§ 240 Inventar
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/240#abs-1 (1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/240#abs-2 (2) Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/240#abs-3 (3) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/240#abs-4 (4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 240 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 14.05.2002 – VIII R 30/98Bauten auf fremdem Grund und Boden: Wirtschaftliches Eigentum des Unternehmers bei Errichtung auf eigene Rechnung und Entschädigungsanspruch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BFH, 06.08.1998 – IV R 67/97Zitiert von 21
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2012 – 20 W 65/12Zitiert von 3
- BFH, 21.08.2012 – X B 5/12Festwerte; Hinweispflicht des FG; Beweisantrag auf Betrachtung einer Datei am Bildschirm eines Notebooks
- BFH, 15.02.2001 – IV R 19/99Zitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 03.07.2013 – 23 Kap 2/06Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 17.12.2024 – 14 U 74/24
- VG Frankfurt am Main, 29.08.2024 – 5 K 1904/22.FZitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 29.08.2024 – 5 K 1552/22.FKein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage bei verfristetem Antrag nach Umstrukturierung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 240 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 240 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.