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BGH Entscheidung vom 18.09.1952 – 5 StR 598/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 598/52 2249 042 sr
Im Namen des Volkes
In der Straösache gegen
den Arbeiter Karl Heinz S EEE, geboren am MEEEEEED 1926 in UT,
z. 2t. in anderer Sache in Strafhaft in der Strafanstalt Celle,
wegen Notzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.September 1952, an der teilgenommen haben.
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer bei dem Autsgericht in Celle vom 14.Mai 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
BITTER TEE LTR NDR ya.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das bezeichnete Gericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte, der eine wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen vollendeter Notzucht erkannte Gefängnisstrafe verbüßt, war in der Nacht zum 18.9.1951 aus der Strafanstalt ausgebrochen. Am 18.9.1951 gegen 10 Uhr wurde die 46-jährige Zeugin > beim Beerenpflücken vergewaltigt und mißhandelt. Als Täter wurde der Angeklagte ermittelt. üÜr ist durch Urteil der Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle vom 14.5.1952 wegen Notzucht und wegen Körperverletzung in Tateinheit nit versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren 3 ‘jochen Zuchthaus verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind Ihm auf 3 Jahre aberkannt worden,
Seine Revision, die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts rügt, hat Zrfolg.
Zwar ist ihre Behauptung, das Urteil enthalte '/idersprüche, nicht begründet, ebenso auch nicht der Einwand, die Personalbeschreibung, welche die Zeuginnen ME una BEE bei ihren ersten polizeilichen Vernehmungen von dem Täter gegeben hätten, träfen auf den Angeklagten nicht zu. Insoweit hat die Strafkammer eingehend alle Schutzbehauptungen des Angeklagten gewürdigt, insbesondere seine Angabe, er habe zur Tatzeit gar nicht am Tatort gewesen sein können, für widerlegt erachtet. Die Beweiswürdigung liegt dem Tatrichter ob und kann grundsätzlich mit der Revision nicht angefochten werden.
Von der Vernehmung der am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhinderten Zeugin ZB konnte nach Verzicht seitens des Angeklagten und des Staatsanwalts Abstand genommen werden (§ 245 Satz 3 StPO).
Hingegen ist die Revision begründet, insoweit sie eine Verletzung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf §§ 51 StGB rügt. Nach den Urteilsgründen hat der Angetrlagte unwiderlegt behauptet, er habe im Jahre 1937 einen Schädelbruch erlitten. Dies ist bereits im Schriftsatz des Ver-
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. 4° teidigers vom 6.5.1952 ausführlich vorgetragen worden, Die Strafkammer hat darauf den Strafanstaltsarzt, Med.-Rat Dr; Schulze fernmündlich als Sachverständigen zur Hauptverhand. ‘lung geladen. Über die Zahl und Dauer der ärztlichen Unter, " suchungen geben die Urteilsgründe nichts an, Sie besagen nur:
"Nach dem Gutachten des Sachverständigen läßt sich an "linken Scheitelbein auch eine frühere Schädelverletzung feststellen, Die köglichkeit, daß die beim Angeklagten zu beobachtende Nervosität (Händezittern, Augenzucken usw.) auf eine Schädigung des Zwischenhirns zurückzuführen ist, schließt das Gutachten nicht aus. Feststellen 1äßt sich irgendeine mit der Schädelverletzung verbundene Gehirnschädigung allerdings nicht. Es handelt sich nach dem Gutachten bei dem Angeklagten um einen effektlabilen Henschen leptosomen Typs. Der Sachverständige kennzeichnet ihn weiterhin als einen phantasielosen,gefühlsarmen, unreifen Menschen von mittlerer Intelligenz. Seine Kriminalität führt er nicht auf die Schädelverletzung zurück, sondern auf die gesamte Persönlichkeitsstruktur, die’ geradezu einen Schluß auch auf die hier zur Anklage gestellte Tat zulasse."
Der Sachverständige hat die -Anwendung des § 51 Abs II StGB auf Grund seiner Untersuchung nicht für gegeben erachtet.
Der Umstand, daß eine Gehirnverletzung des Angeklagten hiernach nicht ausgeschlossen ist, hätte der Strafkamnmer Anlaß geben müssen, einen Hirnfacharzt hinzuzuziehen, da der Sachverständige dem Gericht keine hinreichende Aufklärung über das Vorliegen einer Hirnverletzung und deren Folgen geben konnte (vgl Urteil vom 28.Februar 1952 - 5 StR 46/52 - NIW 1952 S 633).
Sollte die erneute Hauptverhandlung hiernach ergeben, daß der Angeklagte die Straftaten im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat, so wird die Strafkammer zu prüfen haben; ob die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer
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Heil- oder Pflegeanstali erfordert.
In dem Urteil fehlen ferner jegliche Feststellungen zur inneren Tatseite der dem Angeklagten zur Last geleg-
ten Verbrechen.
Die weiteren Rügen der Revision hinsichtlich des Strafmaßes sind unbegründet. Die bestimmenden Strafzumessungsgründe sind im Urteil angegeben; somit ist dem 6 267 Abs III StPO genügt.
Soweit die Revision behauptet, der Sachverständige hätte mangels Zustimmung des Angeklagten sein Gutachten verweigern und hätte über dieses necht belehrt werden müssen, ist sie unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Neumann Dr, Waschow Dr. Koffka
Schmidt Siemer