Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 03.03.1953 – 2 StR 864/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
öl u 2501 067 ©
2 StR 864/52 ss,
ImNamen des Volkes
In der Strafsache Si gegen
den Maschinenschlosser Peter H En zus AUEEER geboren am EEE :922 in mp,
wegen fahrlässiger Tötung uU.
Samen. : =. iur :z
Er ut Ase
=, 2 Fr
yes ED 2
RESET: 2 en
ie,
wi
hat der 2. .Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Iudwig
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts in Aachen vom 23. September 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der jetzt 30 Jahre alte Angeklagte Ho ist durch das angefochtene Urteil - nachdem eine frühere Verurtei-Jung durch Urteil des Senats vom 22. April 1952, 2 StR 127/52,. aufgehoben war - wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Verkehrsübertretung sowie wegen Fahrer- ?lucht zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafkammer hat dabei folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Am 23, Februar 1951 hat sich in ‚Aachen gegen 21 1y2 Uhr auf dem regennassen Albert-Stein-Weg ein. Verkehrsun- £all zugetragen. Die Fahrbahn ist pier rund 11m breit, die beiden Gleispaare der Strassenbahn liegen in der östlichen Hälfte der Fahrbahn, so dass zwischen den Strassenbahngleisen und der Bordkante hier nur etwa 1 m Zwischen- . raum ist. Der Kraftfahrer 7 \ hatte dem Angeklagten HB, obwohl dieser seit 17 Uhr mindestens zehn Glas Bier getrunken hatte, die Führung seines Ikw überlassen. Der Ixw fuhr in Richtung Kaiserplatz (also auf der östlichen Strassenhälfte), davor ein Strassenbahnzug in gleicher Richtung, den Hp nur links überholen konnte; vor dem Lkw fuhr ein Pkw und vor dem Strassenbahnzug ein Radfahrer (SB), der zunächst für die Insassen des Lkw durch die Strassenbahn verdeckt war. Der Radfahrer bog.dann vor der sich nähernden Strassenbahn nach links aus. Hm war euch beim Überholen der Strassenbahn und fuhr den Radfahrer von hinten an, so dass dieser auf die Strasse stürzte : und von einem nummehr folgenden Lkw (Fahrer. Bi) überfahren wurde. Hp war zunächst weitergefahren, hatte nach 40 m gehalten und den Vagen wieder BED überlassen. BED fuhr un den Kaiserplatz
-_n
herum, zurück zur Unfallstelle und hielt hier an der ent. gegengesetzten Strassenseite etwa 100 m entfernt in einer langen Reihe parkender Wagen, wo er den Verkehr nicht behinderte. Hg und EUER bemühten sich um den Rad-- fahrer und liessen ihn durch einen Pkw :ns Krankenhaus fahren, wo der Radfahrer alsbald starb. Ein Zeuge ging
on den Ikw des BB heran, um sich die Nummer zu merken, nahm dann aber davon Abstand. Hop und DM mischten sich unter die umstehenden Zuschauer und fuhren dann ab. Der Ikw des Big hatte das Fahrrad des Getöteten mitgeschleift und wurde daraufhin von der Polizei angehalten, Hop und Bub meldeten sich freiwillig kurz nach 22 Uhr auf der Polizei wegen des Unfalls, gaben aber an, daß Bi gefalıren habe, so dass zwar von diesem, nicht aber von Tb eine Blutprobe entnommen wurde.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten HB rüst Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts. Die Vorfahrensrüge ist unzulässig, weil dic Revision es unterlassen hat, dafür Tatsachen anzugeben (§ 344 Abs 2 StPO). Im übrigen ist die Revision unbegründet.
Die Annahme einer fahrlässigen Tötung ist bei dem festgestellten Sachverhalt rechtsfehlerfrei. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der vom Angeklagten geführte Ikw (und nicht der vorher fahrende Pkw) den Radfchrer zu Doden gestossen, wodurch dieser einen Schädelbruch erlitten hat, an dessen Folgen er gestorben ist. Gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Tod des Radfahrers bestehen danach keine Bedenken. Unerheblich ist es dafür, ob etwa der Tod erst
—[ ner m 10000 0amnn
r.u-
FT
vr un ur.
m
infolge des Überfahrens durch den zweiten Lkw eingetreten ist; denn diese zweite Verletzung war- nur dadurch ermöglicht, daß der Angeklagte den Radfahrer zu.Boden Igestossen und verletzt hatte. Die Ursächlichkeit einer Handlung wird nicht durch das Mitwirken weiterer Umstände ausgeschlossen, die den ersten Erfolg .nur verstärken. - Der Angeklogte hat den Tod des Radfahrers auch durch Fahrlässigkeit verschuldet (§ 222 StGB), Die Strafkammer nimmt als erwiesen en, daß der Radfahrer immerhin einige Sekunden im Blickfeld des Angeklagten : erschienen sei und dass diese Zeit ausgereicht habe, um dem Angeklagten zu ermöglichen, den Radfahrer nicht .anzufahren, Die Straf-
‚kammer, sieht sich nicht in der Lage, die genaue Entfer-
nung des Lkw. vom Radfahrer bei dem ersten. Erblicken festzustellen, meint aber, der Angeklagte habe bei der ihm bekannten gefährlichen Verkehrslage auf der regennassen und in abendlicher Dunkelung liegenden 'verkehrsreichen Strasse damit rechnen müssen, dass vor.der am rechten. Strassenrand fahrenden Strassenbahn plötzlich ein anäerer Wegebenutzer nach links ausbiegen und in der Fahrbahn. des
‚Ikw. erscheinen werde; der Angeklagte sei mindestens: für . diese Verkehrslage zu schnell gefahren und habe die Stras-
senbann unvorsichtig überholt. Diese Ausführungen der Strafkammer lassen Rechtsfehler nicht. erkennen. Auch eine wahlweise Feststellung dahin ist zulässig unü möglich, daß der Angeklagte entweder den Radfahrer lange vor dem Unfall bemerken konnte oder beim Überholen der Strassenbahn so schnell gefahren ist, dass er vor dem erst kurz
vor ihm auftauchenden Radfahrer nicht mehr ausweichen konn- ..te, obwohl er mit einem solchen Zwischenfall rechnen muß-
te. In beiden Fällen liegt eine Fahrlässigkeit des Ange-
-.
we) 35
Er
u”. .%
Dr EI 2 u NT
PER La de .. .
.r
rare =.
Tue {|
Zend =
>
a ar
er
Pre Zu e
je VER PET Pe ve“ ..
uns
'wie”aus § 1 StVO folgt (Müller, Strassenverkehrsrecht
klagten vor, da er gegen die in § 1 StVO niedergelegte all. gemeine Sorgfaltspflicht als Teilnehmer am Strassenverkehr verstossen hat. Unerheblich ist es, ob der’ Radfahrer = 170- rauf insbesondere die Revision hinweist - ebenfalls verkehrs. widrig gehandelt het. Nach den Feststellungen der Strafkammer lag hier eine so eigenartige und gefährliche Verkehrslage vor, die dem Angeklagten bekannt ‚war, daß die Anforderungen der Sirafkammer an dic Vorsicht des ortskundigen Angeklagten nicht überspannt sind. Der Fall liegt entgegen der Annahme der Revision hier anders, als wenn ein parkender Wagen sich wieder in den fliessenden Verkehr einfügt. Der Radfahrer war im fliessenden Verkehr und mußte sein Augenmerk daher in erster Linie nach vorne und nicht nach hinten richten. Er mußte der hinter ihm kommenden schneller fahrenden Strassenbahn die Schienen und damit die ganze rechte Strassenhälfte freimachen,
S 6:6). Der Angeklagte mußte damit rechnen, da er die Ürt- „ichkeit kannte. Er mußte auch wissen, dass Radfahrer nicht gehau geradeaus fahren können und im Rückwärtsschauen und Zeichengeben behindert sind; Unerheblich wäre es, wenn _: der ‘Radfahrer zu weit nach links äbgebogen wäre, so dass er links vom Kraftwagen des Angeklagten fuhr; denn dann müßte der Zeitraum zwischen der Unfall und dem Erscheinen des Radfahrers im Blickfeiä‘. des Angeklagten noch grösser gewesen sein. Die Art der bei dem Radfahrer später festgestellten Verletzungen steht der Feststellung über den Hergang des Unfalls nicht entgegen; denn der Radfahrer ist näch dem Sturz noch durch den folgenden Kraftwagen des Birnbaum überfahren worden und der Körper des Redfahrers kenn schon nach dem Anfahren des Rades durch den Angeklagten irgendwelche Bewegungen ausgeführt haben.
&/
Die Verurteilung wegen einer Flucht‘.nach dem. Ver- Fr kehrsunfall ist ebenfalls gerechtfertigt. Nach § 139 a StGB wird bestraft, wer sich nach eineh' Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung am Unfall vorsätzlich durch die Flucht entzieht, Zwar kann der Strafkemmer nicht dahin gefolgt werden, daß der Tatbestand des $°139 a StGB schon dadurch erfüllt wurde, daß "die Angeklagten nicht auf das Erscheinen der Polizei warteten und dass sie sich nicht den Umstehenden als Unfallbeteiligte zu erkennen. gaben. Eine so weitgehende Verpflichtung kann aus § 139 a StGB nicht gefolgert werden, denn § 139 a StGB bestraft nur die Flucht, nicht aber verschleiernde Unterlassungen (RG VAE 1943, 38 und 79; BGH VRS 3,266). Eine Flucht nach dem Verkehrsunfall lag aber schon darin, dass der Angeklagte Hi nach dem ihm bewußt gewordenen Unfall noch etwa 40 m weiterführ, dann anhielt und die Führung des Wagens wieder dem Angeklagten BB über- &ab. Diese Weiterfahrt war nach den Feststellungen der Strafkammer nicht verkehrsbedingt; denn die Zolgende Strassenbahn hielt bereits. Schon durch dieses Verhalten hat der Angeklagte Hi sich räumlich von der Unfallsteile fortbegeben, obwohl in diesem Augenblick feststellungsbereite Personen anwesend waren; denn der Strassenbahnschaffner fuhr wieder an, um die Wagennummer des Angeklagten festzustellen, Wie die Übergabe des Lenkrades an Be und das spätere Yerhalten des Angeklagten Hoi und BEE zeigen, wollte der Angeklagte dadurch die Art seiner Beteiligung am Unfall verschleiern und den Anschein erwecken, nicht er, sondern BEER habe im Augenblick des Unfalls den Wagen gefahren. Insofern ist die Schluß-
Te er nt
DET nn
folgerung der Strafkammer gerechtfertigt, daß der Angeklagte sich einer Feststellung seiner Beteiligung em Unfzell durch ‚die willkürliche Entfernung vom Unfallort entzogen hat. Die Revision ist daher auch insoweit unbegründet, ohne dass es einer Erörterung bedarf, ob
s Rn auch in dem sonstigen Verhalten des angeklegten eine % Flucht nach einem Verkehrsunfall laß. N ni . . . Br oo. . 2! Dr. Dotterweich Henneka . . .. Dr.Sauer
F j . Dr. Iudwig . Dr. Arndt,
- x a ne Er Maps ng a Zn - L “tn - un
vi JE PER
X Zus ur)