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BGH Urteil vom 23.05.1952 – 2 StR 20/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 9 zitierte Normen

Leitsatz

I. Hat das zum strafrechtlichen Teil des Urteils . eingelegte Rechtsmittel nur eine Änderung des - Schuld- und Strafausspruches oder Aufhebung = des Urteils’ und Zurückverweisung der Sache zur “ neuen Verhandlung und Entscheidung zur Folge, i ‘ wird der bürgerlich-rechtliche Teil des ‚Urteils‘ dadurch nicht berührt: .- . . II. Im Anschlußverfahren. können vermögenarschtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden, zu deren Entscheidung‘ das Arbeitsgericht ausschließ-.. lich zuständig det...

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Rechtssatz: I. Hat das zum strafrechtlichen Teil des Urteils . eingelegte Rechtsmittel nur eine Änderung des - Schuld- und Strafausspruches oder Aufhebung = des Urteils’ und Zurückverweisung der Sache zur “ neuen Verhandlung und Entscheidung zur Folge, i ‘ wird der bürgerlich-rechtliche Teil des ‚Urteils‘ dadurch nicht berührt: .- . .

II. Im Anschlußverfahren. können vermögenarschtliche

Ansprüche nicht geltend gemacht werden, zu deren Entscheidung‘ das Arbeitsgericht ausschließ-.. lich zuständig det...

Aktenzeichen: 2 StR.20/52 | . u Zn Urteil vom 23. Mai 1952 : 16 Frankenthal

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In Namen des Yolkes In der Strafsache gegen

den Spielleiter Hans Th aus DD DEREN ; geboren am EEE 1898 in ER

den Üroupier Hans DEP aus DD DEE, geboren am EREE> 1909 in Nm (Kreis DEWFifel),

den Groupier Johannes AB aus 2 eboren’

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den Croupier Karl H aus. BD EEE, geboren am 924 in L BB (Belgisch Kongo),

den Kaufmann Karl Hens HAB aus FEED, geboren am EB 1912 in . Rhein, .

den Kaufmann Walter Karl Emil ran aus Fe: geboren am a 15°; A 3

zu 1, 2, 3, 5 zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Bandendiebstahls u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig

Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Erster Staatsanvalt Emm als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Trap wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 11. September 1951 mit den Peststellungen aufgehoben,

a) im strafrechtlichen Teil gegenüber sämtlichen Angeklagten, u

b) im bürgerlich-rechtlichen Teil, soweit Treuiäiiit zur Zahlung von mehr als 2700.- DM verurteilt worden ist. . . s

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In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Bandendiebstahls, von Tiege RE, DER, WB una ze in Tateinneit mit fortgesetzter Untreue, von HD und Kr in Tateinheit

"mit Beihilfe zur fortgesetzten Untreue begangen, ausserden Tre, GB, LE Heu Kr zur Zahlung verschiedener Geldbeträge an die Kasino Bad Neuenahr TB & Co. K.c. verurteilt. Das Urteil ist im Zahlungsausspruch gegeri Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Troim rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft hält insbesondere die Annahme eines Bandendiebstahls in Tateinheit mit Untreue für rechtlich fehlerhaft. Es liege Untreue in Tateinheit mit Betrug vor. Tri greift ebenfalls die Verurteilung wegen Bandendiebstahls an. Er hält nur eine Verurteilung wegen Untreue für rechtlich zulässig. Ausserdem srstrebt er Aufhebung des Urteils in seinem bürgerlich-rechtlichen Teil; aber nur, ‚soweit er zu einer ‚Zahlung von mehr als 2700.- DM verurteilt worden ist. Die Rechtsmittel sind begründet. i

Ao Strafrechtlicher Teil des Urteils. Nech den Feststellungen haben die Angeklagten sich auf verschiedene Weise Spielmarken ‚verschafft:

a) der Angeklagte. DEM schob ais- Kopfcroupier die von Hei gesetzten Spielmarken von“ einem verlierenden auf ein gewinnendes Peld. ‘Der Dreheroupier, der nicht eingeweiht war, gab in dem ‚Glauben, ‚der Einsatz habe gewonnen, den hierauf fallenden Gewinnbetrag in Spielmarken an DE, der sie an. tt 7 weitergab. ey ermöglichte durch seine Billigung und rechtzeitige Warnung vor dem aufsichtsführenden Saalchef das Vorgehen.

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d) Hain arbeitete mit Tr als Spielleiter, DW als Kopfcroupier und Ab als Drehcroupier zusammen und erhielt durch die nachträgliche Verkündung |: einer angeblich eingetroffenen Annonce den 35-fachen Be- : trag des Einsatzes als Gewinn.

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. c) Hai erhielt Spielmarken als Gewinn ausgehändigt, auch wenn er keinen Einsatz gemacht hatte.

Später haben Sich auch HE an Stelle des WW als Kopfcroupier und Kr an Stelle des HaB als Spieler in derselben Weise beteiligt.

I. __Die Angeklagten Trggggggue.,_ DW EB un5. Top

1.) Nicht zu beanstanden ist die Annahme, daß diese Angeklagten sich je eines gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Vergehens der Untreue schuldig gemacht haben durch Verwirklichung des Treuebruchtatbestandes zum Nachteil der Spielbankgesellschaft (RGSt 71, 90). Allerdings wäre es fehlerhaft, wenn die Strafkammer auch ein Preueverhältnis der Angeklagten zu der Gemeinde Bad Dürkheim oder dem Lande Rheinland-Pfalz angenommen haben sollte. Daß die Spielbankgesellschaft von ihrem Gewinn Abgaben an die Gemeinde oder das Land Rheinland-Pfalz leisten mußte, vermag kein .Treueverhältnis zwischen. den zum Empfang der Abgaben Berechtigten und der Angestellten der. Gesellschaft zu begründen. -—

2.) Dagegen beruht die Verurteilung wegen Baädendiebstahls auf Rechtsirrtum. Bandendiebstahl setzt voraus, daß sich zwei oder mehrere Personen zur fortgesetzten Begehung

von Raub oder Diebstahl verbunden haben. Der Begriff der fortgesetzten Begehung ist aber nicht gleichbedeutend mit dem der fortgesetzten Tat. Es. ist vielmehr erforderlich, daß die Verbindung. auf die: Begehung mehrerer, selbständiger, im einzelnen nock- unbestimmter Diebstähle gerichtet . ist (Rest 66, 236). ‚Nach dem Urteil wollten. die Angeklagten #

"die Bank je nach Lage des Falles bei jeder sich ihrem Plane darbietender Gelegenheit bestehlent., Daraus ist aber nur die Verbindung zu einem in: Fortsetzungszusammenhang begangenen Diebstahl swkennbar.

3.) Rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme, die Angeklagten hätten jeweils nur den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, da keine der durch ihre Machenschaften getäuschten Personen eine Vermögensverfügung zum Nachteil der Spielbank vorgenommen habe. Die Strafkammer übersieht hiebei,daß der Drehcroupier MM erst später eingeweiht wurde. "

zu a) In diesem Falle haben How als Spieler und DW als Kopfcroupier dem nicht eingeweihten Drehcroupier vorgetäuscht, Hab habe auf ein gewinnendes Feld gesetzt und Anspruch auf den darauf fallenden Gewinn. Durch diese Täuschung haben sie ihn als Vertreter der Spielbankgesellschaft bestimmt, den Gewinn in der dem Einsatz entsprechenden Höhe Aurch Spielmarken auszubezahlen.

Die Spielmarken haben nicht nur einen Stoffwert. Die Bank gibt sie in verschiedenen Werten gegen Einzahlung eines Geldbetrages zur Verwendung beim Spiel aus und löst sie mit dem entsprechenden Geldbetra& wieder ein. Die Marken geben somit dem Inhaber einen Anspruch gegen die Spielbankgeseiischaft als Ausstellerin auf Zahlung des den Marken ent-. sprechenden Geldbetrages. Sie sind Inhaberzeichen nach § 807 BGB und stellen einen Vermögenswert dar. Durch die. Hingabe der Spielmarken zur Befriedigung des vorgetäuschten Gewinnanspruches hat der Drehceroupier somit über Vermögenswerte der Spielbank verfügt. Die Bank ist in dieser Höhe in ihrem Vermögen geschädigt worden. Es liegt daher in diesem Falle nicht Diebstahl, sondern Betrug vor.

zu b) Hier haben Troll a1s Spielleiter, WB uni

als Croupier und Heu als Spieler in gemeinsamem Zusammen-

Tatbestand des Diebstahls.

wirken die Auszahlung auf eine: angebliche, in Wahrheit nicht gemachte Annonce ermöglicht und Marken in :Höher-” des 35-fachen Einsatzes an sich gebracht: Betrug,wie".. die Revision der Staatsanwaltschaft meint, scheidet aus. Die Angeklagten haben zwar einen ordnungsgemäßen Einsatz vorgetäuscht, dadurch aber weder die Mitspieler noch den Saalchef als Vertreter der Bank zu einer Vermögensverfügung bestimmt. Die Täuschung hatte nur den zweck, die Wegnahme der Spielmarken zu ermöglichen. und sie als .ordnungsgemäße Auszahlung . erscheinen zu lassen.

Nach den Feststellungen hatte der von der Spielbank mit der Saalaufsicht betraute. Angestellte die Aufgabe, die Spielleiter und Croupiers. an den verschiedenen Spielti- . schen zu überwachen, gegen Unregelmäßigkeiten einzuschrei- . ten und Unstimmigkeiten bei der Auszahlung beizulegen. Er konnte.somit jederzeit als Bevollmächtigter der ‚Bank in ‚den :Gewahrsam der Spielleiter und Croupiers. an den. Spielmarken eingreifen. Die Annahme, daß die Spielbank Mitge-

- wahrsam an den Marken hatte,. begegnet hienach keinen recht- . Lichen Bedenken (Rest 60, 271). Die Wegnahme der 'Spielmar- "u ken in der Absicht, sie sich. ‚zuzueignen,. erfüllt dakier den

Eine ‚Zueignungsabsicht wird nicht dadurch "ausgeschlossen, daß die Angeklagten sich lediglich den vorübergehenden Besitz zum Zwecke der späteren Einlösung bei der Bank verschaffen wollten. Sie ‚handelten mit der Absicht, durch die Wegnahme der Marken gen ihnen innewöhnenden Sachwert für sich auszunützen. Dies’ genügt, zum Begriff der rechtswidrigen Zueignung (Rest 40, - 10, 14).

zu c) Die Strafkammer führt- hier nur aus;- daß Heuih Spiel- u marken ausgehändigt erhielt;: "ohne daß.er einen Einsatz ge- # tätigt hatte". Diese Feststellungen sind unzureichend, ‚da nicht ersichtlich ist, ‚mit, wen und auf welche Weise e er dies

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erreichte.

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Hat er mit Tr und Mibdem nicht eingeweihten Drehcroupier einen Einsatz vorgetäuscht und dadurch zur Auszahlung eines Gewinnes bestimmt, würde ein Betrug wie im Falle a) vorliegen. Haben dagegen The» EEE, und DW die Spielmarken dem Ha zugeschoten, ohne daß der andere Croupier dies bemerkte, oder mit seiner Kenntnis und seiner Hilfe, 'würde eine Täuschung und eine Vermögensverfügung ausscheiden. Betrug würde somit entfallen und ein Diebstahl wie im Falle b) gegeben sein.

4.) Soweit HE an Stelle des DMPals Croupier mitbeteiligt war, ist seine Mitwirkung wie bei diesem zu beurteilen. Unzureichend sind aber die Feststellungen über seine Beteiligung im Falle c). Das Urteil stellt fest, daß Hm ais Kopfcroupier an Stelle des DW aan "den unter Ziffer 1) und 2) geschilderten Manipulationen" teilgenommen haben. Es führt jedoch weiter nur aus, daß er Spielmarken des Hai und Kref® von einem verlierenden auf ein gewinnendes Feld geschoben und nachträgliche Annoncen geduldet

habe. Unter Ziffer 1) stellt es aber auch fest, daß Hai» Spielmarken ausgehändigt erhielt, obwohl er keinen Einsatz gemacht hatte. Die Feststellungen lassen somit nicht ausreichend ersehen, ob und in welcher Weise Hp auch in diesem Falle mitwirkte.

5.) Die Strafkammer führt unter Ziffer 1) aus, üaß "zunächst" die drei Angeklagten Tri, DEB und Hai zusammenarbeiteten. Dies legt die Annahme nahe, daß später auch der nun eingeweihte Drehcroupier \_| bei den unter Ziffer 1) d. Urt. geschilderten Machenschaften mi iwirkte, also beim Verschieben von einem verlierenden auf ein gewinnendes Feld und beim Aushändigen von Marken ohne Einsatz. Insoweit wird die Strafkammer den Sach-

verhalt noch zu klären haben.

6.) Gegen die 'Annahme von Tateinheit zwischen Untreue und Diebstshl und Betrug bestehen keine rechtlichen Bedenken.

II. Die Angeklagten Hall ung Krege.

Soweit die Strafkammer diese Angeklagien ebenfalls wegen Bandendiebstahls verurteilt hat, ist auf das zu I) Ausgefükrte hinzuweisen. Unklar sind aber auch hier die Ausführungen über den Umfang der Beteiligung des Kr: Das Urteil stelit fest, daß er in der unter Ziff 1), 2) und 3) d. Urt. geschilderten Weise mit den anderen Ange- . klagten zusammenwirkte, führt aber auch nur das Verschieben des Einsatzes und die Verkündung der nachträglichen Annonce an. Insoweit wird der Sachverhalt noch zu klären sein.

zutreffend hat die Strafkammer bei den Angeklagten eine Mittäterschaft in der von den Angestellten begangenen Untreue verneint, da Halb und Kreis in keinem Treueverhältnis zur Bank standen. Die Annahme, daß Kr sich einer Beihilfe zur fortgesetzten Untreue schuldig gemacht habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Bedenken begegnen aber die Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine Anstiftung der Angestellten durch Hole verneinte und deshalb auch bei Hal nur eine Beihilfe zur Untreue annahm. Eine Anstiftung scheidet deshalb nicht aus, weil die Angestellten "mangels innerer Festigkeit von Anfang an bereit" waren, die von dem Angeklagten Hai angeregten Machenschaften "mitzumachen", da sie sich hieraus gleichfalls einen Erfolg versprachen. Dies wäre nur der Fall, wenn sie bereits von sich aus zur Begehung der strafbaren Handlungen entschlossen waren. War bei ihnen ‚jedoch nur eine Bereitschaft vorhanden, konnte Hase durch Überredung oder auch nur durch Anregung erst den Entschluß zur

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Ausführung der Tat erwecken, oder einen noch wankenden Entschluß bestärken (RGSt 37, 171; 72, 373).

Diese Erwägungen gelten. auch, soweit Haie den Kra® bestimmt hat, an seiner Stelle als Spieler an den Machenschaften teilzunehmen. .

Die mögliche Anstiftung des Kr durch Hab zu

: der von KıP geleisteten Beihilfe zur Untreue, die sich, rechtlich als gemeinschaftliche Beihilfe darstellt (R6St 9, 396), würde jedoch in der Anstiftung der Angestellten durch Haie aufgehen (RGSt 70, 293, 296; 72, 75).

Soweit eine Anstiftung durch Hab zu dem von Kreis begangenen fortgesetzten Diebstahl oder Betrug in Betracht kommen könnte, würde diese ebenfalis in der eigenen Tat des Hab als Mittäter des Kr@iB aufgehen. Nach dem Urteil hat Halle nicht nur die Tat mit Kraf verabredet, sondern darüber hinaus einen Tatbeitrag geleistet, indem er ihm vor der Ausführung Rat erteilte und durch Gewinnung der anderen NMitangeklagten seinen Täterwillen stärkte. Er hat die Straftat des Krlals eigene auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses und mit vereinten Kräften zur Vollendung bringen wollen und hat somit die Tat gemeinschaftlich mit Kraut und den anderen Angeklagten begangen. j

III. Die Revision der Staatsanwaltschaft erachtet die Annahme der Strafkammer, die Einwechsiung der Spielmarken sei eine straflose Nachtat, für rechtlich fehlerhaft. Sie. trägt hiezu vor, daß die Angeklagten durch das Einviechseln vortäuschten, sie hätten die Marken redlich erworben, und dadurch den Kassier zum Umwechseln bestimmten. Sie hätten damit erneut in das Eigentum der Spielbank eingegriffen und sie in ihrem Vermögen geschädigt. Dem kann nicht bei-

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N, . getreten werden. - el

Die Angeklagten hatten von vornherein den Vorsatz,

die durch die strafbaren Handlungen erlangten Spielmar-

ken einzulösen und sich den entsprechenden Geldbetrag zu

verschaffen. Sie wollten die Narken nicht wegen ihres geringen Stoffuertes an sich bringen, sondern mit dem Be-

sitz auch die daraus ergebende Verfügungsgewalt über den, den

Marken innewohnenden Wert ausüben und ihn zu ihrem Nutzen .,

verwerten. Diese Verfügungsgewalt und damit die Möglichkeit |

der beliebigen Verwertung hatten sie durch die Wegnahme oder

die betrügerische Inbesitznahme erlangt und damit die Tat

vollendet. Die Verwertung des durch die strafbare Handlung

Erlangten innerhalb des Rahmens dessen, was dem rechtmässi- +

gen Eigentümer kraft seines Herrschaftsrechtes über die Sache zustehen würde, ist aber nur ein weiterer Eingriff in das bereits verletzte Eigentunmsrecht und ein.Bestandteil der strafbaren Gesamthandlung. Eine solche Verwertungshandlung ist eine straflose Nachtat (RGSt 39 239; 60, 371; 62, 61).

IV. Das angeföchtene Urteil konnte somit Im strafrechtlichen Teil nicht bestehen bleiben und mußte in vollem Umfange, mit den Feststellungen aufgehoben werden. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer sich auch mit dem weiteren Vorbringen der Angeklagten Tre befassen können, daß die von ihm veruntreute Summe zu hoch gegriffen sei und dies das Strafmaß zu seinen Ungunsten beeinflußt habe.

B. Bürgerlich-rechtlicher Teil des, Urteils.

"Die Strafkammer hat auf. Antrag der verletzten Spielbankgesellschaft im Anschlüußverfahren nach $$: 403 .ff- StPO die Angeklagten mit Ausnahme von Mi zur Zahlung verschiedener Geldsummen verurteilt. DT

Nach 8§ 403 ff StPO kann den vermögensrechtlichen Anspruch nur der Verletzte oder s&in Erbe geltend ma- . chen. Dem Staatsanwalt stehen insoweit keine Rechte zu. Er ist nicht antragsberechtigt und kann den zivilrechtlichen Teil des Urteils. nicht anfechten (Grau DJ 43 8 333 ff, 336; Schönke DRZ 1949 S 121 ff). Auf ihn erstreckt sich die Revision der Staatsanwaltschaft demnach nicht.

Nach § 406 a Abs 2 StPO kann.der Angeklagte die bürgerlich-rechtliche' Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil mit den im Strafverfahren zulässigen Rechtsmitteln anfechten. Greift er den bürgerlich-rechtlichen mMeil nicht an, unterliegt dieser daher nach §§ 327, 352 StPO der Prüfung durch das Berufungs- oder Revisionsgericht nicht. Das gegen den 'sträfrechtlichen Teil eingelegte Rechtsmittel beeinflußt den bürgerlich-rechtlichen Ausspruch nach § 406 a Abs 3 StPO nur, wenn es dazu führt, daß unter Aufhebung der Verurteilung der Angeklagte . einer Straftat nicht schuldig gesprochen und ‚auch nicht eine MaB- nahme der Sicherung und Besserung gegen ihn angeoränet wird. In diesem Falle ist die bürgerlich-rechtliche Entscheidung ebenfalls aufzuheben, auch wenn sie nicht’ angefochten war. Daraus ergibt sich, daß.sie im übrigen nicht betroffen wird, wenn das zum strafrechtlichen Teil eingelegte Rechtsmittel nur eine Änderung des Schuld- und Strafausspruches oder die Aufhebung des Urteils und. die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und ‚Entscheidung zur Folge hat:

Da die Angeklagten MP, rei, Hal und Krai® keine Revision eingelegt haben, muß der bürgerlich-rechtliche Teil des Urteils ‘gegen sie demnach ‘bestehen bleiben, auch bei Aufhebung des strafrechtlichen Teils. nat gegen den bürgerlich-rechtlichen Ausspruch Revision eingelegt, jedoch nur, soweit er zu einer Zahlung von mehr als 2700.- DM verurlelll wurden lol. Acae ai. darin liogondo Doashzänkung

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des Rechtsmittels bestehen keine rechtlichen Bedenken. Einer.Nachprüfung unterliegt daher-ditser Teil des Ur-E teils nur in’dem angegriffenen Umfang. Se

Too war bei der Antragstellerin als Spielleiter beschäftigt. Er hatte mit ihr offenbar einen Dienstvertrag abgeschlossen (§ 611 BGB). Die Verletzung der aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Dienstleistungen 1% machte ihn schadenersatzpflichtig. Außerdem konnte die Ei u . Gesellschaft Schadenersatz nach §§ 823, 826 BGB verlangen. g Weitere Einzelheiten über die Bedingungen des Vertragsverhl hältnisses zwischen der Antragstellerin und Treuuiugnnu 15ßt das Urteil jedoch nicht ersehen. Es ist daher eine Beurteilung unmöglich, ob der Angeklagte als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 des Gesetzes vom 6. November 1947 des Landes Rheinland-Pfalz. (GVBl 48 S 105) anzusehen ist. Wäre dies u der Fall, könnte die antragstelleri n ihre vermögensrechtlichen |: Ansprüche im Anschlußverfahren nicht verfolgen. ’

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Für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis und aus unerlaubten Handlungen,. soweit sie mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, ist ausschließlich das Arbeitsgericht zuständig (Art II Abs 2 KRG Nr.21 v. 30. März 1946, § 2 Abs 2, 5 des Ges v, 6. November 1947 des Landes Rheinland-Pfalz GVOBl 48 S 105). Im Anschlußverfahren können nach § 403 StPO aber nur vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören. Die Geltendmachung von Vermögensansprüchen, ' zu deren Entscheidung das Arbeitsgericht ausschließlich berufen ist, ist somit.in diesem Verfahren unzulässig, . da: :das. Arbeitsgericht nicht als Gericht der ordentlichen: ‚streitigen Gerichtsbarkeit nach § 8.12 ff GVG bestellt ist...

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Die Strafkammer wird daher den Sachverhalt in dieser Richtung aufklären müssen. Kommt sie zu einer Annahne der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, wird sie von einer Entscheidung über den Antrag, soweit er die bereits festgestellte Zahlungsverpflichtung von 2700.- DM übersteigt, nach § 405 Satz 1 StPO. absehen müssen, falls sie dies nicht schon nach § 405 Satz 2 StPO für angebracht hält. Die Wirksamkeit des nicht angegriffenen Teiles des Urteils wird dadurch nicht berührt.

Dr, Moericke . Dr. Dotterweich Werner Dr. Ludwig Dr. Ortlieb