Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 28.02.1952 – 5 StR 46/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
I | Ist der Angeklaste hirnverletzt, so muß zur Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit in der Regel ein Hirnfacharzt als Sachverständiger zugezogen werden. Altenzeichen: 5 StR 46/52 Urteil vom 28.Februar 1952 LG Lüneburg b.dem AG Celle 5 StR 46/52 InNanzen des Volkes In der Strafsache gegen den Landarbeiter Henryk W ED zus SHE geboren an EEE 1928 in IE (Posen), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in Celle, wegen schweren Diebstahls u.a. hat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 28,Februar 1952, an der teilgenormen haben: Senatspräsident Dr.Neumann als Vorsitzender, 3undesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr.Waschow Bundesrichter Dr.&ilse Koffka Bundesrichter Schnidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEE bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EB pei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: kuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Autsgericht in Celle vom 8.0Oktober 1951 im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesen Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dar Revision, an das wandgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die fevision verworfen. -- Von Xechts wegen -—- -2. Gründe. Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in neun Fällen, wegen einfachen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls in einem Falle zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger Revision eingelegt, und zwar zunächst ohne Beschränkung. In der Revisionsbegründung hat er das Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt. Diese nachträglich ausgesprochene Beschränkung ist nicht dahin auszulegen, daß die Revision, soweit sie den Schuldspruch betrifft, zurückgenommen werden sollte; denn zu einer Rücknahme, sei es
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Gesetz: StPO § 244 Rechtssatz: I | Ist der Angeklaste hirnverletzt, so muß zur Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit in der Regel ein Hirnfacharzt als Sachverständiger zugezogen werden.
Altenzeichen: 5 StR 46/52 Urteil vom 28.Februar 1952 LG Lüneburg b.dem AG Celle
InNanzen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landarbeiter Henryk W ED zus SHE geboren an EEE 1928 in IE (Posen), zur Zeit
in dieser Sache in Untersuchungshaft in Celle,
wegen schweren Diebstahls u.a. hat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung
vom 28,Februar 1952, an der teilgenormen haben:
Senatspräsident Dr.Neumann als Vorsitzender, 3undesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr.Waschow Bundesrichter Dr.&ilse Koffka Bundesrichter Schnidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEE bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EB pei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
kuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Autsgericht in Celle vom 8.0Oktober 1951 im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesen Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dar Revision, an das wandgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die fevision verworfen.
-- Von Xechts wegen -—-
-2.
Gründe.
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in neun Fällen, wegen einfachen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls in einem Falle zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger Revision eingelegt, und zwar zunächst ohne Beschränkung. In der Revisionsbegründung hat er das Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt.
Diese nachträglich ausgesprochene Beschränkung ist nicht dahin auszulegen, daß die Revision, soweit sie den Schuldspruch betrifft, zurückgenommen werden sollte; denn zu einer Rücknahme, sei es auch nur hinsichtlich eines Teiles, war der Verteidiger nicht -— wie § 302 Abs.2 StPO es vorschreibt - ausdrücklich ermächtigt. Vielmehr ist die Kevision hinsichtlich des Schuldspruchs, da sie insoweit nicht begründet worden ist, unzulässig (BGH 2 StR 272/51 v.5.10.51, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk St Ir.1 zu § 302 StPO). In diesem Umfang war die Revision deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Soweit die Revision sich gegen das Strafmaß richtet, ist sie begründet. it Recht rügt sie eine Verletzung der hufklärungspflicht im Hinblick auf den Geisteszustand des Angeklagten.
hach den Feststellungen der Strafkammer hat der Anzeklagte unwiderlegt angegeben, er sei 1943 von einem Gestapo-Beamten mit einem Hammer auf den Hinterkopf geschlagen worden; er habe mit einem Schädelbruch und mit schwerer Gehirne.schütterung acht Wochen im Krankenhause gelegen. Die Strafksmner hat dazu den Medizinalrat Dr.Sorge als Sachverständigen gehört. Dieser hat größere Narben am Kinterhaupt und in der Scheitelgegend festgestellt, die auf eine frühere Kopfverletzung schließen lassen. Nach singehender Befragung und Untersuchung ist der Sachverstän-
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dizge zu Cem Irgebnis schkommnen, "daß der Angeklagte auf wrund der erlittenen Kopfverletzung in seinen Denkvernös;en und in scinen Nervensysten im allgemeinen geschwächt und
in seine: wesen veränders sei und daß häufige Kopfschnerzen ihn reizbar und zu unüberlesten Handlungen ger.c'.zt
machten, zumal wenn er noch alkoholische Getränke, denen
gegenüber er als Kopfverletztier weniger widerstandsfähig
sei, reichlich trinke". Trotzden hat der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht eine erhebliche Verminderung des kinsichts- oder des Henmungsvernögens im Sinne des § 51 Abs.2 StG3 verneint.
In seinen schriftlichen Gusachten vom 6.0Oktober 1951 sprickt 3er Sachverständige nicht nur von einer Kopfverletzung, sondern susdrücklich von eirer Gehirnverletzung. Dieser Umstand und der Beweisamtrag des Verteidigers, den Argeklagten ernout durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen, hätte der Strafksmmer Anlaß geben mlssen, einen Hirnfackarzt hinzuzuziehen. Erfahrungsgemäß ist nicht jeder Arzt und auch nicht jeder Psychiläter in der Lage, die besonderen Auswirkungen von Hirnverletzungen' auf das. Einsichts- und Hemmungsvernögen im Einzelfall ausreichend —ı beurteilen. Das gilt vor ellem dann, wenn der Arzt, wie hier, den -Hirnverletzten nur an zwei aufeinanderfolgeräen lagen je eınmal kat untersuchen können.
"Schon der Umstend, daß die vorn dem Sachverst&nilscn angenommene, von ihn aber nicht näher erörterte Hirnverletzung als solche in dem angefocktenen Urteil überhaupt nicht erwähnt wird, deutet darauf hin, daß der Sachverständige dem “andgericht keins hinreicherde Aufklärung über Gies 3edeutung von Hirnverletzurgsen für die Zurechnungsföhigkeis geben konnte, Disse Besorgnis wird dadurch verstärkt, daß Als Strafkeimer in der Überlezten Ausführung der Yuten einen Beweisgrund Zür die volle -Zurechnungsfähigzeit des Angeklagten erblickt. Denn gerade bei Hirnverletzten kom: es käufig vor, dAn3 eine normale oder selbst
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überdurchschnittliche Intelligenz völlig erhalten bleibt, während das demmungsvermögen erheblich herabgesetzt ist. Diese zrfahrung ist in den letzten Jahren nicht nur im medizinischen, sondern auch im rechtswissenschaftlichen Fachschrifttum mehrfach erörtert worden (vgl. Kohlhaas
SIZ 1949, 878; v.Winterfeld NIJW 1951, 781). Außerdem haben alle Länderjustizverwaltungen in der Bundesrepublik dis Strafrichter und Staatsanwälte auf diese besonderen Erfahrungen ausdrücklicklich hingewiesen, so auch der Niedersächsische Üinister der Justiz durch Rundverfügung von 27.121949 (abgedruckt bei Fritz H,Götsch: Hirnverletzte in Konflikt mit den Gesetzen. Bonner Hefte zur Hirnverletzten-Betreuung, Heft 3, herausgegeben vom Bund hirnverletzter Kriegs- und Arbeitsopfer e.V., Bonn, lliechenstr.59).
Sollte die erneute Hauptverhandlung hiernach ergeben, daß der Angeklagte die Straftaten im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat, so wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert (§ 42b StGB, § 358 Abs.2 S.2 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des O'wbundesanwalts. Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka Schmidt