Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 22.04.1952 – 2 StR 127/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2350 076
ILm Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
a I Zu
der. kaufm, Angestellten Friedrich DW aus "iii, geboren daselbst am MEER 925,
den Iiineralwasserhändler Johann Bi aus Adi, geboren am EM» 1905 in D
den Kraftfahrer Theo IB aus Au, geboren daselbst ar ip. 1922,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1952, an der teilgenommen habens
'Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt MW vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkunäsbesmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Die Revision des Angeklagten Ho sezen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 14. September 1951 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.
lie 1.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das zu I bezeichnete Urteil aufgehoben, soweit es betrifft: a) die Angeklagten Fein Pills und va im ganzen mit den zugrunde liegenden Feststellungen,
b) den Angeklagten DEEP, unter Aufrechterhaltung der Freisprechung von der Anklage der fahrlässigen Tötung, im übrigen mit den zugrunde liegenden Feststellungen.
In diesem Umfange wird die Sache zur- anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. '
2.) Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe: ‚Io
i1,; Am 23. Februar 1950 abends. 21 3/4 Uhr fuhr der Engeklagte Hi der seit 16 3/4 Uhr 8 bis 10 Glas Bier getrunken hatte, den LKW B2 104 rei regnerischem \ietter in Aachen auf dem belebten ABsteinweg nach den Xp latz. zur stiess mit seiner linken Kühlerfront von hinten den vor ihm fahrenden Radfahrer Schi GE zn/fanä verletzte ihn tödlich. Dieser hatte kurz vorer vr der ihn überholenden Strassenbahn, weil. zwischen dem rechten Gleis und dem Gehweg nicht genügend Platz
war, nach links ausweichen müssen. Durch den Stoss wur-
de er auf das Strassenpflaster geschleudert und blieb
aort liegen. HE hielt seinen IK wenige Heter hin- - ter der Unfallstelle an und stieg mit BEMEB sowie einem anderen litfahrer (TE) aus. Während der stark betrunkene KÜMMEB fortzing, setzte sich nunmehr BE ( der
der zuständige Fahrer des LKU war) an das Steuer, fuhr mit HE in einem kurzen Umweg in die Nähe der Unfall-Stejle zurück und stieg zusammen mit Hi aus.
In der Zwischenzeit hatte sich aus der Richtung, aus der Sch gekommen war, der Angeklagte Di ni seinem LX\ BR 101er Unfailstelle genähert. sr fuhr den Viagen, obgleich er keinen Führerschein hatte; neben ihm sass sein Fahrer, der Angeklagte I. Ei ii mun-- te einem entgegenkommenden Dreiradlieferwagen, der vorschriftswidrig rechts an ihm vorbeifshren wollte, nach links ausweichen. Hiebei fuhr er dem noch auf der Fahrbahn liegenden Schi üder die rechte Schulter. zr hielt unmittelbar darauf an und gab Miot den Auftrag, den TKW wegzufahren; er selbst hielt sich noch eine zeitlang _
an der Unfallstelle auf und entfernte sich dann. In derselben Zeit bemühten sich wen und DEE Un ScHhüib ER and veranlassten einen vorübergehenden PKW, den Verletzten in das Krankenhaus zu bringen.
Inzwischen hatte |MBien IKI weggefahren, wurde aber kurz darnach von zwei Polizeibeamten angehalten, Diese zogen unter dem Vorderteil. des ljagens das Tahrrad Sch hervor, äas der LKW " unter lautem Getöse und funkensprühend" mit sich geschlleppt hatte. £Ersichtlich waren die Besmten hiedurch auf den IK aufmerksam geworden.
Nechden Sch abtransportiert worden war, be-- geben sich Timm und DEE zu. Fuß zur Polizei und meldeten den Unfall. Dabei gaben sie an, BE nahe den nagen gefahren. Infolgedessen wurde. bei dicsem, nicht bei FD, eine Blutprobe entnommen.
Sch ist noch anı selben Abend gestorben.
2.) Das Landgericht hat a) den Angeklagten Mb freigesprochen, b) die Angeklagten Feen Sein: 2: > unter Freisprechung im übrigen verurteilt und zwar
ea) TB vegen Ubertnetung 1 nach 88 1, 49 StVO und §§ 2,3, 71 StVZO zu vier „ochen Huft sowie wegen Vortäuschung einer Straftat nach § 145 d StGB zu 100.- IM Geldstrafe (ersatzweise zu 10 Tagen Gefängnis);
bb) BED wegen Vortäuschung einer Straftat nach § 1454 StGB zu 100.- DM Gelästrafe (ersatzweise zu 10 Tagen Gefängnis),
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gr ° .
cc) Bi wegen Fehrens ohne Führerschein zu 200.- DM Gelästrafe (ersatzweise zu 20 Tagen Gefängnis).
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Die Staatsanwaltschaft hat bezüglich aller Angeklagten Revision eingelegt, sie hält für schuldig:
a) Die Angeklagten He und Zi auch der fahrlässigen Tötung, -
b) alle Angeklagten der Fahrerflucht, 5
ce) den Ängeklagten Mb der Begünstigung Hai, begangen durch die unwahre Angabe bei der Pol.izei, er (DEE habe den LKW gefahren.
Von den Angeklagten hat nur HORB Revision einge-- u legt, jedoch nur soweit er wegen der Übertretung verurteilt ist; seine Verurteilung aus § 145 & StGB lässt er unangefochten.
A. Revision der Staatsanwaltschaft.
a) Hinsichtlich der Angeklagten Hogws und Dei ist die rechtliche Würdigung des festgestellten Bachverhalts weder erschöpfend' noch .im einzelnen frei von Rechts-
irrtums
‘,) Mit Recht beanstandet die Revision die Freisprechung ües Angeklasten Hi von der Anklage der fahrlässigen Tötung.
x semer Beobachtung der Fahrbahn den ladfahrer Sci, den er hätte auf mindestens 30 m sehen können, erst auf 3 m sah und sein Verhalten nicht rechtzeitig der für ihn erkennbaren Verkehrslage entsprechend einrichtete. Gleich“
wohl verneint die Strafkammer den ursächlichen Zusammenhang hinsichtlich der fahrlässigen Tötung des Sch» WE, weil. dieser plötzlich 3 m vor dem IKW nach links abbog und so unmittelbar vor den Kühler des LKW geriet; damit habe der ingeklagte nicht zu rechnen brauchen. Die_ se Drwägung erschöpft den Sachverhalt nicht, Nach den Teststellungen kam gleichzeitig ein Strassenbahnzug eutgegen. Dies mußte Anlass zur Prüfung der !rage geben, ob der Angeklagte bei dieser frühzeitig erkennbaren Vorkehrslage demit rechnen mußte, dass Sch@iiliiie aus siesen Grunde nach links zur Strassenmitte ausweichen werde,ob. also der Angeklagte das Überholen des Schi in diesem Augenblick hätte überhaupt unterlassen oder dabei mindestens weiter nach links hätte ausholen und mit besonderer Vorsicht hätte fohren müssen und ob auf diese Weise der Unfall hätte vermieden werden können. Die Verneinung der fahrlässigen Tötung in der vorliegenden Beeründung kann also nicht aufrecht erhalten bleiben.
Ausserdem lassen die Urteilsgründe eine wichtige Tatsache ausser Acht. Hi hatte vor der Fahrterhebliche Mengen Bier genossen, und die Strafkammer nimmt any dass er infolgedessen zur sicheren Führung des LKV nicht mehr imstande war. Sie verurteilt ihn deswegen auch aus §§ 2, 71 StVZO, unterlässt aber jede Prüfung in der Richtung, ob der Angeklagte gerade infolge dieser Unsicherheit den Sch nicht ‚rechtzeitig gesehen hat und ob er nicht gerade infolge seiner geminderten Fahrfähigkeit ausserstande war, das zu tun, was den Zusammenstoß vermieder. hätte, mag man auch zu seinen Gunsten unterstellen, dass er Schiiiperst in dem Augenblick geschen
u; Zur
hat, als dieser in seine, des Angeklagten, Fahrbahn einbog, Tach den bisherigen Feststellungen ist ein solcher ursächlicher Zusammenhang mindestens möglich. Es liegt nahe, dass der Angeklagte selbst der lieinung gewesen ist, es könne ihm deshalb ein Vorwurf gemacht werden; eine erhebliche Beweistatsache hiefür könnte sein, dass er deshalb sofort nach dem Unfall den AB das Steuer überliess und dann bei der Polizei diesen als Fahrer angab, um so auf listige Veise zu verhindern, dass bei ihm selbst eine Blutprobe genommen werde.
2.) Auch die Fahrerflucht wird durch den festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschlossen. HE und Ben wechselten nach dem Unfall die Plätze und entfernten sich mit dem LKW, kehrten in die Nähe der Unfallstelle zurück, begaben sich, nachdem der Verletzte weg- &ebracht worden war, ohne den LKW zur Polizei und meldeten den Unfall. Ts mag sein, dass sich Hermanns von der Unfaiistelle nicht entfernt hat, um die Feststellung seiner Person zu vereiteln. Dagegen ist es, worauf die Revision zutreffend hinweist, denkbar, dass das Fluchtve:rhalten der Beiden darauf gerichtet war, die Art der Beteiligung des Im der Feststellung zu entziehen. Ferner kann die falsche Angabe auf der’ Polizei bezweckt haben, die strafbare Verursachung des Unfalls durch His zu verheimlichen. Tatsächlich ist auch die Polizei hiedurch irregeführt worden unä hat statt bei FORD ©. © Alkoholprobe bei ‚BEE genommen, ein Ergebnis, das durchaus im Sinne der Beiden lag, Der Angeklagte DAMM kann sich selbst der Fahrerflucht schuldig gemacht haben, da auch die Überlassung des IKW an He, zur Verursachung des
“ Dass der äussere Tatbestand des § 164 StGB vorliegt, ist
Unfalls beigetragen haben konnte, sofern es ihm auf die Verheimlichung dieser Art seiner Beteiligung ankam; der Angeklagte EB kann sich aber auch der Beihilfe zur Fahrerflucht des HEb und der Begünstigung des He GE schuläis gemacht haben: Der Beihilfe daun, wenn er den Willen hatte, durch sein Verhalten -(Platzwechsel und Wegfahren) die vorler gekennzeichnete Fahrer-Tlucht des HE zu fördern, der Begünstigung des He em /S 257 }bs 1 StGB) dann, wenn er, was naheliegt, die unwahren /ngaben bei der Polizei machte, um ihn der Bestrafung wegen des Verkehrsunfalls zu entziehen.
In Tateinheit’ mit einem Vergehen der Tahrerflucht können sich HB und DEE ausserdem eines Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung im Sinne des § 330 c StCB schuläig gemacht haben ;indem sie Schiii> schwer - verletzt auf der Fahrbahn der verkehrsreichen Strasse hilfslos liegen liessen und ihn so auch.noch der Gefahr des Überfahrens durch andcre Fahrzeuge überliessen; da Sch tatsächlich kurze Zeit darauf von dem Fahrzeug des Bill überfahren und erneut verletzt wurde, kann hiemit tateinheitlich ein Vergehen ‘der‘ fahrlässigen \örperverletzung zusammentreffen. Hiezu werden nähere Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich sein.
Der Angeklagte Hmm kann sich durch die abredegemäß mit BEER gegenüber der Polizci gemachten unwahren Angaben, DEE have zur Zeit des Unfalls den LKW gefchren, der eigennützigen falschen Anschuldigung im Sin-: ne des § 164 Abs 1 und Abs 3 StGB schuldig gemacht haben.
den Urteilsfeststellungen ohne weiteres zu entnehmen,
fie
ebenso, dass ie Verdächtigung des EEEB wider vesseres Wissen erfolgte. Ersichtlich konnte diese falsche Verdächtigung bezwecken, das gegen ihn selbst drohende Strafverfahren auf BE abzulenken, also in
der Absicht geschehen sein, ein behördliches Verfahren gegen diesen herbeizuführen; damit wäre aber zugleich Vorteilsabsicht im Sinne des § 164 Abs 3 StGB gegeben, vgl R6St 72, 388. Die Einwilligung des DA in die falsche Anschuldigung vermag die Rechtswidrigkeit dieser Tat nicht auszuschliessen, RGSt 59, 355 ebensowenig, dass Hermanns zugleioh in Selbstbegünstigungsabsicht handelte, RGSt 60, 346, § 145 d StGB müßte bei Vorliegen des § 164 StGB, weil letzterer die schwere Strafädrohung "enthält, ausscheiden. Die Verurteilung aus § 145 d StGB kann daher nicht aufrecht erhalten bleiben.
Durch Verabredung falscher Angaben nit DEM und durch die von ihm zunächst der Polizei gegenüber gemachten felschen Angaben kann sich Hp der Anstiftung oder Beihilfe zu der von I | begangenen Begünstigung des HG (siehe sogleich) schuldig gemacht haben.
Da die Übertretungen,wegen deren HMMM verurteilt ist, in Tateinheit mit der fahrlässigen Tötung. begangen sein können, war das Urteil bezüglich HE in vollen Umfange aufzuheben.
Der Angeklagte BAM kann sich durch Verabredung falscher Angaben mit Himugme und durch seine falschen Angaben darüber, wer gefahren ist, der Beihilfe zu der, von HER begangenen eigennützigen - vom Standpunkt des Gehilfen aus zur fremdnützigen - falschen Anschuldigung schuldig gemacht haben, §§ 164 Abs 1 und 3, 49 StGB,
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und zwar in Tateinheit mit der vorerwähnten persönli.-- chen Begünstigung des Hm die insbesondere auch noch darin liegt, dass er auf diese Veise die Abnahme der Biutprobe bei HAiiie vereitelte. Heben §§ 164,
49 StGB würde das Vergehen des § 145 d StGB, wegen dessen BEMMB tisher verurteilt ist, weil mit geringerer Stceafe bedroht, zurücktreten.
Die Freisprechung DEE von der Anklage der fahrlässigen Tötung ist rechtlich einwandfrei begründet.
‘Bei DEE ist daher Aufhebung des Urteils mit den Teststellungen geboten, abgesehen von seiner Freisprechung wegen fahrlässiger Tötung,
b) Hinsichtlich der Angeklagten Bi uni ip. "Auch bezüglich dieser Angeklagten erschöpft das Urteil den nach den tatsächlichen Feststellungen in Be- . tracht kommenden strafrechtlichen Gehalt nicht und ist such im einzelnen von Rechtsirrtum beeinflusst.
1.) Zwar beruht die Freisprechung Bi von ser Anklage der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung darauf, dass die Strafkammer feststellt und erwägt, Big» GER nebe sein ganzes Augenmerk auf den entgegenkommenden, vorschriftswidrig linksausweichenden Dreiradlieferwagen richten müssen und habe deshalb nicht auch noch darauf echten können, ob auf der Fahrbahn ein Hindernis, hier der Verletzte Schi, lag; diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiete liegende Würdigung und Verneinung der Fahrlässirkeit lässt an sich keinen Rechtsirrtum, erkenten. Sie bezieht sich jedoch nur auf die Lage, wie sie zeitlich und räumlich unmittelbar vor dem Überfahren des auf der Strasse liegenden Verletzten eingetreten ware
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Nach dem gesamten Geschehensablauf, wie er den Urteilsfeststellungen entnommen werden kann, bleibt jedoch die Trage offen und von der Strafkammer ungeprüft, ob der Angeklagte Di nicht vorher schon bei Annäherung
an die Unfallstelle bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit und Vorsicht unter den gegebenen Linzelumständen hätte erkennen können, dass ein Verletzter auf der Strasse lag und sich in seiner Fahrweise hätte rechtzeitig darauf einstellen können und müssen, um das Überfahren des Verletzten zu vermeiden. Dass der Angeklagte den Verletzten tatsächlich nicht rechtzeitig sah, vermag die Fahrlässigkeit mit Bezug auf den eingetretenen Ärfolg — die Tötung oder Körperverletzung - nicht auszuschliessen, wenn der .ingeklagte den auf der Strasse liegenden Verletzten rechtzeitig hätte sehen und die Gefahrlage hätte erkennen können ( unbewusste Tahrlässigkeit). Das Urteil läßt nähere Feststellungen und rechtliche Zrwägungen in dieser Hinsicht vermissen. Das Gleiche gilt für etwa insofern vorliegende Verkehrsübertretungen. Die Freisprechung von der fahrlässigen Tötung war daher aufzuheben und zugleich auch die Verurteilung wegen Fahrens ohne Tührerschein, da diese Straftat zur fahrlässigen Tötung in Tateinheit treten kann.
3.) Zur Fahrerflucht Biib und ii xann die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 244 Abs 2, 264 Abs 1 StPO nicht durchgreifen; nach der Begründung Gieser Rüge handelt es sich lediglich um einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung. Die Sachrüge führt jedoch auch insoweit zur Aufhebung des Urteils.
Die Verneinung der Fahrerflucht bei Bi und MER kann nach den Urteilsausführungen von demselben
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Rechtsirrtum beeinflusst sein, der wie öben II Aa 2) dargelegt, zur Freisprechung des Hmm uni >
von der Fehrerflucht geführt haben kann. Das Fluchtverhalten Dim und erenn darauf gerichtet gewesen sein, die Art der Beteiligung Bi® und Ilm der Feststellung zu entziehen oder wenigstens die sofortige Feststellung am Unfallort zu hintertreiben. Je nach der Gestaltung der inneren Tatseite kann bei u Beihilfe zu § 139 a StGB oder aber auch Täterschaft oder littäterschaft vorliegen; auch sein Verhalten - die Überlassung des Kraftwagens an Bi, üem der Führerschein entzogen war- konnte zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben.
Nach dem Sachverhalt kann tateinheitlich mit der Fehrerflucht oder der Beihilfe zur Fahrerflucht bei Big EM una HB ein Vergehen nach § 330 c StGB zusammentreffen. Hiezu werden ergänzende Feststellungen, insbesondere zur inneren Tatseite erforderlich sein.
3.) Lie Verneinung der fahrlässigen Tötung bei I lässt keinen Hechtsirrtum erkennen. Die Strafkammer stellt jedoch in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass MB die Führung des Fahrzeugs dem Angeklagten Zinn überlassen hatte und dass dies unzulässig und bewusst rechtswidrig war, da ihm bekannt war, dass Bi keinen Führerschein besass. Damit wäre bei UP der Tatpestand der Beihilfe zu einen Vergehen im Sinne des § 24 Abs 1 -Ziff 2 KfG gegeben. Diese Straftat würde bei Vorliegen fahrlässiger Tötung zu dieser in Tateinheit treten.
Sie hat daher Gegenstand der Urteilsfindung zu sein (§ 264 StPO), obwohl die Anklage sich nicht ausdrücklich hierauf
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erstreckte. Der Senat ist allerdings nicht in der Lage, den Schuläspruch insoweit selbst zu fällen, da der Angeklagte bisher nicht auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen ist ( § 265 StPO).
Das freisprechende Urteil betreffend MM unterliegt daher im ganzen der Aufhebung, ebenso das gegen Bi , erlassere Urteil, und zwar mit den tatsächlichen Feststellungen.
B. Revision des Angeklagten Howe -
Unzutreffend ist die Behauptung der nevision, die Freisprechung HB sei mit der Verurteilung aus §§ 1, 49 StVO nicht zu vereinigen. Liese Verurteilung beruht nur euf der Teststellung, dass Hin segzen die Grundregel des § 1 StVO verstossen habe, indem er infolge seiner Unaufmerksemkeit den vor ihm fahrenden Sch nicht de-- merkt und dadurch den Verkehr gefährdet habe. Das ist je-Goch kein Widerspiuch zu der Feststellung, er habe da- <urch nicht fehrlässig gehandelt, dass er den plötzlich nach links in seine, des Angeklagten, Fehrbehn einbiegensen Schi in diesem Augenblick nicht wahrgenommen habe. Hier handelte es sich um zeitlich verschiedene Vorgänge, die zuar ineinender übergingen, die aber strafrechtlich verschieden beurteilt werden können. Die Revi-
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sion des Angeklagten Hs konnte daher keinen Erfolg heben. Ihre Vervwerflung war ungeachtet der Aufhebung, die das Urteil nach den Darlegungen zu A erfährt, geboten. :
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