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BGH Urteil vom 21.09.1951 – 2 StR 415/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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"In Namen des Yolkes

"In der Strafsach 2 gegen

den Elektriker Max Triedrich 8 m ‚geb. en

(ED :597 ::. gg; in Vnzersuckungshatt in der

Untersuchungskattansteli Zi,

„wegen Bllok stallbetruge u.a,

hat der 2. trafsenat des. Sundesgerichtsho?s irn der Sitzung. von 21. ‚September 1951, an der teilgenonien

heben:

Zundesrichter Sundesrichter '

- . Bundesrickver. Bundesrichter

Senetepräßt dent Dr. koericke eıs Vorei szender,

-

Dr. Zirohner u Dr. ‚Dotterwei ch , Werner

are Sauer

els beisitgende Pichter,

' Erster Steatsarwelt Ir. «ED

‚als Vertreter der, Bundeserwaltsche? t,

Fustisangestellter 2 als Urkundsbeanter der’ Geeckär tsstelle

2ür Recht erkannts

Auf üle Revision des Angeklagten wird das a Urteil' des Sanäßerichte in Eamburg vom “ Strafaussyruch und inso- ‚weit aufgehoben, als Gie Sickerungsver-.

webrung. ‚des Angeklagt ven engeordnet

27. April 1951 im

ist,

wu -In diesen. Unfehg wire &te Sache Sur neuen ; Verhandlung und ‚Entscheidung, ‘euch Über die: Kosten des. Rechismittels ‚an des wandgericht 'zurückverwissen.

‚Von Bechts wegen .

worden . ';,

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Die Strafkamrer hat den Angekla gesetsten Rückfellbesrugs ir Taseinnsit mid Torige- .

gien wegen Fort a

sster Urkurdenfälschung als gefährlichen Gewonn- ‘ ; heitsverbrecher rach $% 20a Abs 2 StCD zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus und zu einsr Qelüstrafe verurseilt und ”

ausserder. seine Sichkerungsverwahrung eigeoräne:.

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I: Seire Zevision bekämyp’t nur den Strafausspruch ’ urd die Sicherungsmassrahre. Diese Beschränkung des Rech;smittels ist zulässig. $ Boa enthält keinen neuen StrafsatpesTand, sondern nur eine Strafsckärfungsvor-

enri?t (vgl 265t 68, 589, (390)). Denn von der Beur-

veilung der Scruläfrage ist die Prüfung unabkängie, ’

ob dann, wenn die in $ Z0a verlangten Zörmlicken und

sacklichen Torsussetzungen -ür ie Verurieilung eines .

Angeklagten. ale eines gefährlichen Lewohnkeitsver-

breckers Zestgesteilt sind, die Strafe gegen ihn zu

schärien iet (Abs 1) oder nach dem Üirmessen des Gerichts

geschörft werden kaxn (Abs 2). Zi der Beschränkung .

y Ges Rechysmitiels ist die Schulä. des Angeklagten rechtskräftig festgestellt und damit für das Revisionsver- w fanrern auch birdend entschieden, dass seine Betrügereien eine 2 rigese;zte Strafisat gewesen sind.

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Trotzüen hat des Lanägerickt aufgrund der Test-, ‚stellung von mehr als 5 betrügeriechen Sinzelhandlungen von der Nöglichkeit der Strafsckärfung' gegen ihn nach

§ 208 Abs 2 Gebrauch gemacht. Es neirt unter "vorsätz-

EL 0) Pe [7 m .* 4 -. Ls . . q iicter. Taten".im Sinne dieser Bestimmüng seien auch . . [X . s . . . - ° : R) . “ N ‚ FR . A . “‘, ’ x . ‘ - . s - . E22 s nt 4 ° “N . ! .. dr . 3 . % on tan . . .. pr .‘ 13 Fi .‘% fi ‘ [3 . . ’. . ’r . s° € . ° ” q .. ” ‘ ® ® ‘ ‘ . t,. ’ . « ‘. Pr gi rr “ ‚ ‘ KEN ' .. , . ” . ‘ . x - RG . ‘ . Fa % .e .* ’ x ‘ “ Pa “ . “ ’ . Damon vr 2. et j ' . “, et’ FR vv. ur . ® ... ®. .. Fund . x ‘ ve 3 .. I PEN 2) a B Te . . } „ A F A ’ .. § 4; u dei die, ER z " - . R P, } - .. ri . . Dr

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‚ Finselekte einer Tortsetzungstat zu verstchen. Diese Ausiegung des § 208 Abs 2 hatte das RG in Band 68, 297 (298) abgelehnt und 'noch in Band 72,' 164 (169) an.dieser Entscheidung festgehalten. In Band 77, 24, (26 bis 27), 98 ££ schloss es sich jedoch der im damaligen Schrifttum nackdrüicklich und überviegend vertretenen entgegenzesetzten keinung en. ‚Auch heute noch sind die Auffassungen geteilt. Das Schrifttum } n&Elt grösstenteils immer noch an der späteren Entscheidung des 2G fest (vgl Übersicht bei Zberhard Schmidt.in 832 1950 Sp 286 i? (288)). 2 bekanntgerordene Entscheidungen oberer Gerichte aus der Zeit nach 1945 kommen zu widersprechenden Ergebnissen: während das 016 für Hessen (Kasseler Senet) in einem Urteil vom 24. lärs 194$ sich zu der früheren Rechtsprechung des RG bekennt (HESt 2, 189), ?olgt das 0IG Düsseldorf in einem Urteil vom 8. Dezenber 1949 (vgl SIZ 1950 Spalte 284 ff) der späteren Auslegung des \C. Der Senat vernag sie richt zu teilen.’

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Rechtsprschung und Rechtslchre verstehen allgemein unter "vorseützlicher Tat! oder "strafburer Eandälung"“ ” ein nmensc} hliches Verhalten, das einer selbständigen j rechtlichen: Beurteilung zugänglich ist.

Nur ‚Verbrechengeinheiten können gesonderter ‚strafrechtlicher Yürdigung und Aburveilung unterzogen werden. Zu ihnen gehört auch die fortgesetzte Handlung . als Ganzes, nicht aber ihr einzelnes Glied. Das die Fortsetzungstat kennzeichnende Merkmal, das es allein gestattet, ihre rechtliche Besonderheit gedenklich zu

erfassen und von anderen nehraktigen menschlichen Verkeltungsweisen begrifflich abzugrenzen, ist die

Eigenart des Tütervorsatizes. Zr muss so beschaffen sein, dass er vor oder spätestens bei Verwirklichung

ües ersvei Teillakses der vom Täter geplanten Hand-. a

lungsreike Geren sümtliche Teile in den wesentlichen ER Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Dieses “: BR "in Rechtsprechung und Schrifttum einheitlich als Be: "Gesamtvorsatz" bezeichnete fissen und Jollen muss den ik späteren Yerlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Er: Sinzelbeiten, aber mindestens insoweit vorxeg begrei- g Zen, als das zu verletzende Pecüutsgut und sein Träger, IR

zerner OrS, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Dat in Betrach; kommen. Ist der Torsatz des Tüters so

gearset, dass er den späteren GesamierZlolg.in seinen

wesentlicken Unrissen erZasst, zo ist es “olgerichtig, ' er ja gedanklich zwingend, zu schliessen, dass dem inzel- ta .

alt, den der Zäter von Anfang an bereits mitgewollt hat, nicht ein pesoräerer Vorsatz zugeordnet ist, der für . seine rechtliche Selbständigkeit erforderlich wäre. len

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“ Deshälb ist der Einzelakt seiner recktlichen, Selbstän- R digkeit entkleidlet und geht in dem krösseren Gansen ie 0} '.

der Forisetzungstat, auf. Das Llortgesetzie Verbrechen Ss

ist scmit ein Rechisbegriff. Er kann richt nach Ce- Di

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der Rechtsprechung gegen Serienverbrecher Uhgrenzt wer- |

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den. Derartige Erwägungen Zühren im Gegenteil, wie dle FAR, Recktspreckung der Tatgerichte immer wieder beweist og

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und auch die Ausl führungen der Strafkammer zur Frage des Fortsetzungszusammernhangs im vorliegenden Fall vermuten lassen, dazu, das Erforderris des Gesamtvorgatzes im oben gekennzeichneten Sinne zu lockern und demgemäss den Bereich der Fortsetzungstet in rechtlich wnzutreffender Veise auszudehnen. Wird dies vermieden, denn wird sich ergeben, dass Serien- . verbrechen sehr häufig, wenn nicht regelmässig, selbständige Taten im Sinne des § 74 StGB enthalten und denn, wenn nindestens 3 solcher ‘Taten begangen sind,. dem formellen Erfordernis des § 20a Abs 2 genügt ist. Dann kenn auch dem berechtigten kriminal- ‚politischen Bedürfnis nach verschäörfter Bekämpfung solcher Serientaten nach geltenden Recht bereits Rechnung geträgen werden. . j

Verstände das Strafgesetz in ,; 20a Abs 2 unter „"vorsützlicher Tat" euch den rechtlich unselbständigen Teil einer fortgesetzten Hanülung, so würde es einen feststehenden und grundlegenden Begriff des. Strafrechtis in einem nicht rur erweiternden, sondern ‚dem sonftigen Rechtsgehalt geradezu gegensätzlichen Sinn.gebrauchen,. Es würde mit ihm sogar innerhalb. des 8 20a selbst einen widersprechenden Sinn verbinden. ‚ Denn auch im Abs 1 dieser Vorschrift. spricht; egdävon;

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dass ein Angeklagter unter näher umechriebenän, We i-,

teren Voraussetzungen dann, wenn er nach zveimäliger rechtekräftiger. Verurteilung äurch "eine neue vor-: sätzliche Tat! eine Freiheitsstrafe vervirkt bat, als

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gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen ist. Es ist offensichtlick, dass die in diesem Absetz gemeinte 3. Wat nur .eine selbständige im Sinne dee § 74’ sein kann. Wäre also die .Auslegung der Strafkamner. richtig, so enthielte das Gesetz in § 20a einen unerklärlichen und unüberbrückbaren Widerspruch. Diese Auslegung könnte selbst dann nickt gebilligt werden, wenn der Gesetzgeber der Strafrechtsnovelle ' gegen ge?ährliche Gewohnheitsverbrecher und über Massregeln der Sicherung und Besserung vom, 24. November 1955 als föruliche Voraussetzung der Strafschärfung nach § 20a Abs 2 mindeetens 5 Einzelakte einer, Fo: rtsetzungstat für genügend eracht tet hätte. Die Gerichte könnten einen solchen etwaigen inneren Willen des Gesetzgebers, der im Gesetz keinen Ausdruck gefunden hat, angesichts

dcs klaren Wortlauts der. Bestimmung, der einen seinem Inhalt nach festunrissenen und allgemein gültigen Ber

griff des Strafrechts verwendet, nicht berücksichtigen.

Abgesehen devon aber fehlt für die Annahme einer den Wortlaut widersprechenden Einstellung des Gesetzgebers nicht nur Jeder Anhalt in der ınistehungsge-Schichte des Gesetzes, sie liefert vielmehr, worauf öberherd Schmidt in 892 1950 Spalte 236 ff zutreffend hinweist, umgekehrt zwingende Beweise für das Gegenteil (vgl such Schäfer - Dohnenyi Yachtr zu Frank StGB 15. Aufl, 1936 S 72 und Schäfer - Wagner-Schafheutle, Gesetz gegen gefährliche Gevohnheitsverbrecher und über liassregeln der Sicherung. und Besserung, 1934, Art 1

§ 20a StGB Ann 69).

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Das RG begründet ‚seine spätere Auffassung in !GSt 77, 24, (26) demit, dass das Gesetz in § 20a Abs 2 nicht von selbständigen strafbaren Kandlungen, sondern von "Taten"

spreche. Dem ist zu entgegmen, dass das Strafzesetz selbst Zu in Abs 1 derselben Bestimmung von "Tat" spricht, darunter PR; aber eine selbständige strafbare Kandlung versteht. BE

Dess § 74 nicht schlechthin von mehreren Nandlungen, = sondern von mehreren selbständigen Handlunsen spricht, e; hat seinen Crund darin, dase.der Gegensatz des Wesens is

der Tatmehrheit zu der in X 73 behandelten und durch ein Wr und dieselbe Mandlung gekennzeichneten Yateinheit hervor- N gehoben werden soll . Der sachliche Grund, den das RG aaO. zusätzlich zur Begründung seines KMeinungswechsels enführt, dass nämlich der Sinn des § 20a Abs 2 dahin gehe, den verbrecherischen Yang eines Täters zu treffen, der sich. auch in 5 unselbstündigen Teilakten einer Fortsetzungstat äussern könne, ist nicht stichhaltig. Denn denit unterlegt das RG dem Gesetz einen Sinn, der ihm nicht entnonmen werden kann, im Gegenteil seinem \ortlaut widerstreitet, u »

In der neuen Verhendlung zum Strafmass und zur Sicherungsmasenahme hat die Strafkammer ellerdings zu berücksichtigen, dass die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs 2 beim Angeklagten aus einem anderen Grund als dem von ihr angenommenen vorliegen. Ihre Feststellungen 3 ergeben rärlich, dass er am 4. Oktober 1945 wegen 4 selb- Br; ständiger Betrugstaten rechtskräftig verurteilt worden ist und die damalige Strafe bis zum 11. April! 1945 verbüsst hat. Is ist enerkannten Rechts, dass die Werküale

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des § 20a Abs 2 auch erfüllt sind, wenn eine oder zwei der twindestens drei vorsätzlichen Taten schon recht ‚ekräftig abgeurteilt sind (vgl ätst 68, 330 (351)). Bei der Beurteilung des Angeklagten nach § 20a Abs 2 kommen die Verurteilungen aus dem Jahre 1943 in Betracht, da wegen sei-

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ner bis ins Jehr 1945 reichenden Strafhaft die Rückfall- A

- verjährung nach Abs 3 noch nicht eingetreten ist. 3 Der Strafkammer bleibt es Überlassen, zu prüfen, ob ä die.Gesamtwürdigung der jetzigen rechtskräftig als fort- x gesetzte Handlung beurteilten Taten des Angeklagten und 1 seiner 1943 abgeurtceilten ergibt, dass er ein gefähr- BI ‘licher Gewohnheitsverbrecher ist. Dass die Strafkammer Er diese Prüfung schon auf die Zrüheren Taten in dem nach "x § 20a erforderlichen Umfang erstreckt hat, kann dem Tr- . Br: teil nicht zweifelsfrei ensr.ömmen werden. Sollte sie zu i einer Bejahung der Frage gelangen, so wäre gie, rechtlich ir nicht gehindert, die zu verhängende Strafe nach § 20a zu u

, scrärfen und äle Sicherungsverwahrung des Angeklagten en- 3 “ zuordnen, wenn auch deren Toraussetzungen gegeben sein Be soilien. : . Be i Tr. foericke . Dr. Kirchner ' Dr. Dotterweich “2 Werner De. Sauer ": . . 2

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