Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 07.05.1953 – 5 StR 108/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2269 014
5_ StR 108/53
Im Name nd es Volkes
In der Strafsache gegen
den Rentner Karl K EEEEEEmB aus Kl. Dip dei CD. geboren am EEE 1924 in roh rreis TUE ,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär un
. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 2.Dezember 1952 samt. den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur. neuen. Verhandlung und’ Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. .
Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Sie ist begründet.
2.) Zu Unrecht führt der Beschwerdeführer aus, die Feststellungen der Strafkammer reichten nicht aus, seine Mittäterschaft bei dem Raub zu begründen. Aus der vorherigen Besprechung der Tat mit RER, den Ratschlägen, die ihm der Angeklagte bei der Ausführung der Tat gab und der anfänglichen Absicht des Angeklagten, das geraubte Geld mit RER zu vertrinken, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum auf den Tätervorsatz des Angeklagten geschlossen.
2.) Dürchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Kriege ein Auge verloren und ist an der Stirn über den Augen an der Hirnschale sichtbar verletzt. Er gilt als 70% erwerbsunfähig und leidet zeitweilig an Kopfschmerzen. Vor der Tat hatte er Bier und Schnäpse getrunken, er war stark angetrunken, aber nicht betrunken.
Die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten begründet das Urteil wie folgt: Der Angeklagte sei kopfverletzt, möglicherweise auch hirnverletzt. Solche Hirnverletzungen spielten aber nach der allgemeinen Erfahrung der Strafkamner aus zahlreichen Strafverfahren gegen Hirnverletzte nur eine Rolle bei sogenannten Affekthandlungen. Die Straftat des Angeklagten sei hingegen nach der Überzeugung des Gerichts keine Affekthandlung, sondern eine mindestens zwischen Radeke und dem Angeklagten wohlüberlegte Handlung, selbst wenn sie aus der. etwas alkoholisierten Stimmung heraus entstanden sei. Diese Alkoholstimmung sei auch nicht so gewesen, daß etwa anstelle des § 51 Abs.1 StGB wenigstens der
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§ 51 Abs.2 StGB zugebilligt werden müßte. Der Angeklagte habe noch auf dem Fahrrad fahren und dabei einen anderen auf dem Gepäckträger mitnehmen können. Er sei also noch Herr seiner geistigen und körperlichen Kräfte gewesen. Er habe sich auch bei der Yernehmuns des Haupttäters Radeke aller Einzelheiten sehr genau erinnern können und habe diesem sehr sachliche Vorhaltungen gemacht. Der genossene Alkohol habe jedenfalls das Denkvermögen des Angeklagten nicht getrübt, sondern nur etwa bei ihm vorhandene Hemmungen beseitigt. Das gute Erinnerungsvermögen des Angeklagten, sein frisches und gewandtes Auftreten in der Hauptverhandlung und seine eigene Angabe, daß er zu den Hirnverletzten sonst eigenen Kurzschlußhandlungen nicht neige, hätten das Gericht davon überzeugt, daß eine Untersuchung durch einen psychiatrischen Sachverständigen nicht erforderlich sei, zumal weder der Angeklagte noch sein Verteidiger sich ausdrücklich auf den Schutz des § 51 StGB berufen hätten.
Diese Ausführungen der Strafkammer sind nicht frei von Rechtsirrtum. Die Revision wendet sich gegen sie mit der Begründung, die Strafkammer habe zu Unrecht die Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht, ohne einen Sachverständigen zu hören. Hierin liege eine Verletzung des
a) In diesen Ausführungen liegt auch die verfahrensrechtliche Rüge, § 244 Abs.2 StPO sei verletzt, obgleich es am Beginn der Revisionsbegründung ausdrücklich heißt, es werde Verletzung des materiellen Rechts gerügt. Ein Verfahrensverstoß ist dann oränungsmäßig gerügt, wenn die Tatsachen angegeben werden, in denen ein solcher Verstoß liegt, und die Revision ausdrücklich auf diese Tatsachen gestützt wird, auch wenn die Rüge fälschlich nur als materielle Rüge bezeichnet wird. Diese unrichtige Bezeichnung ist ebenso unschädlich wie die sonstige unrichtige Benennung der verletzten Verfahrensrechtsnorm.
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Die Verfahrensrüge ist begründet. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28.2.52 5 StR 46/52 = IM Nc.2 zu § 244 Abs.4 StPO = NIW 1952, 633 ausgesprochen hat, muß, wenn ein Angeklagter hirnverletzt ist, zur Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit in der Regel ein Hirnfacharzt als Sachverständiger zugezogen werden, und zwar auch dann, wenn die Tat mit Überlegung begangen ist.‘ Auch bei fehlendem oder erheblich eingeschränkten Hemmungsvermögen kann eine Tat mit Überlegung begangen werden. Daß gerade bei Hirnverletzten bei uneingeschränkter Denk- und Einsichtsfähigkeit eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit nicht selten ist, hat der Senat in dem erwähnten Urteil dargelegt. Wenn die Strafkammer aus ihrer Erfahrung schließt, daß Hirnverletzungen nur bei sogenannten Affekthandlungen eine Rolle spielten, so steht dies im Gegensatz zu einer verbreiteten wissenschaftlichen Auffassung (vgl. das in dem erwähnten Urteil des Senats angeführte Schrifttum). Es kommt hinzu, daß der Angeklagte vor der Tat nicht unerhebliche Mengen von Alkohol genossen hatte. Die Strafkamner würdigt den etwaigen Einfluß des Alkoholgenusses nur für sich allein, nicht aber im Zusammenhang mit der möglichen Hirnverletzung des Angeklagten. Sie hat also die Frage nicht geprüft, ob bei dem Angeklagten mit Rücksicht auf seine mögliche Hirnverletzung der genossene Alkohol eine wesentlich stärkere enthemmende Wirkung gehabt haben kann als bei Gesunden.
b) Die Ausführungen des Urteils lassen auch nicht erkennen, ob die Strafkammer von einer zutreffenden Auslegung des § 51 StGB ausgegangen ist; insofern enthält es auch einen sachlichrechtlichen Mangel. Insbesondere der Satz, der genossene Alkohol habe jedenfalls das Denkvermögen des Angeklagten nicht getrübt, sondern nur etwa bei ihm vorhandene Hemmungen beseitigt, 1ä3t die Möglichkeit offen, daß die Strafkammer eine auf krankhafter Störung der Geistestätigkeit beruhende Beeinträchtigung nur. des Hemmungs- u vermögens ohne gleichzeitige Beeirträchtigung des Einsichtsvermögens für unerheblich hält. Das wäre rechtsirrig.
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kus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden.
3.) Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen: Der Angeklagte hatte behauptet, Radeke habe ihn schon zu einem früheren Zeitpunkt zu dem Raub aufgefordert, er habe dieses Ansinnen abgelehnt, und der Zeuge Filbrich habe diese Unterhaltung gehört. Hierzu führt das Urteil auss
"Der Zeuge F hat von einer Unterhaltung zwischen R und dem Angeklagten in dem von dem Angeklagten behaupteten Sinne nichts gehört. Von der Tat des Rh will allerdings auch FEED ebenso wie der Angeklagte nichts gesehen und gehört haben. TE Aussage ist aber insoweit mit größter Vorsicht zu werten. Es besteht gegen ihn cin sehr dringender Verdacht der Beteiligung an dem Raube. Immerhin ist das Gericht davon überzeugt, daß Filbrich auf jeden Fall mit einer wahrheitsgemäßen Aussage den Angeklagten entlasten würde, wenn er dies nur könnte. Tatsächlich wird aber F mit der Wahrheit sich und den Angeklagten belasten müssen, und damit würde sich seine Aussage mit der des Zeugen
RB decken."
Diese Ausführungen sind nicht unbedenklich. Es steht
Ü der Strafkammer im Rahmen ihrer Beweiswürdigung frei, dem
Zeugen TO ganz oder teilweise nicht zu glauben, sie
ist aber nicht berechtigt, an Stelle seiner unglaubwürdigen
Aussage gewissermaßen die entgegengesetzte Aussage dem
. Zeugen zu unterstellen. Der Satz, wenn der Zeuge die Wahr-
Bo heit gesagt hätte, würde sich seine Aussage mit der des RB decken, könnte in dieser Weise verstanden werden.
Die Strafkammer wird bei der neuen Verhandlung auch Gelegenheit haben, die Eingabe der Mutter des Angeklagten vom 10.4.1953 bei Würdigung der Glaubwürdigkeit des Ru zu berücksichtigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-
anwalts.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka
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Schmidt Siemer