Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 18.10.1955 – 2 StR 277/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Im Namen des Volkes

In der Stra?sache gegen

1. den kaufmännischen Angestellten Günter 5 .„ geboren am

1 in

2. den landwirtschaftlichen Arbeiter Jeinz 5 ohne festen Wohnsitz, geboren am iD 9 beide zur Zeit in Untersuchungshaft, -

wegen schweren Diebstahls i. R:

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ‚auf Grund der Verhandlung vom 18. Oktober 1955 in der Sitzung, vom 25. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Koericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision des Angeklagten Günter SEM zegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7. April 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen:

II. Auf die Revision des Angeklagten Heinz SE wira das vorgenannte Urteil, auch soweit es den Angeklagten Günter SW vetrifft,

ee

D 1

1) im Schuldspruch dahin ebgeändert, dass beide Angeklagten im Falle FEED (c 111 > der Urteilsgründe) eines einfachen Diebstahls i. R. schuldig sind,

2) mit den Feststellungen aufgehoben

a) in vollem Umfange zu den Fällen Si (C 111 1) und BED (C 111 3),

b) im übrigen im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

des Angeklagten Heinz - SOME, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

N,

Gründe§

Die Strafkammer hat als gefährliche wewohnheitsverbrecher zu Zuchthausstrafen verurteilt:

den Angeklagten Günter SED wegen schweren Diebstahls i. R. in vier Fällen,

den Angeklagten deinz. SE wegen schweren Diebstahls in vier Fällen und wegen eines einfachen Diebstahls, jeweils begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, sowie wegen Pfandbruchs.

Sie hat ferner die Sicherungsverwahrung gegen beide Angeklagte angeordnet,

Seine ursprünglich in vollem Umfang eingelegte Revision hat Günter SW nachträglich dahin eingeschränkt, daß sie sich nur gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung "richtet.

Der Angeklagte Heinz SGB hat in vollem Umfange Revision eingelegt; er rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.

I.

Die Beschränkung des Rechtsmittels des Angeklagten Günter Ei 08: die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist an sich zulässig, da deren Aufhebung nur mit der Begründung verlangt wird, daß die öffentliche Sicherheit diese Maßnahme nicht erfordere (§§ 42 e St@B), und daher kein untrennbarer Zusammenhang zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung be_ steht (BGHSt 7, 102). Es ist aber sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 20 a

Abs 1 StGB einwandfrei festgestellt. Insbesondere hat es auch die Notwendigkeit der Sicherungsverwäahrung unter sorgfältiger Würdigung des Vorlebens des Angeklagten damit begründet, daß- nach seiner überzeugung der Angeklagte auch

KPPzer

EEE en om

nach der Verhüssung der jetzt verhänzten Freiheilssireie wegen seines in früher Jugend bereits hervorgetretenen und seither trotz wiederholter Strafen immer wieder betätigren Hanges zur Begehung schwerer zigentumsverletzungen die öffentliche Sicherheit gefährde. Dabei hat es erkennbar auch die Jugend des 1926 geborenen Angeklagten mit erwogen und die Sicherungsverwahrung für die einzige noch mögliche Schutzmaßnahme angesehen. Es ist im vorliegenden Falle kein Rechtsfehler, daß es dabei nicht noch ausdrücklich auf

die Frage eingegangen ist, ob durch Stellung’ des Angeklagten

unter Polizeiaufsicht ein hinreichender ‚Schutz des Angeklagten gewährleistet würde.

Über die. Anrechnung der während dieses Rechtszuges erlittenen Untersuchungshaft hat das Landgericht mit zu entscheiden,. weil der Strafausspruch, wie unter II ausgeführt, auf die Revision des Angeklagten Heinz SiiiWauch zugunsten von Günter SCHEEMD gemäß § 357 St?o in vollem Umfang aufgehoben wird.

II.

1) Die Revision des Angeklagten Heinz SMWtegründet ihre Verfahrensrüge allein damit, daß die Strafkammer § 74 StGB angewendet habe, ohne zu prüfen, "ob insoweit einheitlicher Vorsatz gegeben war";. damit habe das

‘ Gericht seine Zufklärungspflicht verletzt. Sie gibt aber

nicht an, auf welchem Wege das Gericht die weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es dazu hätte benutzen müssen; daher ist Bie unzulässig (BGHSt 2, 168). '

Dagegen ist die Sachrüge der Verletzung des § 74 StGB gerechtfertigt. Beide Angeklagten hatten für die Nacht vom

ML

5.

r

25./26. Februar 1954 verabredet. bei dem Schrotthändler SW und dem Textilkaufmann BEEEWW einzuprechen (UA 22). „ach den insoweit fehlerfreien Feststellungen des Landgerichts naben sie dann auch in dieser acht auf dem Si’ schen Legerplatz und in den Geschäftsräusen BWs zemeinschaftlich mittels Zinbruchs und Einsteigens fremde Sachen gestohlen und sich dadurch nach 53 242, 243 Abs 1 Nr 2 StGB strafbar gemacht. Das Landgericht hat diese beiden Verbrechen ohne weitere Begründung als zwei ‚selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB bestraft. Es ist nicht zu erkennen, ob die Strafkammer, wozu der Sachverhalt Veranlassung gab, geprüft hat, ob in diesen Fällen Tatmehrheit oder eine fortgesetzte Handlung vorliegt. Wenn sie nicht die überzeugung ;sewinnen konnte, daß Gesamtvorsatz vorlag;

so mıßte es allerdings bei der Regel verbleiben, daß mehrere strafbare Handlungen die Matbestände mehrerer selbständiger Straftaten erfüllen (vgl OLG Bamberg HESt I, 258; RG HRR 1940, 1815 ebenso auch die nicht veröffentlichten Urteile des Bundesgerichtshofs 3 StR 50/50 vom 9. Februar 1951, 4 StR 727/53 vom 21. Januar 1954 und 3 StR 214/55 vom 3. Auguat 1955). Nachdem die‘ Strefkammer aber ‚zunächst den Gesamtvorsatz des Angeklagten festgestellt hatte, mußte sie solche Tatumstände, die sie hinderten, eine fortgesetzte Handlung anzunehmen, ausdrücklich anführen. Als solcher Unstand könnte es z. B. in Betracht kommen, wenn die Angeklagten ihren Vorsatz, auch noch bei 3 einzubrechen, aufgegeben hätten, als sie unvermutet auf den fersonenkraftwagen . des Vertreters RO trafen und beschlossen, mit diesem "fortzufahren" (UA 23). Da Heinz SCEEEB von der Polizei gesucht wurde und sich der von der Staatsanwaltscheft in Wuppertal bearbeiteten Strafverfolgung wegen seiner Diebstähle zum Nachteil seines Schwagers entziehen wollte (UA 20/21), wäre es möglich, daß die Angeklagten den Wagen

RO: in der Absicht in Gang zu setzen versuchten, damit wuppertal sofort zu .verlassen und Heinz SCHE: nı

En hl Di EEE ITS

wu

RE Rn

ur oo. .

Sicherheit zu bringen. Dann hätten sie den ursprünglichen Plan, auch noch bei DT einzusrechen, sufgegeben: der denn später doch dort ausgeführte Einbruchsdiebstahl würde auf einem neuen selbständigen Entschluß beruhen und seine Ausführung nach 53 74 StGB zu behandeln sein. Wollten sie aber etwa mit den Wagen in die Sonnbornerstrasse fahren

und mit ihm die Beute aus dem unverändert geplanten Zinbruchsdiebstahl bei ZB wegschaffen, so wiirde diese Straftat mit dem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil Sie eine fortgesetzte Handlung bilden. Dass.die Strafkammer hierzu nicht die nötigen Feststellungen getroffen hat, beschwert den Angeklagten. Daher muß das Urteil im Schuldspruch aufgehoben werden, soweit es ihn in den Fällen- Si und Bo34 1 &Bverurteitt.

2) Ferner ergab die allgemeine sachliche Nachprüfung, dass die Anwendung-des } 243 Nr 2 StGB auf den Fall REm-

GE rechtiich fehlerhaft ist. Den auf einer Strasse in Wuppertal abgestellten Personenkraftwagen FE: vra-

chen die Angeklagten mit einem Meißel auf und ließen ihn etwa 100 m die abschüssige Straße hinablaufen, weil sie damit "fortfahren", also ihn entwenden wollten. Da es ihnen aber nicht gelang, den Motor anzulässen, stiegen sie wieder aus und nahmen aus dem Fahrzeug eine lederne braune Tasche, die Polierringe im Werte von etwa 200 DM enthielt, und eine wolldecke mit. Die Ringe warfen sie, weil sie sie nicht verwenden konnten, in die Wupper. &in Personenkraftwagen

ist zwar ein umschlossener Raum im Sinne des § 245 Nr 2 StGB: Wird er selbst aber zunächst mittels Einhruchs gestohlen und erst hinterher nach Vollendung dieses Diebstahls sein Inhalt entwendet, so ist die ganze Tat nur als einfacher Diebstahls strafbar (BGH NW 1952, 11845 BGHSt 5, 205). Das Gleiche gilt, wenn der Diebstahl des gewaltsam erbroche-

.nen Wagens, wie hier, im Versuch stecken bleibt, und dann

erst sein Inhalt gestohlen wird. Beide Angeklagten konnten daber in diesem falle nur wegen einfachen Diebstshls i.R.

.

12

bestraft werden. Insoweit kann das Revisionsgericht nach $ >54 StPO den Schuldspruch abändern.

3) Da ferner die Köglichkeit nicht auszuschlie3en ist, daß die Höhe der vom Landgericht für diese Straftat verhärgten Einzelstrafe durch den Rechtsirrtum beeinflußt ist, kann das Urteil insoweit euch im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Aber auch zu den Straftaten, die Heinz Sn nach den Feststellungen des Landgerichts a l1'ein begangen hat, muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß es bei der Strafzumessung die Höhe der jetzt aufgehobenen Bestrafungen wegen der gemeinschaftlich nit Günter SW begangenen Rückfalldiebstähle berücksichtigt hat. Entsprechendes gilt für die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

4) Das Urteil gegen den Angeklagten Günter SW wegen der gemeinschaft li ch begangenen Diebstähle beruht auf den gleichen Rechtsfehlern, wie das gegen Heinz SCEED. Auch die Strafe wegen des von inn allein begangenen schweren Diebstahls i.R. zum Nachteil des Vertreters Windheim und die Anordnung der Sicherung; verwshrung gegen ihn können beeinflußt sein durch die jetzt aufgehobenen Bestrafüngen. Nach § 357 StPO muß daher in entsprechendem Umfange auch zu seinen Gunsten erkannt werden.

5) Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß bei der £inbeziehung einer durch früheres Urteil bereits erkannten Gesamtstrafe nach § 79 StüB die ne.ue Gesamtstrafe aus a 1 1en - sowohl den früheren wie den jetzt neu verwirkten - Einzelstrafen zu bilden ist (RGSt 25, 297; 44, 302). Über das Maß der aus Giesen Elemren zu bildenden Gesamistrafe hat der Tatrichter eigene Erwägungen anzustellen und die für die Strafzumessung in diesem Sinne maßgeblichen Gründe in dem Urteil anzu-

PL

rn gen n

nn ne

geben (BG NdW 1953, -1360). Diesen Erfordernis genügen die Örteilsgrinae hinsichtlich der "unter Aufiösune" der frürer gegen Heinz SB von Schöffengericht III in wuspertsi erkannten Gesamtstrafe von einem Jahr fünf lWonaten defängnis nicht. da sie weder die damals verwirkten Einzelstrafen nennen, noch angeben, in welcher Höhe die damalige Gesamtstrafe bereits verbüßt war. Für ihre Neufestsetzung sei noch darauf hingewiesen, daß die bisherige Gesamtstrafe zwar nach

y 358 Abs 2 StPO nicht überschritten, wohl aber erreicht werden darf, auch wenn die Straftat zum Nachteil RB-GEEEEB: nur als einfacher Diebstahl bestraft wird (BCH 5 StR 688/54 vom 1. Februar 1955; RGSt 53, 164).

Dr.tioericke Werner Bundesrichter Dr.Arndt . . ist erkrankt und an der

Unterschrift verhindert. Dr.Moericke

Dr.Schalscha Hoepner