Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 14.08.1958 – 4 StR 241/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
2256 028
4_stm 241/58
ImNanen des volkes
In der Strafsache gegen
den Lagerarbeiter Albert X EEE zus GREEN; geboren an. ED ED ir :e- Sc)
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz . als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Prof. Dr. Iang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Verireter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittiels, an das
Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnissirale von elf Konaten verurteilt worden, Hit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
Mit der Verfahrensrüge macht er geltend, das ILandgericht habe nicht beachtet, daß er eine Hirnverletzung habe und sich diese aus den Akten (HA Bl. 25) ergebe.
Es hätte der Frage einer Alkoholintoleranz, wie sie bei Hirnverletzten "typisch" sei, nachgegangen werden müssen.
Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner Rüge nicht. ausdrücklich das Beweismittel angegeben, das das Gericht hötte benutzen sollen. Aus der Art der Rüge ergibt sich aber eindeutig, daß er die Einholung des Gutachtens eines Hirmfacharztes für erforderlich erachtet.
Die Rüge ist begründet. Aus den Akten ergibt sich, daß der Angeklagte bei der Untersuchung über den Blutslkoholgehalt von einer "Granatsplitterverletzung am Kopfe!... gesprochen hat (HA Bl. 25). Gerade die besondere Eigenart. der vorliegenden Tat, die sich daraus ergibt, daß der nach seinen unwiderlegten Angaben in harmonischer Ehe lebende, bisher einschlägig nicht vorbestrafte Angeklagte sich an einem Kinä vergriffen hat, hätte Veranlassung geben müssen, dieser Angabe des Angeklagten nachzugehen. Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob angesichts der vom, Angeklagten erwähnten Verletzung’eine Hirnschädigung bestand. War dies der Fall, so hätte zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf den genossenen Alkohol, ein Hirnfacharzt als Sachverständiger zugezogen werden müssen (BGH 5 StR 46/52 vom 28. Februar 1952 = Ik § 244 Abs. 4 StPO lr. 2). j
nn tn,
MEERE
nern una m mn
"mn ma tn ar en ng Dngih
yrer “
Dieser Mangel muß zur Aufhebung des Urteils führen, Unter diesen Umständen bedarf es eines Eingehens auf die weiteren, übrigens unbegründeten Rügen des Beschwerde-Tührers nicht.
Dr. Peetz Busch Dr.Dotterweich
Dr. Schalscha Tang-Hinrichsen
. , 8: pi 2 . u. “ v . . . > x . . .: . , . . ‘ . . . ‘ , ’ ’ . . ” < . 2 Ei > . r- sr - $ . * . . r > « in . x . . x . - . . . » Pose} > . . . ® .5 - . . . * .. . . Ya - - s . . . x “ Fo v 2 . x .s n v. x ; E > .. « x . . . v x ..; . x . . , . . “ z . . . s - v > .. 8. . x . . . > . . > x .. . .-, .. < 3 “ x . Kr SEE x i . . n x x .. x . . A . . rn . . S - . v;> s ® . * . > > ‘ . . . . . le > . D . . ” ” 2 ., .. “ . r Bu . ” x . ’ gr Fe “ . . x R > ” » Fr 8 . > > bi ’. > a . . - « 723 . ._ .. Pr - r . Ey . . Pr x ” “ . v ° s ER x . . ’. s s - > . ‘ \ . , . .