Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 02.10.1951 – 3 StR 1184/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kellner 'Jalter S ED zu: "u. dort geboren am EEE 1920,
wegen Falschgeldverbreitung
hat der 3. Striofsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-:
zung vem 23. Oktcber 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Nberstaatsanwalt ser als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Hain vom 2. Oktober 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-: dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der an, uzlaste ist vogen Falschszeldvorbreitung in Tateinheit „it Betrug zu einer Geläingnisstrafe von einen Jehr und sechs !!onaten verurteilt orsen. Jeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und erhebt ausserdem die Sachbeschwerde.
Die Verfahrensrüge mangeinder Aufklärung greift durch und führt zur Aufhebung des Urteils. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte im Xriege mehrfach verwundet worden sei, und bemerkt bei den Ausführungen über die Vorstrafe des Jahres 1947, dass das Gericht dem Angeklagten damals mildernde Umstände vegen seiner Kopfvervwundung zugebilligt habe, weil seine freie wWillensbildung gehemmt gewesen sei. An späterer Stelle sagt die Strafkanmer, die Kriegsverletzung habe zwar zu einer gewissen Enthemmung des Angeklagten geführt; diese gehe jedoch nicht so weit, dass ihm deshalb die Zurechnungsfähigkeit gemäss § 51 Abs 1 oder 2 StGB abgesprochen werden müsse. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte der Angeklagte darauf hingewiesen, dass er im Kriege einen Schädelbasisbruch erlitten habe.
Auf Anregung des Verteidigers wurde ein Teil des Urteils vom 19. Februar 1947 verlesen, aus dem sich folgendes ergibt: Das Gutachten des damaligen Sachverständigen ging dahin, dass der Angeklagte unter einer gewissen ‘lillensschwäche und Hemmungslosigzxeit leide; diese seien charakterliche Folgen einer vor Jahren erlittenen Schädelverletzung, die das Gehirn nitbetroffen und eine Störung der Hypophyse verursacht habe; die Verantwortlichkeit des Angeklagten sei jeäoch nichi gemindert.
Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer von
weiterer Aufklärung äber die Zurechnungsfähigkeit des
Angeklagten nicht absehen. Da das Gehirn durch den
Schädelbasisbruch mitbetroffen war, lag immerhin der
erhebliche Verdacht nahe, dass die Folgen dieser Ver-
letzung noch nachwirken und die Zurechnun,;sfähigkeit des Angeklagten in einem Grade beeinträchtigen, der
die Anwendbarkeit des § 51 StGB nicht schlechthin aus- “
schliesst. Die Strafkammer durfte hierüber auch nicht
ohne weiteres auf Grund des Eindrucks in der Hauptver-- handlung befinden; der Richter kann die hier erforderliche Sachkunde nicht haben. Denn erfahrun ;ssgenäss ist nicht einmal jeder Psychiater in der Lage, die besonderen Wirkungen von Hirnverletzungen auf die Einsichtsfähigkeit und das Hexuungsvermögen im Zinzelfall ausreichend zu beurteilen, so dass regelmässig eine sichere Grundlage des Urteils nur durch die Zuziehung eines Hirnfacharztes erreicht werden !kann (vgl BCH
5 StR 46/52; Urteil v. 28. Februar 1952). Auf diese rfahrung ist nach dem Kriege wiederholt im medizinischen und rechtswissenschaftlichen Schrifttum hingewiesen worden. Das hätte die Strafkanmmer beachten müssen; sie hat aber überhaupt keinen Sachverständigen zugezogen. "\eitere Aufklärung var um so mehr geboten, als die immerhin auffällige Tatsache festgestellt ist, dass der Angeklagte im wesentlichen durch die Verschiendung und Trunksucht seiner Ehefrau zu der Tat veranlasst wurde. Dass er offenbar keine andere kKöglichkeit gesehen hat, den Folgen dieser Verschwendung zu entgehen, ist
immerhin auffällig. 3
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Zu der hiernach gebotenen weiteren Aufklärung musste deshalb die Sache an das Landgericht zurickverwiesen werden, so dass es auf die weiteren Ausführungen der Revision nicht mehr ankam. s sei jedoch bemerkt, dass die Angriffe gegen den Strafausspruch unbegründet sind. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.
Kirchner Krauss Koeniger Busch Baldus
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