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BGH Urteil vom 26.06.1951 – 3 StR 821/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

2,) Gesetz: Rechtssatz: Lktenzeichen: Urteil vom19.11.1951 LG Wuppertal StGB § 51. 'rn% Planmüssiges Handeln schliesst rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht aus (vgl auch NGSt 63, 46 und 67, 149) StGB § 20 a Abs 2 Nur Straftaten, die auch verfolgbar sind, können "<u8 im Falle des § 20a Abs 2 StGB für die Beurtei-", Y3 Jung, ob der Ingeklagte ein gefährlicher @e- : U wohnheitsverbrecher ist,Verwertung finden (also }; nicht Straftaten, hinsichtlich deren der er- Br $ Zorderliche Strafantrag nicht vorliegt). °F StR 821/51 Sys - - - ET. 27

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1.) Gesetz:

Rechtssatz:

2,) Gesetz:

Rechtssatz:

Lktenzeichen: Urteil vom19.11.1951 LG Wuppertal

StGB § 51. 'rn%

Planmüssiges Handeln schliesst rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht aus (vgl auch NGSt 63, 46 und 67, 149)

StGB § 20 a Abs 2

Nur Straftaten, die auch verfolgbar sind, können "<u8 im Falle des § 20a Abs 2 StGB für die Beurtei-", Y3 Jung, ob der Ingeklagte ein gefährlicher @e- : U wohnheitsverbrecher ist,Verwertung finden (also };

nicht Straftaten, hinsichtlich deren der er- Br $ Zorderliche Strafantrag nicht vorliegt). °F

StR 821/51

Sys - - - ET. 27

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Metallschleifer Walter DB EB aus Rs, DE ir WW, getoren am EM 1903 in Tu 2.4t. in dieser Sache in Haft im Gerichtsgefängnis in Vu,

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Wovember 1951, an der teilgenommen habens

Benatspräsident Dr.Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr.Basldus

als beisitzende Richter, Oberstaatservalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 26.Juni 1951 im Strafausspruch mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zuriückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in

zwei Fällen, davon einmal in fortgesetzter Handlung begangen, jeweils in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr 6 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung der Vorschriften §§ 20a und 1§ 5 StGB.

1.) Im Falle IC macht die Revision geltend, es

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bestehe die Möglichkeit, dass des Landgericht das Merkmal der Öffentlichkeit verkannt habe. Denn in dem Ur-

teil werde lediglich ausgeführt, der Angeklagte habe nach dem festgestellten Sachverhalt gegen § 1§ 3 StGB verstossen, indem er durch eine unzüchtige Handlung öffentlich, nämlich auf einer öffentlichen Strasse, ein Ärgernis erregt habe. Ob die unzüchtige Handlung auch von unbestimmt vielen Personen hätte wahrgenommen werden können, sei nicht geprüft worden.

Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Nach den tatrichterlichen Feststellungen benutzte der Angeklagte den Augenblick, in dem die Ehefrau LM die Haustüre zu ihrer Wohnung eufschloss, um von hinten an sie heranzutreten und seinen Geschlechtsteil an ihrem Gdakas zu reiben. Zutrefiend geht die Revision davor, aus, dass das Merkmal der Öffentlichkeit erfüllt ist, wenn nach den örtlichen Verhältnisgen im Augenblick der Tat eine unbestimmte Vielheit von Persönen zur Stelle sein könnte, ohne°dass dbr Täter in der Lage wäre,

das zu verhindern (RGSt 73, 90 Zu)» Sie meint

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’ aber, dass diese Möglichkeit hier bestanden habe, sei mit dem Umstande, dass die Strasse durch Bogenlampen erleuchtet war, nicht ausreichend festgestellt, weil die Tat in der Haustürnische begangen worden sei. Selbst wenn letzteres der Fall gewesen sein sollte - das Urteil enthält keine Angaben über die Gestalt des Hauseingangs -, so würde dadurch die Möglichkeit, dass eine unbestimmte Vielheit von Personen zur Stelle sein und den Vorgang bemerken konnte, in keiner Weise ausgeschlossen. Vas in Haustürnischen geschieht, kann der vorbeigehende Strassenbenüitzer wahrnehmen, wenn die Strasse ausreichend beleuch!et ist. Das aber hat das Lendgericht festgestellt. Es bedurfte deshalb keiner weiteren Feststellungen darüber, wie der Hauseingang zur Wohnung der Frau LM beschaffen war. Der Umstand, dass es bereits 1/2 1 Uhr nachts war, - schliesst nicht aus, dass euf der bebauten städtischen Strasse jederzeit irgendwelche Personen vorbeikommen und den Vorgang wahrnehmen konnten. Das Herkmcel der Öffentlichkeit ist somit ohne ersicht- N lichen Rechtsfehler für gegeben erachtet. j

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Bedenken könnten gegen'iber der Annehme des Land-! | gerichts bestehen, der Angeklagte sei trotz Alkoholgenusses voll zurechnungsfähig gewesen. Im Urteil wird ausgeführt, dass der Ängeklegte nicht "sinnlos" | betrunken gewesen sei, ergebe sich auch aus seinen überlegten Handeln nach der Tat, als er die Teststellung seiner Personalien zu verhindern suchte. Wenn das Landgericht davon ausgegangen wäre, mur derjenige sei zufolge Alkoholgenusses zurechnungsunfühig, der "sinnlos" betrunken sei und deshalb

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nicht nehr überlegt und zweckgerichtet handeln könne, so würde dies allerdings eine Verkennung des Begriffes der Zurechnungsunfähigkeit sein. Planmässiges Handeln schliesst die Annahme einer rauschbedingten Zurechnungsunfühigkeit keineswegs aus. Nach der Vorschrift des § 51 StGB ist zurechnungsunfähig auch derjenige, der zwer das Unerlaubte der Tat einsieht, aber wegen Bewusstseinsstörung unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Gerade die Fälle der rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit liegen vielfach so, dass der Täter die tats’ichliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung überschaut, jedoch infolge des Rausches nicht mehr über das erforderliche Hemmnunpsvermögen verfügt. Ein solcher Täter wird planvoll handeln, insbesondere auch dann, wenn er nach begangener Tat sich der Festnahme entziehen will, Aus der 1 Planmässigkeit seines Handelns lassen sich deshalb keine i Schlüsse auf seine Zurechnungsfühigkeit ziehen (RGSt 63, 46; 64, 353; 67, 149). Das Urteil führt aber weiter aus, dass weder die Gastvirte Au und Top, in deren Gastwirtschaften der Angeklagte vor der Tat alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, noch die Eheleute TIGE, 215 sie sich nach der Tat bemlüihten, seinen

Namen festzustellen, Wahrnehmungen einer "erheblichen! Irunkenheit gemacht haben. Das Landgericht schliesst daraus in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen, dass der Angeklagte durch den vorangegangenen „lkoholgenuss in einem gewissen Grade enthemmt gewesen . sei, sich aber keineswegs in einem die Zurechnungsfähig- u keit ausschliessenden Rauschzustand befunden habe. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass das Landgericht den Begriff des die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rauschzustandes nicht auf sinnlose Trunkenheit beschränkt.

Dazegen lässt das Urteil nicht erkennen. dass das Landgericht die Froge geprüft hat, ob die Zurechnungsfähig-

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keit des Angeklagten im Augenblicke der Tat zufolge des vorher genossenen Alkohols im Sinne des § 51 Abs 2 Sta vermindert war. Das war notwendig, weil das Landgericht es für möglich hält, der Angeklagte habe die Tat in einer gewissen, durch den vorangegangenen Alkoholgenuss bedingten Enthemmung beganzen. Die Feststellung auf Seite 9 der Urteilsausfertigung, die Voraussetzungen des § 51

„bs 1 und 2 StGB seien in der Person des Angeklagten nicht gegeben, betreffen seine allgemeine Zurechnungsfähigkeit ausserhalb eines Rauschzustendes. Da der Strafsusspruch, wie unter 3) darzulegen ist, im vollen Umfange aufgehoben werden muss, wird das Landgericht Gelegenheit haben, diese Prüfung nachzuholen.

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2.) Rechtlich bedenkenfrei und von der Revision auch nicht angegriffen ist ferner die Annahme eines weiteren fortgesetzten Vorgehens nach § 1§ 3 StGB in Tateinheit mit Beleidigung. Der .ngeklagte hat sich am 23. Oktober 1950 im Parkgelände dicht an der Ho@B Strasse unmittelbar hinter dem Gitter stehend, an zwei nur loo mtr auseinander liegenden Stellen gegen 19,15 Uhr den Schülerinnen \jeltraut Sy und Christel Te EB una ge en 19,30 Uhr den iihefrauen Loggggggp und CE mit entbiösstem Geschlechtsteil im hellen Lichte der Strassenleternen gezeigt und demit den einheitlichen Vorsatz, sich vor mehreren Personen als

Entblösser zu zeigen, betätigt.

3.) Dagegen sind die förmlichen Voraussetzungen für die Strafschärfung nach § 20a Abs 2 StGB nicht gegeben.

Das Landgericht findet die erforderlichen drei vorsätzlichen Taten in dem Falle IM und den beiden Einzelakten der am 23.0ktober 1950 begangenen Straftet. Im

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Schrifttum wird allerdings noch heute im Anschluss an die Entscheidungen des Reichsgerichts RGSt 77, 24 und

98 überwiegend die Ansicht vertreten, unter "vorsätzlichen Toten" im Sinne des § 20a !.bs 2 StGB seien auch Einzelakte einer Portsetzungstet zu verstehen. Der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich im Urteil vom 21.September 1951 in der Sache gegen S - 2 StR 415/51- der ursprünglichen Auffassung des Reichsgerichts (RGSt 68, 297 /2987) angeschlossen, dass die Vorschrift des

§ 20a Ebs 2 StGB drei im Sinne des § 74 StGB rechtlich selbständige Taten voraussetze, dass den Einzelakten einer fortgesetzten Tat diese Selbständigkeit fehle, weil sie Betätigungen ein und desselben Vorsatzes sind, und dass deshalb die fortgesetzte Tat wie sonst so

euch bei der .nwendung des § 20a !.bs 2 StGB als eine Tat zu gelten habe, möge sie auch in einer Vielzahl

von Einzelakten begangen worden sein. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei.

Der Angeklagte ist im Jahre 1946 wegen Unterschlagung zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Verurteilung liegt imnerhalb der Fünfjahresfrist des § 20a ibs 3 StGB. Das Landgericht hat sie nicht als dritte vorsätzliche Straftat herangezogen. Es hält diese Tat offenbar nicht für symptomatisch zur Beurteilung des Angeklagten als eines geführlichen Gewohnheitsverbrechers. Zwar hebt das Urteil hervor, der Angeklagte sei in 30 Jahren 17 mal straffällig geworden. In diese Zahl sind die im engefochtenen Urteil abgeurteilten Vergehen als drei Straftaten und ferner zwei Beleidigungen, begongen im Januar 1950 durch unzüchtige Bemerkungen gegenüber jeweils einem 19jährigen Mädchen, die zufolge

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Zurücknehme des Strafantrages nicht zur Aburteilung gekommen sind, eingerechnet, Das Landgericht kommt jedoch nicht auf Grund der Annahme eines eingewurzelten Hanges der Begehung von Straftaten beliebiger Art zur Anwendung des § 20 a Abs 2 StGB. Vielmehr hält es den Angeklagten für einen Gewohnheitsverbrecher, weil er einen Hang zur Begehung von Sittlichkeitsverbrechen ‚texhibitionistischen Charakters habe. Unter diesen Un-

. % Ständen kann die im Jahre 1946 abgeurteilte Unterschlagung für die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, nicht herangezogen werden.

Auch die im Jenuar 1950 begangenen beiden Beleidigungen missen, obwohl sie unsittlichen Charakter haben, ausser Betracht bleiben. Der Ingeklagte ist ihretwegen im ersten Rechtszuge zwar zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Verurteilung war aber unzulässig, weil die beleidigten Mädchen den Strafantrag zurückgenommen hatten. Deshalb wurde das Verfahren im zweiten Rechtszug eingestellt. Nur Straftaten die auch verfolgbar sind, können für die Beurteilung, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, Verwertung finden. Das ergibt sich unmittelbar aus § 2,a Abs 1 und 2 StGB. Beide Vorschriften setzen abgeurteilte oder abzuurteilende Straftaten voraus. Soweit die Strafverfolgung infolge Verjährung ausgeschlossen ist, ist das überdies in § 67 Abs 5 StGB besonders ausgesprochen (RG v 19.1.1944 in Sachen gegen St - 5 D 544/4:-). Für die nur auf Antrag verfolgbaren Straftaten folgt es auch aus den rechtspolitischen Erwägungen, die den Gesetzgeber veranlasst haben, die Strafverfolgung von dem Strofantrag des Verletzten ebhüngig zu machen. Bei der

Beieidigung geht er anerkanntermassen von dem Gedanken aus. dess die Tet. wenn sie der Verletzte nicht als ver”

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folgungsbedürftig bezeichnet, so geringfügig ist, dass eine wesentliche Störung der öffentlichen Ordnung nicht gegeben ist. Derart geringfügige Taten können nicht die Grundlage für das Herkmal der Gefährlichkeit abgeben. Denn dieses setzt Störungen der öffentlichen Ordnung von einer gewissen Erheblichkeit voraus.

Demnach fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Strafschärfung nach § 20 a Abs 2 StGB.

Der Rechtsfehler zwingt dazu, das Urteil, soweit der Angeklagte als geführlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, und somit im Strafausspruch mit.den diesem zugrunde liegenden Tatsachen aufzuheben und die Seche in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist sie unbegründet und daher zu verwerfen.

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