Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 807 Inhaberkarten und -marken
Stand: 10.06.2019
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 807 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.10.2005 – XI ZR 395/04Postwertzeichen: Einordnung von Briefmarken als kleine Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB; kein Umtauschrecht für ungültig gewordene Marken nach Ablauf der Umtauschfrist Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LG Bonn, 08.06.2004 – 10 O 93 / 04
- BGH, 13.07.2022 – VIII ZR 317/21Anspruch auf Rückerstattung von Eintrittskarten bei coronabedingter Absage der VeranstaltungZitiert von 11
- OLG Köln, 03.06.2009 – 11 U 213/08
- LG Bonn, 02.07.2004 – 10 O 452/02
- OLG Köln, 23.08.2000 – 6 U 202/99Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- EuGH, 11.09.2025 – C-472/24Zitiert von 2
- BGH, 26.06.2025 – 1 StR 94/25Steuerhinterziehung: Schuldner der Umsatzsteuer im Rahmen einer Zweitticketverkäufertätigkeit; Voraussetzung einer steuerlichen Rechtsmissbräuchlichkeit durch Einschalten einer ausländischen Gesellschaft
- OLG Düsseldorf, 10.04.2025 – 20 UKl 9/24
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