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BGH Entscheidung vom 11.11.1955 – 2 StR 308/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Tannen des Volkes

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In der Strafisache gegen

den Handelsvertreter Werner KW aus > em : geboren arı EEE 1924 in SEE. zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen fortgesetzten Rückfallbetruges u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter loepner

als beisitzende Richter, _ Oberstaatsanwalt Dr. EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter N

als Urkundsbeamter der Geschäftestelle,

‚für Recht erkannt:

| Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ‚des Landgerichts in Wuppertal vom 22, April 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Tortgesetzten Rückfallbetruges in besonders schwerem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung wurde angeoränet. u

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Ihr muß der Erfolg versagt bleiben.

1.) Verfahrensrechtlich sieht die Revision einen Fehler darin, daß der Antrag des Verteidigers, ‘den Angeklagten für die Dauer von sechs Wochen zur Untersuchung in eine Heil-

und Pflegeanstalt einzuweisen, vom Gericht abgelehnt worden ist, "weil hierzu nach dem jetzigen Stand des Verfahrens kein hinreichender Grund besteht". Sie macht geltend. diese 3egründung werde dem Antrag nicht gerecht, weil der Gerichts- "arzt notwendig nur über begrenzte Untersuchungs- und Er-

kenntniemittel verfüge, die hier unzureichend gewesen seien.

Entgegen diesem Vorbringen der Revision ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Gericht in Übereinstimmung mit dem gehörten Sachverständigen anderer Auffassung ist. Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil BGHSt 8, 76 _ auch veröffentlicht in NJW 1955 S 1407 - ausgesprochen, daß gegenüber den Erkenntnismitteln eines Gerichtspsychiaters die Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt für sich allein kein überlegenes Forschüngsmittel ist. Besondere Gründe für. eine andere Beurteilung liegen hier nicht vor. Daher kann nicht als erwiesen angesehen werden, daß das Gericht bei seiner Entscheidung, mit der es den Antrag des Verteidigers abgelehnt hat, von unzutreffenden und damit rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist. Die Rüge der Revision hat somit keinen Erfolg.

2.) Der Einwand der kevision, die Zenein DEE =ci =ı YVarechi auf ihre Aussage vereidist worden, weil sie der Begünstigung des Angeklagten dringend verdächtig sei, ist gleichfalis nicht begründet. Ob ein Zeuge der Teilnahme im Sinne des

8 60 Ir 3 StPO verdächtig ist, hat der Tatrichter nach seinen pflichtnäßigen Ermessen zu beurteilen. Seine Entecheidung karn vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden,

ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Anhaltspunkte hierfür ergibt das Urteil nicht.

3,). Hinsichtlich der Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverlialt ist das Urteil nicht zu beanstanden. Insbesondere läßt auch die. Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen. Er hat mit dem Telegramm und den 5riefen. nicht etwa unter seinem eigenen richtigen Namen bewußt etwas Falsches erklärt. Vielmehr hat er diese Schriftstücke ohne Wissen seiner Kutter mit deren Kemen unterzeichnet, um den

Anschein zu erwecken, sie stammten von ihr. Die Strafkammer ‚hat daher Urkundenfälschung mit Recht bejeht. Für die Fälschung

des Einzahlungsabschnitts der Postanweisung kann der Gedanke einer schriftlichen Lüge, den die Revision allgemein gegenüber der Verurteilung wegen Urkundenfälschung zur Geltung‘ bringen möchte, überhaupt nicht, aufkommen.

4.) Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß die Strat-

'kamner mit dem Betrug. einen besonders schweren Fall bejaht SIE

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hat, greift sie lediglich die Beweiswürdi.gung des Gerichte: ä Das ist der Revision versagt. Im übrigen ergeben die Feststellungen im Urteil zur Tat und zur Persönlichkeit des.An-. geklagten zweifelsfrei, daß das Gericht die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles rechtlich einwandfrei geprüft und bejaht hat (vgl BGH NJW 1953, 1480). Kithin kahn auch insoweit die .tevision keinen Erfolg haben.

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5.) Gegen die Verurteilung des Angeklagten als geiüährlichen gewohnheitsverbreshers ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen 3edenken. Die äußeren Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB, auf den die Strafkammer die Verurteilung stützt, heat sie in ihrem Urteil nachgewiesen. Auf die ünde 1945

gegen den Angeklagten durch ein britisches iilitärgericht erkannte Strafe von sieben Jahren Gefängris, die nur gemäß

§ 20 a Abs 4 StGB Berücksichtigung finden könnte (vgl BGH Urteil 2 StR 25/52 vom 25. April 1952; BGHSt 6, 176), braucht

‚dabei nicht einmal zurückgegriffen zu werden. Die Beurteilung

der Persönlichkeit des Angeklagten ergibt sich hinreichend deutlich aus der Darstellung im Urteil über sein strafbares Vorleben. Die Folgerung der Strafkammer, daß die Taten des Angeklagten auf einen Hang zur Begehung von Straftaten beruhen, ist damit deutlich gekennzeichnet sowie tatsächlich

“ und rechtlich einwandfrei begründet. Das Gericht bezeichnet

ihn als einen Frühkriminellen mit einem durch übung ‚erworbe-

nen eingewurzelten. Hang zur Begehung strafbarer Handlungen. Dazu weist es darauf hin, daß sich dieses Bild in der imer “ "schneller werdenden Rückfälligkeit und der stets größer

werdenden verbrecherischen Intensität seiner: Handlungen offenbart; er sei bei der. ‚rortsetzung seiner Straftaten inmer skrupelloser und’ ohne jedcs Zeichen einer Gemütserregung zu Werke gegangen, und dies jedesmal, wenn er durch Haftentlassung die Freiheit wieder erlangte; seine Arbeitsplätze habe er. in der Hauptsache zur Begehung. strefbarer Handlungen ausgenutzt, obwohl seine Kutter immer bereit ge-. wesen sei, ihm zu helfen; gerade vor Beginn der hier abge-

urteilten Straftat habe sie in einer fast an Selbstverleugnung

grenzenden Weise für -ihn gesorgt. Die Folgerung der Straf-

kammer, der Angeklagte werde nach seinem bisherigen Lebenswandel

infolge seiner Hemmungslosigkeit neue 3etrügereien erheblicher Art begehen, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

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6.) Die Anoränung der Sicherungsverwahrung gemäß 3 42 e StGB weist nach den Ausführungen des Urteils ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte mit bestimmter Wahrscheinlichkeit auch nach der Vollstreckung der verhängten Strafe seine Betrügereien fortsetzen werde. Strafverbüßung habe keinen so starken Eindruck auf ihn, daß er dann seine Neigung zu Straftaten bekämpfen werde und unterdrücken könne. Auch erörtert das Urteil die Frage, ob etwa die Fürsorge seiner Mutter ausreichen könnte, den Angeklagten nach der Strafverbüßung vor neuen Straftaten zu bewahren,

Die Strafkammer verneint diese Frage im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung im Ninblick auf das frühere Verhalten des Angeklagten zu seiner Kutter. Diese Auffassung des Gerichts ist mit der Revision nicht angreifbar. Die Folgerung der Strafkammer, daß mithin der Schutz der Allgemeinheit vor dem Angeklagten dessen Sicherungsverwahrung erfordere, ist daher eindeutig in dem Sinne getroffen, daß dieses Ziel auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Zu Unrecht bringt die Revision vor, das Gericht hätte vor Anordnung .der Sicherungsverwahrung auch die Frage „üfen müssen, ob nicht etwa die Stellung unter Polizeiaufsicht genügt. Denn nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen kann auf die Zulässigkeit

von Polizeiaufsicht erkannt werden (§ 38 StGB). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

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Die Revision erweist sich somit in vollem Umfange als unbegründet,

Dr. koericke Werner "Dr, Schalscha Menges Eoepner

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