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BGH Entscheidung vom 13.03.1952 – 3 StR 442/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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‚442/51 | Ä 2326 014

[m Namen des Volkes:

In der Strafsache gegen

1) den ehemaligen Kriminalrat der Gestapo Richard D m

aus To, ED, zeboren on u 1899 in

CE zur Zeit in Untersuchungshaft,

2) den ehemaligen Kriminalsekretär der Gestapo Wilhelm LE =: TEE, zeroren ar En. . GE 1912 in Ad, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft s

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Bundesanwalt on FE Verhandlung, Oberstaatsanwalt' bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 1 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.) Auf die Revision ‘der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 20. Dezember 1950, soweit es den Angeklagten BE betrifft, a) dahin abgeändert. dass die Verurteilung wegen

Verbrechens gegen. die Menschlichkeit entfällt,

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2.)

p) im Strafausspruch wegen Totschlags in Tateinheit mit Verbrechen gegen die lienschlichkeit "sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft

wird verworfen.

"Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. “ 0

Die Revision des Angeklagten USE 2ozen. & das

vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Angeklagte iliinhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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Von techts wegen

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Der Angeklagte Bist wegen Totschlags (§ 212 StGB) in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Uenschlichkeit

(KRG Nr 10 Art II 1 c) sowie wegen Aussageerpressung

(§ 343 StGB) in Tateinheit mit Körperrerletzung im Ant

(§ 340 S+GB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis, der Angeklagte I GEHE wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Beihilfe zur Aussageerpressung

zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Dem Angeklagten BEER vuräde die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Gegen dieses Urteil wenden sich mit der Revision der Angeklagte ICEEEp und die Staatsanwaltschaft, letztere. unter Beschränkung auf den Angeklagten BEE. Beide rügen' die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet, soweit sie zugunsten des Angeklagten Bub wirkt. Im übrigen muss ihr ebenso wie dem Rechtsmittel des Angeklagten: I mn der Erfolg versagt bleiben.

I: Zur Revision der Staatsanval.tschafts -

Die Ansicht der Revision, das Schwurgericht habe die Voraussetzungen des § 51 Abs 2'StGB verkannt, geht fehl. \fiie in den Urteilsgründen im’ einzelnen dargelegt ist, hatte. der Angeklagte BB vor der Vernehmung deB.. ‚SCENE lange nichts gegessen und die ganze Nacht nicht geschlafen. Ferner nahm er an seinem ersten: Einsatz unmittelbar! im 'Kampfsebiet teil. Damit sind Umstände festgestellt, die zu Störungen führen konnten, wie’ sie in§ 51 StGB vorgesehen sind

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(vgl RG HRR 1939, 1063). Wenn das Schwurgericht daher aus. diesen Gründen das Hemmungsverrögen des Angeklagten BE bei Durchführung der Vernehmung SB; als erheblich vermindert erachtet hat, so ist seine Annahme aus .Rechtsgründen. nicht zu beanstanden.

. bas Schwurgericht hat auch entgegen der ieinung der Revision die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es die.Vernehmung der Zeugen Cop, "EB und LelBüher den Lrre-Eungszustand des Angeklagten BB unterlassen . hat. Eine dahingehende Anhörung der Zeugen brauchte sich. dem Gericht nicht notwendig aufzudrängen. Zuar hatten diese die Vernehmung des Sant miterlebt. Indessen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie über die vom Gericht zur Begründung einer Bewusstseinsstörung festgestellten Tatsachen hätten Bekundungen machen und die \irkung dieser Tatsachen auf den Angeklagten Beim hätten beurteilen können.

Ferner kann es nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden, dass das Schwurgericht die Anhörung eines Sachverständigen über den Erregungszustand des Angeklagten BEE abgelehnt hat. Die dafür gegebene Begründung, eine Rekonstruktion der damaligen Lage sei nicht mehr möglich, ausserdem sei dem Gericht aus eigener Sachkunde die Wirkung eines ersten Feindeinsatzes bekannt, gibt zu reohtlichen Bedenken keinen Änlass.

Nit den gegen die Strafzumessung gerichteten Ein wendungen bewegt sich die Revision, auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Die Berücksichtigung des Umstandes, dass BE unter einem ‚gewissen Druck durch den

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Befehl. Cum gestanden habe, war dem Schwurgericht aus rechtlichen Gründen nicht verwehrt. Das Vorbringen der

Revision, BE habe von Sees im Wege der Aussageerpressung

und Misshandlung belastende Aussagen erzwingen wollen, um dem Befehl CU nachkommen zu können, steht mit den Feststellungen des Urteils im Widerspruch. Danach hat DB den Entschluss, SEM zu erschiessen, möglicherweise erst kurz vor der Tat gefasst. "

Damit erweist sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft insoweit als unbegründet, als es zum Nachteile des Angeklagten BER eingelegt ist. . '

Dagegen ist die .Revision auf Grund der ihr nach § 301 StPO zukommenden Wirkung zugunsten des Angeklagten BED gerechtfertigt, soweit dieser wegen Totschlags in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die Uenschlichkeit verurteilt ist. Nachdem in der Britischen Besatzungszone Deutschlands die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 durch die VO Ur 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABl AHK S 1138) mit Wirkung vom 1. September 1951 zurückgenommen worden ‚ist, kommt die Verurteilung des Arigeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Fortfall. Die damit erforderlich gewordene Änderung des Schuldspruchs, der als solcher von hier aus richtiggestellt werden konnte, muss zur Aufhebung der wegen des Totschlags in Tateinheit mit Verbrechen gegen die äenschlichkeit erliannten Einzel-. strafe und gleichzeitig zur Aufhebung der Gesamtstrafe führen. Da das Schwurgericht - der damaligen Rechtslage ent- „sprechend - die Einzelstrafe dem Kontrollratsgesetz Nr 10 entnommen hat, ist nicht mit Sicherheit auszuschliessen,

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dass die Strafbemessung sowohl bei der Festsetzung der Einzelstrafe als auch bei der Bildung der Gesamtstrafe von der

nicht mehr zulässigen Anwendung des KRG Nr 10 beeinflusst

worden ist. Aus diesem Grunde ist die Sache an das Schwur-

gericht zur Neufestsetzung der für den Totschlag verwirkten Einzelstrafe zurückzuverweisen, die aus jener und aus der:

.für die Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung

im Amt erkannten Einzelstrafe von 8 Monaten Gefängnis zu bilden ist.

I, Zur Revision des Angeklagten, Taugmm: 1e Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.

Die Revision hält zunächst die §§ 261 und 267 ı Abs 1

StPO für verletzt, weil .die Aussagen der Zeugen Co GEB und LeWBürer die Misshandlung des SCHE ausser

den im Urteil erörterten und für unwesentlich erklärten Widersprüchen noch weitere vom Schwurgericht nicht gewürdigte Widersprüche und Unmöglichkeiten enthielten. Damit greift die Revision die Beweiswürdigung des Schwurgerichts mit der sachlichrechtlichen Rüge an, sie enthalte unlösliche Widersprüche und verstosse gegen die Denkgesetze. Das Urteii weist aber derartige Verstösse nicht auf. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts ist der Zeuge WED, der in dem Bunker zunächst an demselben Tisch wie der Zeuge Caofiil gesessen und von dort die Misshandlungsszene beobachtet hatte, zu SC und dem Angeklagten getreten und hat in dem misshandelten Mann den SC erkannt. Inwiefern dieses Verhalten des Zeugen nur denkbar sei, wenn er, wie die Revision meint, von seinem ursprünglichen Platz vom Tisch aus die Vorgänge nicht hätte beobachten können, ist nicht erkennbar., Auch die unter anderem auf die Aussagen des Zeugen

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VOM gestützte Annahme des Schwurgerichts, dass eine Durchsuchung des SEE nach Ausweispapieren möglicherweise erst nach dessen Vernehmung stattgefunden habe, verstösst bei den aussergewöhnlichen Umständen, unter denen das Verhör stattfand, nicht gegen die allgemeine Lebenserfahrung.

‚Das Vorbringen der Revision endlich,. das Schwurgericht ha-

be die Aussage. des Zeugen Leib, wonach der Angeklagte dem SEE nur einen Schlag ins Gesicht gegeben habe, nicht

gewürdigt, geht deshalb fehl, weil das Urteil die Gründe

nicht wiederzugeben brauchte, aus denen das Schwurgericht der Aussage des Zeugen insoweit nicht gefolgt ist.

Die Rüge einer Verletzung des § 267 Abs 2 StPO ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die Strafbarkeit des Gehilfen hängt nach den Bestimmungen der §§ 49, 50 StGB - in ihrer seit der VO v 29. Mai 1943 geltenden Fassung nicht Gavon ab, dass der Täter schuldhaft gehandelt hat. Der Gehilfe kann daher eine Verletzung des § 267 Abs 2 StPO nicht mit Erfolg darauf stützen, die Gründe des Urteils sprächen sich nicht über die nur vom Täter aufgestellte Schutzbehauptung aus, er habe sich in echtem oder vermeintlichem Notstand im Sinne des § 54 StGB befunden.. Im übrigen ist eine dahingehende Behauptung des Hitangeklagten De in seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung nicht ent-

halten.

Damit ist auch die auf einen Verstoss gegen die Vorschrift des § 244 Abs.2 StPO. gegründete Rüge gegenstandslos, die im übrigen auch daran hätte scheitern müssen, dass die Revision die Tatsachen: nicht bezeichnet: hat, die das Schwurgericht in rechtlich angreifbarer Weise nicht beach-

tet haben soll.

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Dass das Schwurgericht die Internierungshaft des Angeklagten bei der Strafbemessung nicht als strafmildernd berücksichtigt hat, bedeutet keinen Verstoss gegen § 267 Abs 3 StPO. Hiernach müssen die Urteilsgründe nur die Unstände angeben, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Das ist hier geschehen. Inwieweit in der Nichtberücksichtigung der Haft eine Verletzung sachlichen Rechts

liegen könnte, wird im Rahmen der Sachrüge geprüft werden,

2. Aber-auch der Sachrüge muss der Erfolg versagt bleiben.

Zur Verurteilung des Angeklagten aus § 340 StGB hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt, der Angeklagte habe als Kriminalsekretär der Gestapo und als zur Vornahme von Untersuchungshandlungen zuständiger Beamter bei dem Verhör des SCHER durch den Mitangeklagten Be mitgewirkt und dabei, also in Ausübung seines Amtes, den SCHERE vorsätzlich misshandelt. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe WE auch aus Unwilien darüber, dass dieser nach seiner Meinung Landesverrat getrieben und das feindliche Feuer auf den Bunker gelenkt hatte, aiso mit Täterwillen misshandelt, ist gleichfalls rechtlich einwandfrei.

Ebensowenig unterliegt die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu der von dem Mitangeklagten BEER vegangenen Aussageerpressung rechtlichen Bedenken. Be hat nach den Feststellungen des Urteils während der Untersuchung, die er als Kriminalrat der Gestapo und Leiter des Kommandos gegen sem wegen Verdachts des Landesverrats führte, gegen diesen Zwangsmittel, nämlich Schläge, angewandt und anwenden lassen, um von ihm eine Aussage zu erpressen. Hierbei hat der Angeklagte vorsätzlich mitgewirkt, indem er sich

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in das noch im Gang befindliche Verhör einmischte und den Mitangeklagten Be» bei der Anwendung der Zwangsmittel wesentlich unterstützte. Dass er sich aus freien Stücken ohne Befehl seitens des Uitangeklagten Be beteiligt hat, ist unerheblich; das Schwurgericht hat nämlich seinen Tatbeitrag nur als Beihilfe zur Aussageerpressung gewertet. Inwiefern bei dem festgestellten Sachverhalt die Vorschrift des § 54 StGB und der Begriff der Pflichtenkollision verletzt sein sollen, wie die Revision erstmals ohne nähere Ausführung vorbringt, ist nicht ersichtlich.

Das Urteil ist auch im Strafausspruch nicht zu beanstanden. Die Rüge, das Schwurgericht habe die Internierungshaft des Angeklagten nicht berücksichtigt, ist unbegründet. Die Strafzumessung liegt im Ermessen des Tatrichters. Zwar hätte der Umstand, dass ein Angeklagterlängere Zeit in Internierungshaft verbracht hat, bei der Bemessung der Strafe zu seinen Gunsten auch dann verwertet werden können, wenn die Haft nicht wegen derselben Handlung verhängt war, wegen deren. später auf Strafe erkannt wurde. Dass das Schwurgericht dies verlkannt hätte, ist aber dem Urteil “nicht zu entnehmen. Tine Verpflichtung zur Berücksichtigung , der Internierungshaft besteht nicht, zumal dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Falle, auf eine Strafe erkannt wird, welche die gesetzliche lindeststrafe nicht wesent- ‚lich übersteigt.

Schliesslich muss die Revision auch insoweit erfolglos bleiben, als sie eine Verletzung der.§§ 3 und 4 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 rügt. Dabei.

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kann auf sich beruhen, ob das Schwurgericht von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, wenn es eine Strafe ausgesprochen und gleichzeitig die Entscheidung über die Anwendung des StrFfrG vorbehalten hat. Hierdurch ist der Angeklagte nicht oder zumindest nicht mehr beschwert. Nach-

"dem er durch Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 12.

Dezember 1950 - 3 Ks 2/50 StA Aachen - wegen Motschlags in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt ist und die hiergegen eingelegten Revisionen durch Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage

- 3 StR 592/51 - verworfen sind, womit das schwurgerichtliche Erkenntnis rechtskräftig geworden ist, muss aus den in den beiden Verfahren ausgesprochenen Strafen eine Gesamtstrafe, gebildet werden, die notwendig die in § 2 Abs 2 StrfrG vorgesehene Grenze übersteigt. Demnach ist gemäss

§ 4 aaO für eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes

im gegebenen Falle kein Raum, so dass der im Urteil enthaltene Vorbehalt jedwede Bedeutung verloren hat. Die Bil-

dung der Gesamtstrafe kann durch nachträgliche gerichtli-

che üntscheidung im Wege des § 460 StPO erfolgen.

Somit ist die Revision des Angeklagten IP im vollen Umfange zu verwerfen.,

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ze Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, beide Rechtsmittel mit der llassgabe zu verwerfen, dass bei dem Angeklagten BED äie Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfalle.

Krauss Bundesrichter Dr.Koeniger Busch . ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung . verhindert. Krauss,

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