Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 30.04.1952 – 5 StR 275/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.)
2.)
3.)
wegen Konkursvergehens u.a.
hat der 5,Strafsenst des Bundesgerichtshofs in.der Sitzung vom 30.April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Schmidt Bundesrichter sSiener als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär j als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Aägeklagten Ce, EEE und FED "ira das Urteil des Landzerichts Hannover vom 29.November 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellun-
gen aufgehoben, jedoch bezüglich der Angeklagten FEB
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nur im Gesamtstrafausspruch und insoweit diese wegen fortgesetzter Untreue, teilweise fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue und wegen fortgesetzten Betruges verurteilt ist.
Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Kechtsmittel - an das Landgericht - in Hildesheim - zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Grunde§
Es sind verurteilt worden:
1,) der Angeklagte Ggpwegen fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue und wegen Vergehens nach § 240 Abs.I Ziff.3 und 4 KO zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 1 000.- DM;
2.) der Angeklagte CE wegen Vergehens nach § 240 Abs.I Ziff.3 und 4 KO anstelle einer Gefängnisstrafe von je 6 Wochen zu zwei Geldstrafen von je 500.- DM;
3.) die Angeklagte FEED wegen fortgesetzier Untreue, teilweise fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue, wegen fortgesetzten Betruges, wegen versuchten Betruges und wegen Betruges in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis und zu 3 000.- DM Gelästrafe. -
Den Revisionen der drei Angel.lagten gegen dieses Urteil war der Erfolg nicht zu versagen.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zurückgenommen worden. j
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A. Revision des Angeklagten GB»
Der Angeklagte GW rügt u.a. Verletzung des § 229 StPO.
1.) Insoweit ergibt sıch aus den Sitzungsniederschriften folgendes:
Am 1.Verhandlungstage (13.11.51) hatte die Strafkammer nach Vernehmung der Angeklagten und einer Reihe von Zeugen die Verhandlung auf den 15,11.51 ausgesetzt. An diesem Tage wurde ohne weitere Verhandlung zur Sache die erneute Aussetzung auf den ' 20.11.51 angeordnet, weil der verhandlungsunfähige Mitangeklagte MB nicht erschienen wer. MED stand auch am 20.131,51. .zı nicht zur Verfügung; das Landgericht verkündete den erneuten. Aus-, . setzungsbeschluß auf den 29.11.51, nachdem es formell "in die Ver- _ handlung eingetreten" war, jedoch weder Angeklagte noch Zeugen vernommen hatte. Am 24.11.51 wurde in Abwesenheit der Angeklagten das Verfahren gegen MED abgetrennt und am 29.11.51 dire Hauptver- .- "|
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handlung durch Vernehmung von Zeugen, Entgegennahme der Antrage und Verkündung des Urteils zu Ende geführt.
2.) Dieser Sachverhalt rechtfertigt die von der Revision erhobene Rüge.
a) Die Sitzungen vom 15. und vom 20.11.51 konnten eine wahrung der Frist des § 229 StPO nicht herbeiführen, weil eine sachliche Förderung des Prozeästoffes an diesen Tagen nicht statt fand. Zweck und Sinn der Bestimmung des § 229 StPO ist aber, das Gericht an eine möglichst emge Aufeinanderfolge der Verhandlungstage zu binden, damit die zu erlassende „ntscheidung unter dem lebendigen sindrucke des zusammenhängenden Bildes des gesamten Verhandlungsstoffes ergeht. Im Anschluß an die ständige Rechtspreohung des Reichsgerichts ist daher daran festzuhalten, daß als Fortsetzungstermin der Hauptverhandlung nur ein solcher Terair gilt, in dem zur Sache selbst verhandelt worden ist (vgl. u.a. RGSt 62, 264; RG im DR 1940, S.108 zu II.).
Die Hauptverhandlung war mithin entgegen der Vorschrift des ' § 229 StPO länger als 11 Tage unterbrochen.
b) Diese Gesetzesverletzung stellt zwar keinen absoluten Revisionsgrund i.S. des § 338 StPO dar, jedoch kann hier auch die Möglichkeit, daß das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht, nicht ausgeschlossen werden. Nur ausnahmsweise unter ganz besonderen Voraussetzungen, kommt einer Verletzung der Bestimmung des § 229 StPO ein Einfluß auf die Urteilsbildung erkennbar nicht zu. In diesem Falle aber deuten Unklarheiten und Lücken darauf
hin, ‘daß sogar in erheblichem Unfange der Prozeßfehler die Entscheidung beeinflußt hat.
Vementepreghend mußte "bezüglich des Angeklagten Gpdas angefochtene Urteil nebst den zugrundeliegenden Feststellungen in vollen Umfange aufgehoben werden, ohne daB diese untschei= dung den übrigen Angeklagten, die eine gleiche Rüge nicht er-
hoben hatten, zugute kan, weil 5 357 StPO sich nur auf die Verletzung sachlichen ıtechts sratreökt:
Bei der neuen Hauptverhandlung wird, das Landgericht, sofern dem Angeklagten GB ein Wahlverteidiger wiederum nicht zur
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1) N,
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Verfügung steht, die Vorschrift des § 140 Abs.II StPO zu beachten haben. Im übrigen sei auf die Revısionsbegründung des Ange-
klagten G@hingewiesen.
B. Revision des eklagten C Dieser Angeklagte beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts.
„1:7 „I. Das. angefochtene Urteil stellt in Bezug auf CEREED "wunsikplgendes fest: . .
20 ram 41949 ist die "HE -Baugenossenschaft e.G.n.
22:9, H2% in, das Genossenschaftsregister des Amtsgerichts in Burgdorf eingetragen worden. Die Angeklagten Gggp una CB bi1- deten den Vorstand der Genossenschaft. CIE, der durch zahlreiche weitere Auter - u.a. als Bürgermeister der Stadt Lehrte - „grark in Anspruch genommen war, konnte sich um die technischen Vorgänge in der Genossenschaft nur wenig kummern und schied da- ‚her em 22.3.50 bereits wieder aus dem Vorstand aus.
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u "Die Buchführung der Genossenschaft war seit dem 1.1.50 un- , "orggntuich, es war "alles rückständig"; auch die für das abgelahfene Geschäftsjahr mit : Stichtag des 31.12.49 aufzustellende Bilanz lag noch nicht vor. Die Satzungen der Genossenschaft bestimmten, daß der Vorstand spätestens zum 1.April eines jeden Jahres die Bilanz dem Aufsichtsrat vorzulegen hatte.
Buchungen und Bilanz wurden ım Juni 1950 nachgeholt.
‚Durch amtsgerichtlichen Beschluß vom 17.10.50 wurde uber das Vermögen der Genossenschaft das Konkursverfahren eröffnet.
"X Genaue Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunktes der
Hi -Zahlungseinstellung fehlen, jedoch lag diese - wieder Urteils-
T gusammenhang ergibt - am 1.7.50 noch nicht vor.
IT. Die Verurterlung ‘des Angeklagten CE bei diesen . Sachverhalt unterliegt rechtlichen ‘Bedenken. oo
1.) Insoweit das Landgericht den Angeklagten wegen Vergehens gegen §§ 240 Abs.I Ziff.3, 244 KO bestraft, laßt das angefochtene Urteil jede Peststellung daruber vermissen, ob dıe früheren Buchführungsmängel zum Zcitpunkt der Konkurseroffnung oder einer et-Waigen voraufgegangenen Zahlungseınstellung noch Fortwirkungen
zeigten.
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Anscheinend war dies nicht der Fall bezw. konnte das Landgericht derartige Feststellungen nicht treffen.
Dann aber wäre der Angeklagte insoweit freizusprechen gewesen. Denn § 240 Abs.I Ziff.3 KO verlangt zwar nicht eine Kausalität der wangelnden Vermögensübersicht für die Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung, wohl aber grundsätglich ein seitliches Zusammentreffen beider Tatbestandsmerkmale, wie sich allein schon aus der von dem Gesetzgeber gewählten Pormullerung ergibt (der Zeitform des Perfektum folgt mit den Worten"Übereioht....gewähren" das Präsens). Ein Fehlen der Übersicht in einem zurückliegenden Zeitpunkt ist mithin unbeachtlich, sofern aae Mängel der Buchführung inzwischen restlos beseitigt wurden,
Wie dargelegt, waren hier die Buchungen ca 4 Monate vor der ER. nachgeholt, eo daß Aufhebung des Urteils geboten erschien.
Das Landgericht wird bei der neuen Hauptverhandlung Feststellungen darüber zu treffen haben, ob nach der Tätigkeit des Zeugen Hegii9 die Übersicht über die Vermögenslage der Genossenschaft im allgemeinen gewährleistet war. Bejahendenfalls ist der Angeklagte in dem erörterten Umfange freizusprechen.
2.) Auch die Verurteilung des Angeklagten CB aus 55 240 Abs.I Ziff.4, 244 KO kann keinen Bestand haben. '
a) Zwar treffen die zu Ziff.1.) dargelegten Erwägungen nicht auf die Bilanzierungspflicht zu, weil das Gesetz hier uneingeschränkt eine Unterlassung, die Bilanz in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen, bei Lintritt der 2.E. oder K.E. unter Strafe stellt. Dies erscheint auch im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Bilanz für die Geschäftsführung der Folgezeit sinnvoll.
b) Abwegig ist auch die Rüge der Revision, die Nichtbilanzierung bei Genossenschaften könne zu einer Bestrafung nicht führen, weil die Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz auf dem Gen.G- nicht aber auf dem HGB beruhe; § 240 I Ziff.4 KO verlange jedoch ausdrücklich einen Verstoß gegen die Bestimmungen des HGB.
Gemäß § 17 Ab.II Gen.G. gelten Genossenschaften grundsätzlich als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Für Kaufleute ist aurch § 39 Abs.II HGB - mit der Ausnahme des § 4 HGB - die Pflicht,
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eine Bilanz aufzustellen, generell festgelegt. Diese Pflicht beruht mithin auch bei Genossenschaften unmittelbar auf dem HGB und bestimmt sich nur in ihren Sondererfordernissen durch das Genossenschaftsgesetz. Im übrigen verweist weiterhin § 33b Gen.G. in diesem Zusammenhange ausdrücklich auf das HGB.
c) Dagegen enthält das angefochtene Urteil Rechtsfehler und didersprüche, die im wesentlichen auf die Sachrüge 2.T. auf Einzelrügen hin zur Aufhebung führen mußten.
aa) Im Rahmen der Prüfung der Frage, welche Frist der Genossenschaft "bei #srdnungsgemäßem Geschäftsgange" zur Bilanzierung einzuräumen sei, erörtert das Landgericht die Vorschrift des Genossenschaftsgesetzes über die Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Hierbei weist das Urteil nicht nur einen Zitatfehler (§ 33 II statt § 33 III Gen.G.) auf, sondern geht auch von einer sechswöchigen Frist aus, während das Gesetz eine Frist von 6 Monaten für die Veröffentlichung vorsieht.
bb) Die in gleichem Zusammenhange gezogenen Folgerungen des latrichters aus den Satzungsbestimmungen der Genossenschaft wären an sich unbedenklich, wenn nicht jede Peststellung darüber fehlen würde, ob und aus welchem Grunde der Aufsichtsrat die Nichtvorlage der Bilanz am 1.4.50 hingenounmen hatte.
Möglicherweise bestand zwischen beiden Organen der Genossenschaft Einigkeit darüber, daß aus ganz besonderen - den Urteile nicht zu entnehmenden - Gründen die Bilanz erst später aufgestellt werden sollte. Eine derartige Handhabung könnte, trotz der - nur intern wirkenden - Satzungsbestinmungen, im Sonderfalle dem "oränungsgemäßen Geschäftsgange" der Genossenschaft entsprechen, sofern hierdurch nicht die rechtzeitige Veröffentlichung der Bilanz gemäß § 33 Abs.III Gen.G. gefähr-
det worden ist.
Das Landgericht wird all diese Umstände näher aufzuklären haben. j
ec) Die Bestrafung des Angeklagten CE aus 5 240 Avs.I 2iff.4 KO wird weiterhin insbesondere von folgendem Urteilsmangel betroffen:
Das Landgericht geht zu Ungunsten des Angeklagten Ci
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davon aus, daß dieser, auch wenn er nicht am 22.März aus dem Vorstand ausgeschieden wäre, keine Möglichkeit gehabt hätte, die Bilanz noch bis zum 1.April 1950, d.h. dem Zeitpunkt, den das Landgericht als bindend ansieht, aufzustellen. Diese Folgerung begründet der Tatrichter ausdrücklich damit, daß "Bücher überhaupt nicht geführt worden wären", Letztere Feststellung steht aber in unlösbarem Widerspruch zu Ausführungen an anderer Stelle des angefochtenen Urteils, in denen hervorgehoben wird, daß die Buchführung bis zum 31.12.1949 in Ordnung war.
Offensichtlich verkennt das Landgericht, daß es für die per 31.12.1949 aufzustellende Bilanz ausschließlich auf Ale Buchführung des Jahres 1949 ankommt und die unordentliche Buchführung seit Beginn des Jahres 1950 insoweit außer Betracht zu bleiben hat.
Es kann demzufolge die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß auf Grund der einwandfreien Buchführung eine Bi-
lanzierung mühelos möglich, daher auch in der Zeit vom 23.März
bis 31.März 1950 durchführbar gewesen wäre, zumal sich aug anderem Zusammenhange des Urteils ergiht, daß im Geschäftsjahr 1949 nur wenige Geschäftsvorgänge stattgefunden haben.
Auch hierüber bedarf es in der neuen Hauptverhandlung einer einwandfreien Klarstellung.
3.)Jeiterhin wird das Landgericht aufzuklären haben, welche Bedeutung dem Versprechen des Angeklagten Cap beikan,. sich auch nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand "noch der Buchführung zu widwen." Cl kann damit die bindende Verpflichtung - deren Nichterfüllung auch strafbar sein kann - übernommen haben, für die Aufstellung der dennächst fällig werdenden Bilanz Sorge zu tragen. Jedoch kommt es insoweit ebenfalls auf die Einzelumstände an.
Die irgendeinem Mitgliede der Genossenschaftsorgane ge-
gebene, private Zusage zur Hilfeleistung ohne eigene Verant- _
lichkeit des Cm begründet keine Strafbarkeit dieses Angeklagten, auch wenn das landgericht die sonstigen Merkmale
des § 240 Abs.I Ziff.4 KO feststellen sollte. Denn grundsätz-
lich findet diese Vorschrift gemäß § 244 KO nur auf Vorstands-
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mitglieder, die im entscheidenden Zeitpunkte noch amtierten, Anwendung.
dedoch wäre denkbar, daß CE dem Mitvorstande Gum oder dem Aufsichtsrrat gegenüber die erwähnte Erklärung abgegeben hätte, um damit dringende, ehemalige Vorstandspflichten auch nach seinem Ausscheiden noch in eigener Verantwortung zu erledigen.
Diese Möglichkeit ist nicht ohne weiteres von der Hamd gu weisen, selbst wenn in tatsächlicher Hinsicht beachtet werden muß, daß CD gerade wegen seiner sonstigen Überlastung aus dem Vorstande ausschied.
C. Revision der Angeklagten FO:
I. Nach den Feststellungen des Urteils hat die Angeklagte FEED sowohl zu dem Angeklagten als auch zu dem Mitgliede des Aufsichtsrats, dem ursprünglich Mitangeklagten. MO, engere Beziehungen unterhalten. Sie wurde am 1.Novenber 1949, a45, Bürokraft bei der Genossenschaft gegen ein MNonatsgehalt/von 3U0.-DM netto eingestellt. G@Wwußte bei der Anstellung, daß die Angeklagte FEW eine kaufmännische Ausbaldung nicht genossen hatte.
Am 21.Mai 1950 erklärte G@pseinen Rücktritt als Vorstandsmitglied’der Genossenschaft. Die. Angeklagte FEED und der Zeuge P. wurden in der Sitzung vom 13.7.1950 durch den Aufsichtsrat zum Vorstand gewählt. £ine Eintragung in das Register erfolgte aber nicht. !lit Beschluß des Amtsgerichts Burgdorf vom 8.9.1950, der Angeklagten FEW und dem Zeugen P. an 15.9.1950 zugest_11t, wurden diese von Amts wegen zu Vorstandsmitgliedern bestellt.
II. Die Angeklagte FE rügt die Verletzung materiellen Rechts, wendet sich jedoch ausdrücklich nicht gegen die Ver-
urteilung wegen versuchten Betruges und wegen Betruges in je einem Einzelfalle, sodaß diese Bestrafungen in Rechtskraft erwachsen sind.
1.) Das Landgericht hat einen Verstoß gegen § 265 StGB darin gesehen, daß die Angeklagte FEED sich ein Gehalt von zunächst monatlich 300.- DN gewähren ließ und außerdem die Zu-
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sage einer Aufwandsentschädigung entgegennahm, obwohl sie
aus ihren persönlichen Beziehungen zu Gggp wissen mußte, daß bei ihren geringen Fähigkeiten die Vermögensinteressen der Genossenschaft durch das zu hohe Entgelt nicht gewahrt wurden. Insbesondere aber betreffe dies die spätere Erhölung auf 500.- DM.
Diese Auffassung des Landgerichts begegnet rechtlichen Bedenken. Die bloße Entgegennahme eines überhöhten Gehaltes durch Angestellte, denen auf die Bewilligung der gewährten Vergütungen kein rechtlicher Einfluß zukommt, kann eine Untreuehandlung der Büroangestellten nicht begründen. Die Strafkammer überspannt insoweit den Begriff der Treuepflicht.
Hinweise darüber, ob Beihilfe zu einer etwaigen genossenschaftlichen Untreue des Angeklagten G@pin Betracht kommt, sind bei den lückenhaften und 2.T. widerspruchsvollen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht möglich.
2.) Insoweit eine Untreuehandlung der Angeklagten FEB» in der Verwendung eines Scheckteilbetrages von 100.- DM zur Bezahlung eines eigenen Ofens gefunden wird, läßt der unklare Sachverhalt ebenfalls eine rechtliche Nachprüfung des Urteils nicht zu und nötigt zu dessen Aufhebung.
Zunächst stellt der Tatrichter fest, daß Ggpzu Lasten der Genossenschaft bei der Firma MB & Co. einen Scheck von 207,10 DM ausgegeben habe. Ein Teilbetrag von 100.- DM sei durch die Firma BD & Co. im’ Einverständnis mit dem Angeklagten GG zur Bezahlung eines Badeofens für die Angeklagte. FO verwendet und deren Konto mit diesem Betrage nicht belastet worden. Eine positive Tätigkeit der Angeklagten FE wirä in diesem Zusammenhange nicht erwähnt.
Hiernach sieht es so aus, als habe die Angeklagte FE» sich nur ein Geschenk des ihr freundschaftlich verbundenen Ge gefallen lassen, ohne in irgendeiner Weise handelnd einzugreifen oder auch nur von der Herkunft der zur Bezahlung erforderlichen Mittel zu wissen.
Dann wäre sie straffrei.
Im Gegensatz hierzu wirä bei der rechtlichen Würdigung im Urteile hervorgehoben, die Angeklagte aD habe gehandelt, indem durch sie ein Teilbetrag des von BB ausgestellten
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Schecks zur Bezahlung des erwähnten eigenen Zweckes verwendet worden sei.
Dieser widerspruch ist für das auf die Feststellungen des Tatrichters angewiesene Nevisionsgericht unlösbar. Bei der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht prufen müssen, welcher von beiden Angeklagten - Gggp oder FEW - der Firma BEEB& Co. Anweisungen über die Verwendung des Scheckbetrages erteilt hat und ob nach Lage der Sache eine Teilnahme des anderen Angeklagten im Sinne des § 49 StGB oder des §§ 47 StGB in Betracht kommt.
3.) Am 18.2.1950 händigte GB der Angeklagten FEED auf deren Wunsch ein Schriftstück aus, in welchen GB seine seit April 1949 bis 18.Februar 1950 angeblich entstandenen Gehaltsforderungen von monatlich 750.- DM nebst Auslagen der Angeklagten FEED zeäiert. Auf Grund dieser Zession zahlte sich Frau FEED mindestens einen Betrag von 700.- DM aus. Darüber hinaus belastete sie das Konto Gg@s mit einer Reihe größerer Beträge. Das Landgericht geht davon aus, Jaß dem Angeklagten Ge Gehaltsansprüche nicht, zum mindesten nicht in dieser Höhe, zugestanden hätten und daß die Angeklagte FEED Ansprüche auf die von ihr entnommenen 700.- Di nicht gehabt habe. uberdies wird festgestellt, daß die Angeklagte FAREEENB wußte, daß G@WBein Gehaltsanspruch in der erwähnten Höhe nicht zustand.
Es ist der Revision einzuräumen, daß das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung nicht klar zum Ausdruck bringt, ob es den Mißbrauchs- oder den Treuebruchstatbestand auf diesen Teilakt der Untreue anwenden wolle. Ein derartiger Langel würde an sich den Bestand des Urteils insoweit nicht gefährden, weil die hierzu getroffenen Feststellungen den Treuebruchstatbestand mit Sicherheit ausweisen, wie auch die Revision offensichtlich einräumen will. Jedoch stehen die tatsächlichen Darlegungen zu diesem Falle in so engem, unlösbarem Zusamnenhange nit den im übrigen aufzuhebenden, bedenklichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, daß auch hier Aufhebung geboten war, zumal das Landzericht für sämtliche Fälle der §§ 266
StGB, 146 Gen.G. Fortsetzungszusammenhang angenommen hat.
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4.) Dies trifft in gleichem Umfange auf die restlichen Fälle der Untreue bezw. der genossenschaftlichen Untreue zu, so daß die Verurteilungen aus § 266 StGB, 146 Gen.G. insgesamt keinen Bestand haben konnten,
“a) Hinsichtlich der Bezahlung eigener Schulden aus Genossenschaftsgeläern sei weiter darauf hingewiesen, da3 selbst bei diesem einfach gelagerten Sachverhalt Unklarheiten im Urteile vorhanden sind. Die Feststellungen weisen zwei Zahlungen in Höhe von je 100,- DU aus, die unter ähnlichen Umständen vor sich gegangen sein sollen Einmal am 28.2.1950 mit Einverständnis des Angeklagten Gggp en die Firma Albert Geggp, zum anderen am 2.3.1950 an Albert Geg. Die Urteilsbegründung behandelt aber nur eine Auszahlung von 100,- Dil an Albert Ge und verhält sich weder darüber, welche Tat gemeint ist, noch darüber, aus welchem Grunde nicht in beiden Handlungen Verstöße, gegen § 266 StGB gesehen wurden.
b) In den Fällen der Empfangnahme eines Betrages von 500,- DM gegen Scheckübergabe zu Lasten der Genossenschaft (Firma Fig und TED in KB) und der Entnahme von 600,-Dii aus der Genossenschaftskasse treten Gem erwähnten Aufhebun;sgrunde noch folgende Bedenken hinzu: ’
In ersterem Palle ist nicht festgestellt, ob die Tat nach dem 15.9.50, mithin nach Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses über die Besteilung der Angekla;ten zum Vorstandsmitgliede, durchgeführt wurde, beziehungsweise, ob die Angeklagte TOD sich aus sonstigen Gründen (Wahl durch den Aufsichtsrat) als Vorstandsmitglied ansehen konnte und auch ansah. Bei der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, das diese Feststellungen zur Anwendung des § 146 Gen.G. unumgänglich sind. \
weiterhin hat sich der Satrichter nicht nur bei Erörterung
der äußeren, sondern auck in Rahmen der inneren Tatseite damit ..
auseinanderzusetzen, AB: die“ Ängekt agte seglaubt haben will, berechtigte eigene Sehattsansprliohe zu befriedigen. .
Dies trifft insbssondere au? der zweiten Fall der Geldentnahme am 8.10.50 zu. -
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N
- 13 - Pr £ Jedoch wird es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht darauf ankommen, ob die Firma FI & TEE ihre Forderung bereits geltend gemacht hat oder nicht, weil schon in einer schuldrechtiichen Verpflichtung der Genossenschaft ein "Nachteil" im Sinne dee § 146 Gen.G. zu finden ist.
5.) Bei der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges geht das Landgericht ebenfails lückenhaft und sehr summarisch vor. L8 ist den jeweils etwas verschieden gelagerten Fällen z.T. nicht im Einzelnen zu entnehmen, welche unrichtigen Tatsachen die Angeklagte den Wohnungsinter&senten vorgespiegelt haben soll, bezw. ob die Angaben der Angeklagten für die jeweils schädigende Vermögensverfügung ursächlich waren. Vor allem hätte der Tatrichter bei jedem Einzelfalle genau darlegen müssen, welche Erklärungen der Angeklagten zeitlich vor der Gelähergabe durch die Geschädigten lagen. Weiterhin fehlt es an tatsächlichen Ausführungen darüber, daß die Angeklagte F. in allen Fällen die Unrichtigkeit ihrer Behauptungen erkannte.
Diese Feststellungen insgesamt waren um so notwendiger, weil - wie im Falle Ggg erwähnt - das Landgericht entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 229 StPO die Hauptverhandlung nicht nach elf, sondern erst nach sechzehn Tagen fortgesetzt hat. Derartige Formalverstöße berechtigen - auch wenn sie nicht ausdrücklich gerügt werden - zu der Vermutung, daß dem Tatrichter der zurückliegende Verhandlungsstoff bei der Urteilsfindung nicht mehr voll gegenwärtig war und bedingen somit eine besonders strenge Nachprüfung in materieller Hinsicht. -
Nach alldem mußten die Revisionen der drei Angeklagten - mit Ausnahme der Verurteilungen Felähoffs wegen Betruges im Falle KigP unä wegen versuchten Betruges im Falle Cop - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst den zugrundeliegenden Feststellungen führen.
Ber ‚Senat hat es hier für angebracht gehalten, die Sache gemäß § 354 Ab.II Satz 2 StPO an ein zu demselben Lande gehörendes benachbartes Gericht gleicher Cränung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Haschow
Schuidt Siener