Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 807 Inhaberkarten und -marken
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.10.2005 – XI ZR 395/04Zitiert von 17
- LG Bonn, 08.06.2004 – 10 O 93 / 04
- BGH, 13.07.2022 – VIII ZR 317/21Anspruch auf Rückerstattung von Eintrittskarten bei coronabedingter Absage der VeranstaltungZitiert von 11
- OLG Köln, 03.06.2009 – 11 U 213/08
- LG Bonn, 02.07.2004 – 10 O 452/02
- OLG Köln, 23.08.2000 – 6 U 202/99Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- EuGH, 11.09.2025 – C-472/24Zitiert von 1
- BGH, 26.06.2025 – 1 StR 94/25Steuerhinterziehung: Schuldner der Umsatzsteuer im Rahmen einer Zweitticketverkäufertätigkeit; Voraussetzung einer steuerlichen Rechtsmissbräuchlichkeit durch Einschalten einer ausländischen Gesellschaft
- OLG Düsseldorf, 10.04.2025 – 20 UKl 9/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 807 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.