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BGH Urteil vom 25.04.1952 – 2 StR 25/52

2. Strafsenat

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2 StI. 25/52

Im HYanen des Volkes

In der Strafssche gegen

2.) den lletzgzer Yilhelun " me aus SB. dort geboren am 1913, z.2t. in Untereuchungsheft,

2,) den ungelernten Arbeiter. Christien ' em aus

L

.„ dort geboren om a 1°0;. 2.2. in

Untersuchungshaft, . | 3,) den kraftfahrer liikolceus_Xk eus u SC, Geboren am 1908 in Tb,

vregen Zortges. schweren Dicbetahls i.R,. U.

het der 2. Etrafeenat des Dundesgerichtshofs in der Sitzuns von 25. April 1952, an der teilgenoruen hevens

Senatspräsident Dr. Lloericke

als Vorsitzender,

Dundesrichter Dr. Dottervieich sundesrichter \ienneka sundesricnter \erner Sundesrichter Dr. Ludwig

als beisitzende Richter,

Oberstastsamzalt WE in der Verhandlung,

Yundesanvalt SEHE hei der Verkündung als Vertreter der Lundescnvaltischaft,

Justizangestellter un

els Urkundsbeanter der Geschüftsstelle,

tür Recht erkannt:

I:

Il.

Auf die iievisionen der Angeklagten \ilheln \d> und Christion Ve vird das Urteildes Landgerichts In Donn von 29. Juni 1951, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch sowie im Ausspruch der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben,

Im übrigen werden ihre Revisionen verworfen.

Im Umfange der Zufhebung wird die Fachce zur neuen Verhandlimge und Entscheidung, euch über die Kosten ‘der Rechtexittel, an das Lendgericht surückverviesen. Du Die Revision des \nzelilezten se \vird vervor-Ten, Lr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. '

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat verurteilt:

Den Anzeklagten Wilneln TEE unten Lreisprechung im übrigen wegen fortgesetziven teils schweren teils einfTechen Diebstehls i.R. als gefährlichen Gcevoimhciteverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus,

den Angeklasten Christian VB unter Treisprechung "im übrisen vegen fortgesetzten schvrieren Diebstahls als gef£nrlicien Gevohnheitsverbrecher zu drei Jehren Zucht-Nausn

den Anrelrlagten Kb vczen fortgeectzter Beihilfe zn fortgecetzten schweren Diebstchl als TückTalltäter sowie wegen lIehlerei zu einer Gesauntgefüngnisstrale von einem Johr und scchs Lonaten.

Es hat den Angeklagten Tilheln und Christien ie Terner die bürgerlichen Ehrenrechte auf die D ucr von Funf Jahren aberkennt und gegen sie die Lichcrunguvervenhrung angeoränet,

Die Revisionen der Angeklagten Wilhelm und Christian EM reifen das Urt.il in vollem Unfang an. Die lievision des inzeklerten kW ist hinsichtlich der Verurteilung vegen Deihilfe zum schweren Diebstahl i,R. auf das Strafnaes beschränkt; die Verurteilung wegen !lehlerei wird im Genzen angefochten, Sümtliche Revisionen machen Verletzung des Verfahrensrecht und des scechlichen Rechts geltend.

I. Zur Revision des £ngeirlasten vilhelm Ve. 1.) Die Verfahrensbäschverde greift nicht durch,

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Auf die Rüge, die Verhandlungeniederschrift von 23./29. Juni 1951 entspreche nicht den Vorschriften der

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85 271 £f StPO, kann die Revision nicht gestützt werden; das Urteil beruht nicht auf dem Protokoll, sondern auf Ger IL untverhandlung.

Die Fezsung des Urteilsspyruchs wird zu Unrecht beanstendet. § 260 Abs 4 Satz 1 StPO schreibt nicht vor, dass bei einer Verurtcilung wegen schweren Diebstahls der I-

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sclwerunsssrund i.ı Urteilssatz cuzugeben ist, Fehl geht auch das weitere Vorbringen, der Urteilssnruch lasse nicht klar eriiennen, euf welche Anitlagepunl:te sich die "Treisprechung in übrigen" bezieht. Iicch dem Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten nur zwei rechtlich selbständige Taten - 1 fortgesetzter schwerer Diebstehl i.R, und 1 schwerer Reub - zur Last. lIienach brauchte der Urteilsspruch die Tat, von der der ing legte freigesprochen ist, nümlich den Raub, nicht nüher zu bezeichnen.

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G 267 Abs 1 St?O ist nicht verletzt, Die für erwiesen erechteten Tatsechen, in denen das Tendgsericht die gesetzlichen -ierknale des fortgesetzten schweren Kückfalldisbstahls gefunden hat, sind in den Urtzilssründen ensegeben. Diese Tatsachen konnte das Lendgericht trotz des Lestreitens des Angelilasgten für. erwiesen erachten (3 261 StPO). Tas die Revision hiezu ausführt, bewegt sich ausschliesslich auf taträchlichen Cebiet und ist deshalb unbeachtlich (§ 537 StPO).

Zu Unrecht erblickt die Revision eine Verletzung der Zutsoufklärunsspflicht (9 244 Abs 2 StTO) darin, dass des Landgericht keine Ortsbesichtigung in Sie vorgenommen hat. Das Landgsricht hat einencehin gehenden Deveisentrag der Angekilasten iilhelın und Christien B arselehüt, weil "nach dem pflichtgemüssen Ermessen des Ce-

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| richts dic beantregte Ortesbesichtigung zur Erforschung

: A der Y“elirheit nicht. erforderlich" sei. Dicse Degründung entsprach dem § 244 Abs 5 £tT0, wonsch die Zinnahne eines Augenscheins in das pflichtgerösse ürmessen des Tatrichters gestellt ist. Des Landgericht hütte daher durch en Unterlascun; (er Ortsbesichtigung seine Aufklärungspflicht., | ji nur vorletst, wenn der ihm bekannte Teciverlielt zur Denutzung dieses beweismittels drünsgte oder diesc mindestens

Ne nahelegte. liiefür ergibt das Urteil keinen halt. lach

| den Feststellunsen in Falle SGB - C 7 dor Urtsilsgrün-

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ah de — hat der /ngeklagte \r en „orzen des 1. Dezeuber 1 1950 den Angeklagten KM in dcr Iühe seines Wohnhauses

in CE a1s Posten aufgestellt; Tg sollte des Eeus im Lichte vorbeifahrender kraftfahrzeuge beobachten und die Angeklagten TER, die in lieisenbach einbrechen wollten, von einen etwaigen Erscheinen der Polizei benach- “ richtigen, Hienc.ch het se den rlatz, von den zus er doe VB! sche Taus im Auge behalten sollte, nicht genau iM bezeichnet; dem >. der eus Köln stemıt, war euch die N Gerond SCB-ieisenbcch nicht nüher bekannt. ‘enn ij sich bei dieser Sachlage das Lendgericht von der Einnahme eines Augenscheins keinen iiutzen für die ürforschung

der „ehrheit versvreach und deshalb eine Ortsbesichtigung I: unterliess, so ist dies unso weniger zu beanetonden. als | es die den Angeklegten \.eber nechteilizen Angaben des “cutz nicht einfach als wahr hinsenom.ien, Ciese vielmehr cingehsnd auf etwaige Unstirmigiiciten und auf \idersprüche mit.den weiteren ürgebniesen der Deweicaufnshme nachgeyruft het,

Unbegründet iet schliesslich die Rüge, die Zeugin OB sei zu Unrecht "wegen des Verdachts der Vegünsti-

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zung" unvereidigt geblieben. Ob das Landgericht diesen

Veröücht mit Recht ale gegeben erachtet hat, unterliest in teteüchlichsr Tinsicht nicht der Lechyrüfung des levicionsgcerichts, Dass die intccheidung des Lendgcerichts von Rechtsirrtum beeinflusst wer, ist nicht ersichtlich.

2.) Soweit die Sachbeschvrierde den Echuldspruch bekempft, ist sie unbegründet. Die Verurteilung wegen fort Gevetzten im strafschürfenden Rückfall verübten schveren Jiebstahls (§ 242, 243 Abs 1 Ir 2, 244 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstenden, Insbesondere sind die gesatzlichen Voraussetzungen des Rückfalls einwandfrei nechgewiesen, Rückfallverjührung (§ 245 StGB) ist nicht eingetreten. Der erste jetzt abgeurteilte Diebstahl -— Tall A1list in der Tacht zum 27. Januar 19/9, also innerhalb der 10-jührizen Trist des § 245 StGB, begangen.

Iiegegen gibt die Anwendung der °% 20 a und 42 e StEB zu Bedenken Anlass.

a) Die förmlichen Voraussetzungen für die £trafschärfung nach § 20 a Abs 2 EtGD liegen nicht vor. Tas Lendgericht hült die erforderlichen 3 vorsützlichen Taten unter „ezugnalme auf üGSt 77, 24 für gegeben; unter "vorsätzlichen Trıten" im Sinne des § 20 a Abs 2 StGB seien auch Teilhandlungen einer fortgesetzten Tat zu verstehen. Dieser euch in RGSt 77, 98 und im Schrifttum überssiegend vertretenen Auslegung ist der Senat bereits in seinen Urteil vom 21. September 1951 - 2 StR 415/51 - (Belist 1, 313) im Anschluss an RGSt 68, 297 entgegengetreten, Hienach setzt.. die Vorschrift des § 20 a Abs 2 StGB 3 im Sinne des § 74 StGB rechtlich selbständige Toten voraus und hat die fortgesetzte "iandlung wie sonst so auch bei der Anwendung des

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§ 20 a Abs 2 StGB als cine Tat zu gelten, mag sie auch in einer Vielzahl von Einzelalten beysengen worden sein. Diesur Zuffaseung ist der 3. £;refsenat dcs Dundesgerichtshofs - Urteil vom 15. !ovember 1951 3 StR 821/51 - beigewreten.

b) Die Annahme des Lendgerichts, die Stralschärfung sei auch nach § 20 a Abs 1 StGB gerechtfertigt, unterliegt ebenfells rechtlichen Bedenken. Das Landgericht findet die erforderlichen zwei rechtskräftigen Verurteilungen 1.) in dem Urteil des Antsgerichte Siesburg vom 7. Wäürz 1946, durch des der Angeklagte wegen fortgesetster Schverzschlachtung - § 1 KiWVO - zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt vorden ist, und 2.) in dem Urteil dee Höheren Hilitärgerichts Düsseldorf vom -7. Juli 1949, das gegen den Ang.:klagten "wesen ungesstzlichen Eısitzes einer Teuerwaffe und Lunition - Vol Art 1 § 9 -" eine Gefüngnisstrafe von 12 llionaten ver..üngt hat. Das letztere Urteil konnte jedoch nicht ohne weiteres als Grundlage Für die Anwendung des , 20a abs 1 StüB ververtet vorcen, „ie in dem Urtuil des BUundssserichtshofs vom 25. Oktober 1951 - 3 StR 785/51 - nüher ausseführt ist, sind die von Gerichten der Desttzungsaschte auf deutschem Loden aussesprochenenVerurteilungen nicht als Inlendsverurteilungen anzusehen. Eine eusläundische Verurteilung steht aber für die Strefschürfung nach § 20 a be 1 EtGCD einer inländischen nur gleich, .. wenn die gerhndete Tat euch nach deutschem ilecht ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen wäre (§ 20 a Abs 4 £tch), lie die von Höheren :iilitärgericht "geahndete Tat" des ans.kleagten becchafien war, ist dem angefochtınen Urteil nicht zu entnehmen, Teststellungen hierüber waren

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abzr schon deshalb zu treffen, wsil nach lem - von ken sesatzungsucchten nicht cufgzchobenen - deutschen \affensesctz vom 19. jüirz 1938 (KGBl I S 265) der bloerse Besitz von Waffen und Lunition nicirt strufber ist,

Ferner ı2t das Landgericht Überschen, dess die Deurteilung des Tüters als gelührlichen Geviohnheitsvierbrechers sich auf die Gesemtwürdigung der Taten gründen Muse, aie die förmlichen Voraussetzungen für die wendung des § 20 a Abs 1 Stc5 bildın (Dctt 68, 149, 156). Von diesen üaten zieht das Tandgsrieht Tür die >-urteilung der Fersönlichlkcit des ın;clilasten nur die jetzt ebzuurtcilenden Jiebstiule und dic ia Jchre 1946 abgceurteilte Schvarzschli.chtuns heren. Ob ander frühere Verurtcilungcen des an swlogten, insbesond.re -scine nehrfachen Verurteilunsen wegen Diebstahls eus dem Jehre 1935, als förmliche Voraussetzungen Tür die Strefechirfung nach § 20 a os 1 etGB hüätten verwertet werden rinnen, lässt sich nicht ecipıualen; möglichervsice kommen diese Verurteilungen ch 5 20 a Abs 3 StGB nicht in Betrecht. !lienach sind

ua na die geccotzlichen Voraussetzun;en für die StriTschörfung els.seführlicher Gevolmheitsverbrecher nicht nechgevieson. Der Strafeusspruch !ionnte daher nic! t bestehen bleiben. „it dem Strofaucevruch entfüllt auch die Znordnung der Sicherun;sv.rvwaehrung.

2.) Sollte das Landgericht nach dem Ergebnis der neuen eu, tverhendlung zu der Auffeı.szung korımen, dass die von Hiheren wilitergericht geahndete Tat cuch nech deutschem Recht ein voreützliches Vergehen wär, so wird es zu bcachten haben, dass denn ungleichartige Strattaten des Anzultlagsten - Schäarzcchlechtung, unerlaubter

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„affenbesitz und schwerer Diebstahl - den Gezenstend der Gesamtvürdigung bilden, Zver kann der Schluss auf die Eigenscheft des Anscklasten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers auch unter dicsen Unstüänden begründet sein (R6St 73; 276; 70, 214; 68, 149, 156 ff). Doch bedar? denn die Intscheidung über die Anvendbarkeit des

y„ 20 a kbs 1 StGD einer besonders eingehenden Untersuchung und Begründung (TG HRR 1940 Ur 34),

1.) Der Anzelilagte Christien MB hat zunüchst dieselben unbegründeten (oben I, 1.) Verfalirensrügen wie der Anzeklagte Wilhelm VE erhoben. Seine nachträgliche weitere auge, das Landgericht habe den Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichticung in Jendt zu Unrecht abgelehnt und dadurch gegen 55 244, 358 Ir BE StPO verstossen, ist ebenfells unbegründet, Die Ablehnung dieces Intregss "nach prlichtseußissem Irnessen des Gerichts" entspricht Cer Vorschrift des 3 244 bs 5 StF0O. Imviefern das Landgsricht Gurch die Nichterhebung dieses DBeweises. die Grenzen seines pflichtgenüssen Irmessens überschritten oder seine Aufklärungspyflicht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.

2.) Die Verurteilung wegen Zfortgesetzten sclweren Diebstahls (§ 242, 243 ZifCT 2 StGD) lässt keinen Rech'sirrtum zum lochteil des inyelilasten er!iennen.

Dagegen kann der Ltrafcuscsaruch einschlies: Lich.des Insspruchs. der Sicheiunssverviehrung keinen Bestenga haben. Die Verurteilung des An;aklasten als geführlicher Gevohnheitsverbrecher ist nicht gerechtfortigt. Das Landgericht hat hier die Strafschüörfuug nur auf den 5 20 a Abs 2 St@

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seatützt, vie oben I. 2. a) eusgeführt, ist diese Vorschrift nach richtiger Auffassung nicht anwendbar. Tie äusseren Voraussetzungen des 5 20 a Abs p st®@® sind sweifelstrei nicht gegeben. Auf die Ausführungen der Revision, das Lendgericht habe den Begriff des gefährlichen Gevohnheitsverbrechers im Einne des § 20 a EtGb verkennt, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Durch die Aufhebung des Strefeuscpruchs erledigt sich euch die weitere - unbegründete - Rüge, es bestche zvischen den für den Anzeiilagten Christian Tee und den Angekl agten \ilhelm TV» eusgesprochenen StraTien kein angemessenes Verhältnis.

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III. Zur Revision des Ingeklagten u.

1.) Soweit die Tevision Verletzung des Verfahrensrechts rügt, gibt sie entgezen der Vorschrift des 5 344 Abs 2 Setz 2 StPO die den Hiengel enthaltenden Tatsechen nicht an; insoweit ist sie daher unzullscig,

2.) Die Scchbeschwerde ist unbegründet.

a) „egen der in strafschärfenden Rückfall verübten fortgesetzt en Beihilfe zum fortgesetzten schwerer . , Diebstahl hat das Lendgericht unter Zubilligung mildernder Uxgtönde eine Gefüngnisstre fe von einem Jchr und vier ilonaten cusgevorfen, Tie Revision meint, die Stre.fe verstosse angesichts der ausserordentlich: geringen Beteilizung des Anzchlasten an den Straftaten der Haupttüter gegen das "gerech;ce unse"; insbesondere seien die von den Inzeklazten Weber besengenen Diebstühle unabhängig von seiner Nilfelei stung ! sur Zusführung gelangt. Die Rüge geht. fehl. Der Anceitlagte hat bei den Einbruchsdiebstählen durch Schmierestehen, also entscheidend, mitge-

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wirkt; er ist auch nicht wegen cerfolgloser Beihilfe (5 49 a Abs 3. StGB), sondern nach den ;§ 242. 243 Zif? 2. 244, 49 StGB verurteilt worden.

b) Geg.:n die Verurteilung wegen Sachhehlerei (§ 259 StGB) mecht die Revision geltend, es habe cine straflose Nechtet vorgelegen; der Angelilagte hebe möglich:!rweise gegzleubt, die ihm überlassenen Sochen rührten aus einen Einbruch her, an dem er selbct als Gehilfe beteiligt war. Dieses 'Vöorbrinsen kenn schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Straflosigkeit der Techtat eine Tol;#e der Strafbarkeit der eigenen Vortat ist, ohne eine - wirklich begengene -— Vortat daher für eine stra?lose Nechtat kein Reum ist, Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bei dem Diebstehl zum kachtceil des Lendwirts karl Schi. aus dem die ihm überlassenen Sachen stammten, nicht mitgewirkt,

Auch sonst weist die Verurtcilung wegen ilehlerei keinen Rechtsirrtnm anf,

Dr. iioericke Dr. Dotterweich IIienn Werner Dr. Iudvig