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BGH Entscheidung vom 13.01.1955 – 4 StR 563/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 563/54 2242 038 7
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Hauer Erwin Kurt Friedrich GC me aus Le Deii-RE, geboren am WE 1914 in Teuue>,
wegen schwerer Körperverletzung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Schi» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZW als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 23. August 1954 samt den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Durch Anklage und Eröffnungsbeschluß wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, den Bergmann Willi Se» durch einen Schlag mit einem Eisendorn am rechten Auge vorsätzlich verletztzuhaben, so daß der Verletzte das Sehvermögen auf dem Auge verlor (Verbrechen nach §§ 224, 223, 223 a StGB).
Im Januar 1955 besuchte der Angeklagte nach Schichtende eine Gastwirtschaft, trank in der Zeit von 22 bis 1 Uhr etwa 8 bis 11 Glas Bier zu 0,2 1 und fuhr dann nach Hause. Am folgenden Tage wollte er mit seinem Fahrrad gegen 13 Uhr zur Mittagsschicht fahren, kehrte aber unterwegs in einer Wirtschaft in Oberraden ein. Dort trank er mit Bekannten und fuhr nicht zur Arbeit. Im Laufe des Nachmittags nahm er etwa 13 — 14 Glas Bier zu 0,2 1 zu sich.
Gegen 21 Uhr verließ er mit seiner inzwischen hinzugekommenen Ehefrau und seinem Bruder Fritz G@M die Wirtschaft. Unterwegs kam es zwischen seiner Frau und seinem Bruder zu Streitigkeiten, die in Tätlichkeiten ausarteten. Durch den lauten Streit entstand ein Auflauf. Der Bergmann Sc ; der sich auf seinem Motorrad auf dem Wege zur Nachtschicht befand, sah den Menschenauflauf vor sich. Da dieser ihm die rechte Fahrseite versperrte und links vor ihm Fahrräder auf der Stra3e lagen, hielt er an, um sie beiseite zu legen. In diesem Augenblick trat der Angeklagte, der sich bisher teilnahmslos verhalten hatte, an ihn heran, zog plötzlich seine Hand aus der Rocktasche und gab ie mit einem Eisendorn, den er zum Schutz gegen Überfälle immer bei sich trug, einen Schlag auf das rechte Auge, so daß dieser blutend zu Boden stürzte. Durch diesen Schlag wurde das Auge so schwer verletzt, daß es später operativ entfernt werden mußte.
Der Tatrichter ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. NED zu dem Ergebnis gelangt, daß bestimmte Feststellungen, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat unzurechnungsfähig oder nur vermindert zurechnungsfähig gewesen ist, nicht getroffen werden können. Er hat den Angeklagten freigesprochen, weil weder die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB noch die des § 51 Abs 2 StGB bejaht werden könnten, so daß weder der Tatbestand des Vollrausches noch der einer schweren Körperverletzung nachgewiesen sei.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist auf die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) gestützt. Sie ist begründet.
Das Landgericht hat zwar von dem Landesmedizinalrat Dr. NG ein medizinisches Gutachten eingeholt. Es hätte jedoch weitere Sachverständige zuziehen müssen, um die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten näher zu klären. Der Tatrichter hat angenommen, daß beim Angeklagten Folgen der Gehirnerschütterung, die dieser bei einem Kraftradunfall im Jahre 1937 erlitt nicht vorliegen, insbesondere keine Überempfindlichkeit gegenüber Alkohol, Auf der anderen Seite ergibt das Urteil, daß der Angeklagte noch im Jahre 1939 infolge der Gehirnerschütterung &än Kopfschmerzen und Benommenheit gelitten hat, deshalb berguntauglich geschrieben worden ist und ein halbes Jahr lang eine Übergangsbeihilfe erhalten hat. Dies spricht für die Schwere des Unfalls und 1äßt die Möglichkeit zu, daß es zu einer Hirnverletzung gekommen ist, die noch jetzt Folgen äußern kann. Hinzu kommt; daß der Angeklagte, wie der Inhalt des Urteils ergibt, nach
SI)
den Bekundungen seines Bruders gelegentlich nach dem Genuß von Alkohol ohne erkennbaren Anlaß sehr reizbar und zu Tätlichkeiten geneigt ist. Der Beschwerdeführer hat sich auch selbst auf eine besondere Alkoholempfindlichkeit berufen (Bl 117, 153 d.A.).
Nun hat zwar der Sachverständige, den das gericht als besonders sachkundig bezeichnet, diese ihm bekannten Umstände eingehend gewürdigt. Das Bedürfnis einer erschöpfenden Klärung der hier zu prüfenden Fragen, ob die Gehirnerschätterung zu einer Gehirnverletzung geführt hat, die jetzt noch eine besondere Alkoholempfindlichkeit zur Folge haben könnte, oder ob und inwieweit eine solche allgemein aus der körperlichen und geistigen Verfassung des Angeklagten herzuleiten ist, machte es in diesem besonderen Falle indess notwendig, Sachkenner gerade dieser Fachgebiete als Gutachter heranzuziehen. Diese Gebiete der Medizin haben in neuerer Zeit eine so große Bedeutung und Ausdehnung gewonnen, daß sie zu Spezialfächern mit eigenen, immer mehr verfeinerten Untersuchungsmethoden geworden sind, die von einigen mit besonderen Erfahrungen ausgestatteten Sachverständigen gehandhabt werden. Es besteht die Möglichkeit, daß die Hinzuziehung solcher Fachkenner zu einer völligen Klärung der für die Entscheidung maßgebenden Fragen führen kann. Aus solchen Erwägungen hat der Bundesgerichtshof schon wiederholt (vgl.
5 StR 46/52 - Urteil vom 28.2.1952 IM § 244 Abs 4 StPO Nr 2 = NIW 1952, 633 Nr 25) auf die Notwendigkeit hingewiesen,in Fällen, in denen eine Gehirnerschütterung und die Möglichkeit einer Gehirnverletzung vorliegt, die Begutachtung durch einen Hirnfacharzt vornehmen zu lassen.
Das Landgericht wird durch Heranziehung eines solchen, sowie eines weiteren für die Beurteilung von Alkoholwirkungen besonders geeigneten Sachverständigen um eine weitere Aufklärung bemüht sein müssen.
Das angefochtene Urteil mu3te demnach mit den Feststellun, aufgehoben werden, ohne daß es noch eines Eingehens auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts bedurfte.
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Ober-
bundesanwalts.
Krumme Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen