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BGH Urteil vom 02.09.1954 – 2 StR 89/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR 89/54 2310 074 F

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kammerjäger Albert HD zus BEE (Rhein), geboren am EEE 1916 in OD. Krs. ZDEBB,

wegen Verführung

bat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgericktshofs in der Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Werner Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt iEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 25. November 1953 wird verworfen.

Die Staatskasse hat. die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

I._ >

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, ein unbescholtenes Mädchen im Alter von vierzehn Jahren zum Beischlaf verführt zu haben. Die Strafkammer sieht dies als erwiesen an. Sie hat jedoch den Angeklagten freigesprochen, weil er "bei seinen neurologischen, seelischen und moralischen Ausfallserscheinungen", die auf eine Hirnverletzung zurückzuführen sind, und infolge seiner geringen Verstandeskräfte und schlechter Umwelteinflüsse das Unrecht seines Verhaltens weder erkannt habe noch hätte erkennen können. Hiergegen richtet sich die Revision der Sta.tsanwaltschaft, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts behauptet.

Sie ist unbegründet.

Die Revision beanstandet es, daß die Strafkamnmer über die Folgen der Hirnverletzung des Angeklagten keinen Hirnfacharzt gehört hat. Sie findet darin einen Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. a

Die Strafkanmer hat den von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr.med. Gierlich zum Sachverständigen bestellt. Dr. Gierlich hat in seinem Gutachten bei dem Ängeklagten als Folgen der Hirnverletzung "seelische, neurologische und moralische Ausfallserscheinungen" sowie einen gesteigerten Geschlechtstrieb festgestellt und erklärt, daß er "für den vorliegenden Fall als vermindert zurechnungs-

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fähig im Sinne des § 51 Abs 2 StGB" anzusehen sei. Das Urteil prüft und erörtert ausführlich das Persönlichkeitsbild des Angeklagten. Nichts deutet hierbei darauf hin, daß Dr. Gierlich der Strafkammer keine hinreichende Aufklärung über die Bedeutung der Hirnverletzung für das Persönlichkeitsbild des Angeklagten gegeben habe. Es

ist deshalb kein Umstand ersichtlich - von der Revision auch nicht vorgetragen -, der die Strafkammer dazu hätte drängen müssen, einen weiteren Sachverständigen

zuzuziehen. .

Der Bundesgerichtshof hat allerdings seinem Urteil vom 28. Februar 1952,- 5 StR 46/52 - (NJW 1952, 633, 25) den Leitsatz vorangestellt: "Ist der Angeklagte hirnverletzt, so muß zur Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit in der Regel ein Hirnfacharzt zugezogen werden", Ob aber im Einzelfalle hierzu Anlaß besteht oder nicht, das hat der Tatrichter im Rahmen des § 244 Abs 2 StPO nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden.

Diese Entscheidung ist nur dann ein Ermessensmißbrauch. und damit ein Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO, wenn dem

: gehörten Gutachter die notwendige Sachkunde nach der Lebenserfahrung gefehlt haben muß oder das Urteil ergibt, daß er dem Tatrichter keine hinreichende Aufklärung über die Folgen der Hirnverletzung gegeben hat.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Es widerspricht keineswegs der Lebenserfahrung, daß ein Psychiater und Neurologe die Folgen von Hirnverletzungen zuverlässig beurteilen könne. Das Urteil bietet, wie bereits erwähnt, keinen Anhaltspunkt dafür, daß Dr. Gierlich die Sachkunde gefehlt habe. Gerade in dieser Hinsicht lag der Fall anders, den der Bundesgerichtshof im Urteil

ww.

vom 28. Februar 1952 und den weiter von der Revision angefübrten Urteilen entschieden hat. Dort liessen die Urteilsgründe erkennen, daß der Sachverständige - auf welchem Fachgebiet er tätig war, ist nicht erwähnt - nicht fähig gewesen war, dem Tatrichter hinreichende Aufklärung über die Folgen von Eirnverletzungen zu verschaffen. „iese Umstände drängten dazu, einen anderen Sachverstänuigen hinzuzuziehen. In dem gegenwärtigen Verfahren sind aber solclie Umstände nicht hervorgetreten.

„ 244 Abs 2 StPO ist daher nicht verletzt.

1. Die Annahme, der Angeklagte sei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen, ist angesichts seiner Persönlichkeit aus Rechtsgründen nickt zu beanstanden. Die Revision meint, der ängeklagte habe nur den Beischlaf als solchen, richt aber die Verführung dazu für erlaubt gehalten. Dies widerspricht den Feststellungen. Das Gericht hält die Einlassung des Angeklägten für glaubhaft, "ihm habe das Bewußtsein gefehlt, mit seiner Handlung ein Unrecht zu tun". Damit ist ersichtlich sein Gesamtverkalten gemeint, und zwar unter jedem Gesichtspunkt, der strafrechtlich in Betracht kommt.

2. Die Revision bezeichnet es als fehlerhaft, daß die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 St6B "unterstelle", obwohl der Sachverständige den Angeklagten nur für vermindert zurechnungsfähig nach § 51 Abs 2 StGB erklärt habe. Das ist unverständlich. Die Strafkammer nimmt keineswegs an, daß der Angeklagte zurechnungsunfähig sei. Sie hält es nur für dargetan, daß er bei den vom Sachverständigen festgestellten Ausfallserscheinungen infolge

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seines geringen Verstandes und der ungünstigen Umwelteinflüssein einem unverschuldeten Verbotsirrtum gehandelt habe. Aus diesem Grunde hat sie den Angeklagten freigesprochen. ‚Deshalb bestand entgegen der Meinung der Revision auch kein Anlaß zu erörtern, ob nach dem Gutachten das Einsichtsoder das Hemnungsvernögen des Angeklagten vermindert ist, Das wäre nur im Falle einer Verurteilung des Angeklagten notwendig gewesen, damit das Revisionsgericht die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB hätte nachprüfen können.

3. Die Strafkammer hat die Frage, ob in dem Verhalten des Angeklagten eine Beleidigung des Vaters des Mädchens liegen könne, aus rechtlich unanfeckhtbaren Gründen verneint. Das greift die Revision auch nicht an. Sie meint aber, die Strafkammer hätte noch prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht das Mädchen selbst beleidigt habe. Eine Beleidigung gegenüber dem Mädchen kam jedoch nach der Sachlage nicht in Betracht, weil der Angeklagte sein Verhalten für erlaubt hielt und er sich, wie das Urteil feststellt, nicht einmal bewußt war, daß es den Vater des Mädchen kränken könne.

Glanzmann -Krauss Werner | Maß. “ Menges