auf die Revision war hiernach das Urteil in vollem Umfange aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurück-
zuverweisen.
‚ Richter Dr. Peetz Mantel Gianzmann Jagusch